Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende, Mag. Haidvogl, BEd und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall SMG über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss der Haft- und Rechtsschutzrichterin beim Landesgericht Salzburg vom 7. April 2026, HR*-40, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A*, geboren am **, verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist längstens wirksam bis 22. Juni 2026 .
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Salzburg führt zu St* ein Strafverfahren gegen A* wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG.
Ausgehend vom ersten Anlassbericht des LandeskriminalamtsB* vom 24. Juli 2025 über die „C*“ wurde nach umfangreichen Ermittlungsmaßnahmen A* am 19. Dezember 2025 um 13.10 Uhr festgenommen und um 16.08 Uhr in die Justizanstalt B* eingeliefert. Nach seiner ersten gerichtlichen Beschuldigtenvernehmung am 19. Dezember 2025 zur Person, zum Tatverdacht und dem Haftgrund wurde über Antrag der Staatsanwaltschaft Salzburg am 20. Dezember 2025 die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b StPO mit längster Wirksamkeit bis 3. Jänner 2026 verhängt (ON 20, 21) und am 5. Jänner 2026 aus dem selben Haftgrund beschwerdelos bis 5. Februar 2026 (vgl. ON 28); ebenso in der Haftverhandlung vom 4. Februar 2026 (vgl. ON 33) fortgesetzt.
In der Haftverhandlung vom 7. April 2026 (ON 39) beantragte die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft abermals die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem bisherigen Haftgrund und verwies auf laufend neu hinzugekommene Fakten in den Anlassberichten (zuletzt in ON 38). Hiezu äußerte sich der Beschuldigte nicht eigens, beantragte jedoch die Aufhebung der Untersuchungshaft unter Vorlage einer Einstellungszusage als Reinigungskraft zu einer 40h-stündigen Wochenarbeitszeit mit der Begründung, dass dreieinhalb Monate Untersuchungshaft ausreichten, um bei Enthaftung nicht mehr straffällig zu werden; Einverständnis werde zu sämtlichen gelinderen Mitteln, insbesondere auch gesundheitsbezogenen Maßnahmen oder der Anordnung von Bewährungshilfe erteilt.
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b StPO bis längstens 8. Juni 2026 fort, wogegen der Beschuldigte sogleich Beschwerde anmeldete (ON 39,2), welche auch ausgeführt wurde (vgl. ON 41).
Die Haftbeschwerde, der die Oberstaatsanwaltschaft Linz mit Stellungnahme vom 10. April 2023 (ON 2.3,1 in 8 Bs 49/26a) entgegentrat und wozu der Beschuldigte mit Äußerung vom 11. April 2026 (ON 3,1 in 8 Bs 49/26a) replizierte, ist nicht berechtigt.
Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen besteht im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung (RIS-Justiz RS0107304) der dringende Verdacht, A* habe seit September 2024 bis 19. Dezember 2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Cannabiskraut, enthaltend 1,08% Delta-9-THC und 14,15% THCA 1 (RZ 01-02/25, S 8), anderen überlassen, und zwar
I./ von Juni 2025 bis 20. August 2025 D* 150 Gramm;
II./ von Juli 2025 bis Mitte August 2025 E* 12 Gramm;
III./ von Juli 2025 bis August 2025 F* G* 8 Gramm;
IV./ von Anfang Oktober 2024 bis Ende August 2025 H* zumindest 190 Gramm;
V./ von Juni 2025 bis Ende August 2025 I* 10 Gramm;
VI./ von Anfang 2025 bis 24. August 2025 J* 150 Gramm;
VII./ von Mai 2025 bis Oktober 2025 K* zumindest 26 Gramm;
VIII./ von 25. Juli 2025 bis 12. August 2025 L* 10 Gramm;
IX./ von Juni 2025 bis Dezember 2025 M* zumindest 45 Gramm;
X./ von Juni 2025 bis August 2025 N* zumindest 150 Gramm;
XI./ von Juni 2025 bis November 2025 O* F* P* 110 Gramm;
XII./ von Juni 2025 bis November 2025 Q* 30;
XIII./ von Juni 2025 bis November 2025 R* 20 Gramm;
XIV./ von Mai 2025 bis Oktober 2025 S* 5 Gramm;
XV./ der am ** geborenen T*, wobei er dadurch teilweise einer Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die zum Tatzeitpunkt teils Minderjährige war, und zwar
1./ von September 2024 bis November 2024 8 Gramm,
2./ von 10. Juni 2025 bis Dezember 2025 zumindest 182 Gramm;
XVI./ von Februar 2025 bis November 2025 U* 140 Gramm;
XVII./ im August 2025 F* V* zumindest 64 Gramm;
XVIII./ seit einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Sommer 2025 bis November 2025 W* zumindest 8 Gramm;
XIX./ von März 2025 bis Dezember 2025 X* zumindest 18 Gramm;
XX./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt von Anfang bis Ende des Jahres 2025 an eine bislang namentlich nicht bekannte Freundin des Y* 100 Gramm;
und dadurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall SMG begangen.
Zur Begründung des (in der Beschwerde ohnedies nicht bestrittenen) dringenden Tatverdachts in objektiver Hinsicht wird grundsätzlich auf die diesbezüglichen (aktenkonformen) Erwägungen im angefochtenen Beschluss (ON 40) verwiesen (zur Zulässigkeit von Verweisungen im Allgemeinen vgl. RIS-Justiz RS0124017 [insbesondere T4], RS0115236 [insbesondere T1]), die vom Beschwerdegericht inhaltlich geteilt und daher übernommen werden. Der dringende Tatverdacht ergibt sich demnach aus den in den Berichten der Polizei (ON 2, 4, 5, 8, 9, 27, 31 und 38) dargestellten Beweisergebnissen, insbesondere den durchgeführten Observationsmaßnahmen im Zusammenhalt mit der Sicherstellung des überlassenen Suchtgifts, den Ergebnissen der bereits am 25. August 2025 durchgeführten Hausdurchsuchung samt der belastenden Angaben der bisher vernommenen Abnehmer des Beschuldigten sowie der auch aus Sicht des Beschuldigten unzureichenden Einkunftserzielung aus Arbeitseinkommen, demgegenüber Bargeldüberweisungen nach Gambia innerhalb von zwei Monaten zu Jahresende 2025 von über EUR 6.000,00 (ON 2, 4 und ON 38) standen.
Der Vorsatz war nach der Verdachtslage auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet und umfasste die kontinuierliche Tatbegehung über einen langen Deliktszeitraum, sowie den daran geknüpften Additionseffekt. Er ergibt sich aus dem äußeren Geschehensablauf ( Ratzin WK-StPO § 281 Rz 452; RIS-Justiz RS0098671, RS0116882) und der (ursprünglich hinsichtlich auch des Überlassens von hochgerechnet etwa 300 g Bruttomenge) teilgeständigen Verantwortung des Beschuldigten, mag diese auch im Hinblick auf den angelasteten Suchtgiftverkauf mittlerweile auch widerrufen worden sein.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO liegt in Übereinstimmung mit dem Erstgericht weiterhin vor. Der Beschuldigte ist wiederholter Taten mit zumindest nicht bloß leichten Folgen (vgl. Nimmervoll , Haftrecht 3Z 732) dringend verdächtig. Angesichts der durch den inkriminierten mehr als einjährigen Suchtgifthandel indizierten Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten und seiner derzeitigen finanziellen Lage besteht trotz der bisherigen Unbescholtenheit die konkrete Befürchtung, er werde ungeachtet des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens erneut eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen das Rechtsgut, Leib und Leben bzw. Vermögen gerichtet ist. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse ist nach der Verdachtslage von einer festen Verankerung des Beschuldigten in der Suchtgiftszene sowie einer professionellen Vorgangsweise auszugehen. Schließlich ist fallbezogen bei der Beurteilung des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr die mit einer derartigen Tat einhergehende Gefahr (auch) für Leib und Leben von Menschen besonders zu berücksichtigen (§ 173 Abs 3 2. Satz StPO; vgl. RIS-Justiz RS0107315). Die Gefahr weiterer Tathandlungen ergibt sich auch aus der letztlich tristen finanziellen Situation des Beschuldigten. Sein Vorbringen, er habe nunmehr wieder eine Arbeitsanstellung (wenn auch Vollzeit als Reinigungskraft), vermag nichts daran zu ändern, dass auch die zurückliegende legale Einkunftserzielung die Verdachtsdelinquenz nicht zu hindern vermochte.
Dabei sind neben dem mehr als einjährigen Tatzeitraum und dem auch gewinnorientierten Handel in mehrfacher Grenzmengenüberschreitung vor allem die Umstände nach seiner ersten Befassung mit dem anhängigen Strafverfahren im Zuge der durchgeführten Hausdurchsuchung vom 25. August 2025 von Bedeutung, weshalb von Tatbegehung während anhängigen Strafverfahrens auszugehen ist. Neben der Beurteilung der bei ihm in der Wohnung sichergestellten Suchtgifte kommt daher maßgebliche Bedeutung der fortgesetzten Tatbegehung nach Kenntnisnahme vom anhängigen Strafverfahren zu. Eine entscheidende Änderung der Verhältnisse, unter denen die im Verdacht stehenden Anlasstaten begangen wurden, ist daher entgegen der Ansicht des Beschuldigten als Beschwerdeführer nach der bisher verstrichenen Haftzeit noch nicht eingetreten (§ 173 Abs 3 3. Satz StPO).
Eine Unverhältnismäßigkeit der viermonatigen Haft zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall der verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Sanktion ist in Anbetracht des Strafrahmens des § 28a Abs 1 SMG (Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren) nicht gegeben (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0123343).
Die in der Beschwerde angesprochene Bereitschaft für einen Therapieplatz oder eine Kooperation mit einem Bewährungshelfer sind trotz der bisherigen Unbescholtenheit aufgrund der Ausprägung des Haftgrundes und der angelasteten Delinquenz bis zur Festnahme bei realistischer Betrachtung (RIS-Justiz RS0097850) nicht effizient, um der Tatbegehungsgefahr ausreichend zu begegnen. Dies bringt die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend zum Ausdruck, wenn sie auf die trotz Hausdurchsuchung offenbar unbeeindruckt fortgesetzte Tatbegehung in Kenntnis des anhängigen Ermittlungsverfahrens verweist, sodass die Bereitschaft zur Aufnahme einer Drogentherapie unabhängig von der Frage einer Gewöhnung keine ausreichende Gewähr für eine Substituierung dieses Haftgrundes bieten kann.
Mitteilung gemäß § 174 Abs 3 Z 5, Abs 4 StPO iVm § 175 Abs 3 bis 5 StPO:
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich ist – diesfalls kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden (§ 175 Abs 3 StPO). Der Beschuldigte kann durch seinen Verteidiger auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung verzichten (§ 175 Abs 4 StPO). Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise