Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc in der Rechtssache der Kläger 1. A* B* , geboren am **, und 2. C* B* , geboren am **, Student, beide **, **, beide vertreten durch Klepp Nöbauer Hintringer Primetshofer, Rechtsanwälte in Linz, gegen die Beklagte D* , geboren am **, Pflegeassistentin, **gasse **, **, vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, wegen (eingeschränkt) EUR 19.000,00 sA, über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 5. Februar 2026, Cg*-36, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Erstkläger EUR 708,22 (darin EUR 118,03 USt) und dem Zweitkläger EUR 1.733,92 (darin EUR 288,99 USt) an Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger ist der Ehegatte und der Zweitkläger der Sohn der am 2. Oktober 2023 bei einer Hundeattacke verstorbenen E* B*. Diese wurde beim Joggen um etwa 8.40 Uhr von mehreren von der Beklagten gehaltenen Hunden der Rasse ** angefallen und durch Bisse so schwer am Körper verletzt, dass sie noch an Ort und Stelle verstarb.
Durch die Hundeattacke erlitt die Verstorbene massivste Weichgewebszerstörungen im gesamten Gesichts- und Nackenbereich mit teils traumatischer Skelettierung des Gesichts, eine lochartige Bruchzone des Schädelknochens in der rechten hinteren Schädelgrube, Zeichen der Hirnschwellung, zahlreiche schiffchenartige sowie fetzig- und strichförmige bis tief ins Gewebe reichende Hautdurchtrennungen an den Extremitäten, Fingerknochen- sowie Zehenbrüche links, einen gebissartigen Hautabdruck rechts am äußeren Hüftbereich, eine Gasembolie im Bereich des Herzens, geringgradige flache Innenschichteinlagerungen in den Körper, Hauptschlagader, einen Bruch des linken Schildknorpeloberhornes mit Umblutung, einen Rippenserienbruch rechts in mittlerer Schlüsselbeinlinie (4. bis 8. Rippe), Zeichen der Kreislaufzentralisierung bei allgemeiner Blässe des Nierengewebes sowie eine Blutarmut der inneren Organe. Die Beklagte setzte noch einen Notruf (Rettung) um 9.23 Uhr ab. Der Notarzt traf an Ort und Stelle um 9.35 Uhr ein und konnte nur mehr den Tod der E* B* feststellen.
Die gesamte Hundeattacke führte bei E* B* zu stärksten, qualvollen somatischen Schmerzen sowie auch zu qualvollen psychischen Schmerzen im Sinne einer Todesangst. Dieser Zustand dauerte bis zum Eintritt des Todes zirka 55 Minuten an.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Perg vom 3. Jänner 2024 wurde die Verlassenschaft der E* B* eingeantwortet, und zwar dem Erstkläger zu einem Drittel und dem Zweitkläger zu zwei Drittel der Verlassenschaft.
Die Kläger als Rechtsnachfolger der Verstorbenen begehrten dieser gebührendes Schmerzengeld von EUR 24.000,00 (Erstkläger EUR 8.000,00 und Zweitkläger EUR 16.000,00), für das die Beklagte als Eigentümerin und Halterin der an der Attacke beteiligten Hunde nach § 1320 ABGB hafte. Nach Zahlung von EUR 5.000,00 durch die Haftpflichtversicherung der Beklagten schränkte der Erstkläger seinen Anspruch auf EUR 5.500,00 und der Zweitkläger auf EUR 13.500,00 ein. Der Verstorbenen gebühre für die im Zuge der Hundeattacke erlittenen unvorstellbaren körperlichen und psychischen Qualen insgesamt ein Schmerzengeld von EUR 24.000,00.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und brachte vor, dass mit der geleisteten Zahlung von EUR 5.000,00 sämtliche von der Verstorbenen erlittenen Schmerzen zur Gänze abgedeckt seien. Von Beginn der Attacke bis zum Eintritt des Todes sei eine Zeitspanne von maximal 15 Minuten gelegen, sodass unter Heranziehung vergleichbarer Fälle mit der Zahlung von EUR 5.000,00 sämtliche Schmerzengeldansprüche der Verstorbenen beglichen seien.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt. Ausgehend vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt verwies das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung darauf, dass die Bemessung des Schmerzengeldes nach ständiger Rechtsprechung stets von den Umständen des Einzelfalles abhänge. Die bei der üblichen Festsetzung von Schmerzengeld herangezogene Methode der Ermittlung von Schmerzperioden sei im konkreten Fall, bei welchem sich das Erleben der Schmerzen ab Beginn des Verletzungseingriffs bis zum Eintritt des Todes nur über einen relativ kurzen Zeitraum von 55 Minuten erstreckt habe, nicht anwendbar. Hier sei zu berücksichtigen, dass während jenes Zeitraumes, welcher vom Verletzten vor Eintritt des Todes noch erlebt werde, schwerste und qualvolle physische und psychische Schmerzen samt Verspüren von Todesangst vorliege. In einem solchen Fall müsse die Ausmittlung des Schmerzengeldbetrages mit der Bestimmung eines Pauschalbetrages vorgenommen werden. Angesichts der von der Verstorbenen erlittenen qualvollen psychischen Beeinträchtigungen im Sinne einer Todesangst und der äußerst qualvollen physischen Verletzungen während der gesamten Hundeattacke, welcher sie völlig hilflos ausgeliefert gewesen sei, und unter Berücksichtigung der Vergleichsentscheidungen des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 13. Oktober 1988 zu 2 R 204/88 (veröffentlicht in ZVR 1989/59) und der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 4. September 2003 zu 14 R 59/03t (veröffentlicht in ZVR 2004/71), in welchen ebenfalls Schmerzengeld bei besonders qualvollen Situationen mit Todesangst bzw einem qualvollen Todeskampf beurteilt wurden, sei der von den Klägern angesetzte Schmerzengeldbetrag von EUR 24.000,00 angemessen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf gänzliche Klagsabweisung.
Die Kläger beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Beklagte vertritt in ihrer Berufung den Standpunkt, dass das Erstgericht den von der Judikatur ganz allgemein gezogenen Rahmen für die Bemessung im Einzelfall gesprengt und das Gebot der Gleichmäßigkeit im Sinne einer Einheitlichkeit bzw Vergleichbarkeit verletzt habe, indem es das objektive Kriterium für eine Bemessung, nämlich die mit 55 Minuten festgestellte Dauer der Schmerzempfindungen, zu wenig berücksichtigt habe.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann das Berufungsgericht im vorliegenden Fall keinen Ermessensfehler des Erstgerichtes erkennen.
Zutreffend hat das Erstgericht schon dargelegt, dass allgemein bei der Bemessung des Schmerzengeldes die Art und Schwere der Körperverletzung, die Art und Dauer der Schmerzen sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands und die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen sind (RS0031474). Auch im Fall von seelischen Schmerzen, wie etwa Todesangst bzw bewusst erlebter akuter Lebensgefahr, sind die einzelnen Bemessungskriterien als „bewegliches System“ zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessensausübung besteht. Auch bei seelischen Schmerzen ist die Bemessung global vorzunehmen (RS0122794; 7 Ob 43/09p).
Korrekt ist auch der Hinweis des Erstgericht, dass die übliche Methode der Ermittlung und Berücksichtigung von Schmerzperioden im konkreten Fall nicht anwendbar ist. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen, allerdings eine stärkere Gewichtung der Dauer von Beginn der Hundeattacke an bis zum Eintritt des Todes gefordert.
Dazu hat der Oberste Gerichtshof zu 2 Ob 48/16x unter Hinweis auf Karner, Schmerzengeldbemessung, vermindertes Schmerzempfinden und Schmerztherapie in ZVR 2010, 280 [281] und dem umfassenden Überblick von Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld 10 265ff bereits ausgesprochen, dass zwar die Dauer der Schmerzempfindung bei der Bemessung des Schmerzengelds ein wichtiger Faktor sei, es aber auch auf den Rang des verletzten Rechtsguts ankomme. Gerade beim Tod des Verletzten, der in zeitlicher Nähe zum Unfall liege, könne nicht allein auf die kurze Dauer der Leidenszeit abgestellt werden. Es müsse vielmehr auch die Schwere des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit berücksichtigt werden. Erforderlich sei nur, dass die Körperverletzung noch als abgrenzbare immaterielle Beeinträchtigung gesehen werden könne.
Richtig ist der Hinweis, dass der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung darlegte, dass es nicht entscheidend ins Gewicht falle, ob das Unfallopfer nach dem Unfall noch bei Bewusstsein war und ob es Schmerzen empfunden habe oder nicht, was im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung steht, dass Schmerzengeld auch dem gebührt, der durch eine haftungsbegründende Einwirkung auf seine Persönlichkeitsstruktur außerstande gesetzt wurde, Schmerz und Leid im Gegensatz zu Wohlbefinden und Freude zu empfinden und damit elementarster menschlicher Empfindungen beraubt wurde (RS0031232). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist aber die Unbeachtlichkeit einer bewussten Schmerzempfindlichkeit (im Sinne eines mit Bewusstsein wahrgenommenen Er- und Durchleben des Todeskampfes) für den Anspruch dem Grunde nach nicht relevant, für die Höhe derartiger Schmerzengeldzusprüche spielt es in der Tat aber eine nicht unmaßgebliche Rolle, ob der (später zu Tode gekommene) Verletzte etwa erkannt hat, dass er schwer verletzt ist und sterben wird, also seine ausweglose Situation bei vollem Bewusstsein miterleben und unter Umständen unvorstellbare, wenn auch zeitlich begrenzte Todesqualen durchleiden musste oder ob er zufolge Bewusstlosigkeit eine Beeinträchtigung nur über eine entsprechend kürzere Zeitspanne ertragen (erleben) musste (vgl Danzl, Handbuch Schmerzengeld [Stand 1.3.2019, rdb.at] Rz 5.35). Auch wenn es also für den Anspruch dem Grunde nach nicht auf das Erfordernis des bewussten Erlebens ankommt, spielt es für die Bemessung der Höhe im Einzelfall sehr wohl eine entscheidende Rolle, ob der schwer Verletzte und Sterbende mit vollem Bewusstsein den Todeskampf miterlebt und Todesqualen erleidet. Genau aus diesem Grund gibt es auch – worauf die Beklagte verweist – keinen „Sockelbetrag“ für akute Lebensbedrohung als solche, sondern kommt es sehr konkret auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.
Im gegenständlichen Fall stehen bei der Schmerzengeldbemessung andere Aspekte als die von der Beklagten betonte 55-minütige Dauer im Vordergrund. Angesichts des festgestellten Verletzungsbildes der Verstorbenen ist es nahezu unvorstellbar, welche rein körperlichen Schmerzen sie in kürzester Zeit durchlitt, dazu kamen qualvollste psychische Schmerzen, berücksichtigt man die Todesangst, die die Getötete während der brutalen Attacke durch mehrere Hunde durchlebte. In einem für sie unermesslich lang erscheinenden Zeitraum musste sie stärkste körperliche Schmerzen durchleiden, weitere Angriffe der Hunde erdulden und erwarten und war den Attacken völlig hilflos ausgesetzt. Unter Berücksichtigung der qualvollen Situation der Getöteten, ihrer Hilflosigkeit und dem Wissen, sich in einem Todeskampf mit aggressiven Tieren zu befinden, bei gleichzeitig immer größer zu Bewusstsein kommender Ausweglosigkeit ihrer Situation, kann in der Bemessung des Schmerzengeldes im Einzelfall mit EUR 24.000,00 durch das Erstgericht keine Korrekturbedürftigkeit erblickt werden.
Die von der Beklagten zitierte Entscheidung 2 Ob 48/16x bildet schon deshalb keine Vergleichsgrundlage, weil im dort zu entscheidenden Fall weder Feststellungen über die bei einem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen getroffen wurden noch sonstige nähere Umstände ersichtlich sind. Letztendlich hatte das dortige Unfallopfer lediglich ein Schmerzengeld von EUR 2.000,00 gerichtlich geltend gemacht, das der Oberste Gerichtshof auch ohne nähere Kenntnis der konkreten Umstände für angemessen erachtete.
Auch wenn es in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – noch keinen gleichgearteten Fall zu beurteilen gab, ist doch die vom Erstgericht herangezogene Entscheidung des OLG Wien zu 14 R 59/23d insoweit vergleichbar, als auch der dort Verstorbene für einen längeren Zeitraum in einer qualvollen Situation war und an Todesangst litt. Auch wenn dort die mittels Klebeband und Gurten durchgeführte Fixierung bereits vor dem eine Stunde dauernden Flug begann und in der Folge weiter fortgesetzt wurde und schließlich ein Sauerstoffmangel eintrat, der nach 30 bis 60 Minuten zum Tod führte, standen im dortigen Fall vor allem die psychischen Schmerzen im Sinne eines Todeskampfes im Vordergrund. Das OLG Wien erachtete einen Zuspruch von EUR 10.000,00 im September 2003 für angemessen, was valorisiert auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall rund EUR 17.500,00 entspricht. Im Gegensatz zu dieser Entscheidung hatte allerdings die Klägerin neben den qualvollen psychischen Schmerzen auch multiple schwerste Körperverletzungen durch die wiederholten Bisse der Hunde zu erleiden, die letztlich zum Tod führten. Auch insofern kann nicht erkannt werden, dass das Erstgericht mit seiner Bemessung des Schmerzengeldes den allgemein von der Judikatur gesetzten Rahmen gesprengt hätte.
Insgesamt erweist sich daher die erstgerichtliche Schmerzengeldbemessung als nicht korrekturbedürftig und demnach die Berufung als nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Entsprechend der Beteiligung der Kläger am Berufungsverfahren mit 29% beim Erstkläger und 71% beim Zweitkläger ergibt sich der im Spruch ersichtliche Kostenzuspruch.
Die ordentliche Revision ist zur Weiterentwicklung der Rechtsprechung zur Höhe von Schmerzengeldansprüchen bei schwersten Verletzungen mit Todesfolge und bewusstem Erleben von Todesangst zulässig (vgl 2 Ob 175/14w).
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