Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Andreas Allerstorfer (Kreis der Arbeitgeber) und Andreas Hauer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Mag. Jürgen W. Zahradnik, Rechtsanwalt in Lambach, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , Wienerbergstraße 11, 1100 Wien, vertreten durch ihren Angestellten der Landesstelle ** Mag. B*, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Dezember 2025, Cgs*-27, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 8.5.2023 eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente in Höhe von EUR 282,42 netto monatlich von 1.8.2023 bis 31.10.2023 zu zahlen.
2. Das den bescheidmäßigen Zuspruch übersteigende Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 8.5.2023 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab 1.11.2023 zu zahlen, wird abgewiesen.
3. Die klagende Partei hat die Prozesskosten selbst zu tragen.“
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 29.3.2024 wurde der Klägerin für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 8.5.2023 eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente unter gleichzeitiger betragsmäßiger Festsetzung für den Zeitraum 1.8.2023 bis 31.10.2023 zuerkannt.
Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Zuerkennung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß für den Zeitraum ab 1.11.2023. Ihre Erwerbsfähigkeit sei insbesondere durch das beim Arbeitsunfall verletzte linke Knie auch nach dem 31.10.2023 noch um mindestens 20 % gemindert.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Ab 1.11.2023 liege keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr vor.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage-ohne Bescheidwiederholung-ab. Es traf folgende Feststellungen :
Aufgrund des Arbeitsunfalls vom 8.5.2023 erlitt die Klägerin eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Prellung und Zerrung der linken Hüfte, eine Prellung der linken Brustkorbseite, eine Prellung und einen Bluterguss am linken Knie sowie eine Läsion eines Seitenastes des sensiblen Endastes des linken Oberschenkelnervs.
Beurteilt ab 1.11.2023 besteht bei der Klägerin im unfallchirurgischen Bereich noch eine geringe Bewegungseinschränkung im Kniegelenk links in der Beugung und im Hüftgelenk links sowie eine Weichteilschwellung innenseitig im linken Kniegelenk. Daraus resultiert keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Aus der Nervenverletzung resultiert beurteilt ab 1.11.2023 ein neuropathischer Schmerzzustand, jedoch keine funktionelle Einschränkung. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit in diesem Bereich beträgt 5 % bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
In der rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass bei der Klägerin ab dem 1.11.2023 aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls vom 8.5.2023 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenbegründendem Ausmaß vorliege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens verbunden mit einem Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Berufung sieht zunächst eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Unterbleiben der amtswegigen Ergänzung des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens zu den im Befundbericht Dris. C* Beilage ./E enthaltenen, dem Gebiet Orthopädie/Unfallchirurgie zuzuordnenden Diagnosen, weil diese bisher in den vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden seien und die Klägerin zudem eine Zustandsverschlechterung behauptet habe.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Das Gericht trifft nach § 87 Abs 1 ASGG die Pflicht, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind und die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen (RS0042477 [T1]), sofern sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann (RS0042477 [T6]).
1.2 Im vorliegenden Fall bestand kein Anlass für die amtswegige Ergänzung des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens:
a. Soweit die Berufung eine von der Klägerin behauptete Zustandsverschlechterung im linken Knie anspricht, ist sie darauf zu verweisen, dass eine solche zwar von der Klägerin in der Verhandlung vom 10.2.2025 behauptet wurde (vgl ON 14.2, 1), im Zusammenhang mit den daraufhin auftragsgemäß vorgelegten Urkunden Beilagen ./B bis ./D aber von der Klägerin (richtiger Weise) nur eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit im neurologischen Bereich releviert und nur insofern eine Zustandsverschlechterung neuerlich geltend gemacht wurde (vgl ON 19) und aufgrund dieser Umstände in logischer Konsequenz bloß das neurologische Sachverständigengutachten schriftlich ergänzt wurde (vgl ON 21). Warum vor diesem Hintergrund Anhaltspunkte für eine amtswegige Ergänzung des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens bestanden haben sollen, legt die Berufung nicht einmal ansatzweise dar und ist dies auch für das Berufungsgericht nach dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Damit war das Erstgericht aufgrund der von der Klägerin behaupteten Zustandsverschlechterung im linken Knie nicht dazu verpflichtet, das von ihm eingeholte unfallchirurgische Sachverständigengutachten insofern von Amts wegen ergänzen zu lassen, zumal die Klägerin in der abschließenden Verhandlung ausschließlich die Ergänzung des neurologischen Sachverständigengutachtens beantragt hat.
b. Die in der Beilage ./E angeführten Diagnosen „mediale Gonalgie links“, „Pes anserinus Ansatztendinopathie DD Meniscompathie medial links“ und „Tendinopathie Musculus semimembranosus ansatznahe“ betreffen Schmerzen im linken Knie. Diese hat der unfallchirurgische Sachverständige seinem Gutachten aber ohnedies zugrunde gelegt (vgl ON 4, 20). Damit bestand jedoch auch insofern kein Anlass für eine amtswegige Ergänzung des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens.
c. Das in der Beilage ./E angeführte Knochenmarködem wurde nicht mit Sicherheit befundet (vgl „fraglich“). Da ein solches in den vom unfallchirurgischen Sachverständigen herangezogenen MRI-Befunden aus den Jahren 2023 und 2024 nicht ersichtlich ist, bedurfte es auch diesbezüglich keiner amtswegigen Ergänzung des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens.
1.3 Insgesamt folgt daraus, das die von der Berufung im Unterbleiben der amtswegigen Ergänzung des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vorliegt.
2. Die Berufung wendet sich zudem gegen die Abweisung der von der Klägerin beantragten Ergänzung des neurologischen Sachverständigengutachtens, weil die Beurteilung, ob neue Diagnosen in einem Befund vorliegen oder nicht, durch einen Sachverständigen durchzuführen gewesen wäre. Damit macht die Berufung aber nicht mit Erfolg einen dem Erstgericht unterlaufenen wesentlichen Verfahrensmangel geltend. Zum einen ist es dem Gericht auch ohne besondere Fachkenntnis sehr wohl möglich, durch Vergleich mit den bisher von den beigezogenen Sachverständigen attestierten Diagnosen festzustellen, ob in einem neu vorgelegten Befundbericht davon abweichende Diagnosen festgehalten werden. Zum anderen geht die Berufung selbst davon aus, dass die im Befundbericht Beilage ./E ersichtlichen Diagnosen dem Gebiet Orthopädie/Unfallchirurgie und nicht dem neurologischen Fachgebiet zuzuordnen sind. Vor diesem Hintergrund besteht in der unterbliebenen, von der Klägerin beantragten Ergänzung des neurologischen Sachverständigengutachtens keinesfalls eine für den Verfahrensausgang abstrakt geeignete (vgl bloß RS0043027) Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens.
3. Da die von der Berufung allein relevierte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vorliegt, war der Berufung ein Erfolg zu versagen. Das angefochtene Urteil des Erstgerichts war allerdings mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die im Bescheid zuerkannte Leistung neuerlich zuzusprechen ist (vgl RS0084896 [T4], RS0085721). Durch die Klageerhebung tritt nämlich der Bescheid hinsichtlich des von der Klage betroffenen Anspruches gemäß § 71 Abs 1 ASGG zur Gänze außer Kraft (RS0084896 [insb T4], RS0085721 [insb T4]).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch der Klägerin nach Billigkeit nicht in Betracht. Für eine amtswegige Berichtigung eines Urteils im Wege einer Maßgabebestätigung aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels steht in Bezug auf eine dadurch erfolgte Wiederholung des bereits im Bescheid Zuerkannten ein Kostenersatz nicht zu (vgl 10 ObS 117/16b zur Feststellung von Schwerarbeitszeiten).
5. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens auch in Sozialrechtssachen nicht an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061) .
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