Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc in der Rechtssache der Klägerin A*&B* GmbH , FN **, **straße **, **, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, gegen die Beklagte C* GmbH , FN **, **strasse **, **, vertreten durch die Hübel&Payer Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen EUR 74.250,40 sA, über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Jänner 2026, Cg*-31, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat der Beklagten binnen 14 Tagen EUR 3.804,72 (darin EUR 634,12 USt) an Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt ein Planungsbüro. D* A* sen. und dessen Sohn sind die geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin. D* A* sen. war zudem Geschäftsführer einer seit 28. November 2024 infolge beendeter Liquidation im Firmenbuch gelöschten Gesellschaft, deren (zuletzt: Allein-)Gesellschafterin wiederum die Klägerin war.
Die Beklagte wurde im April 2016 von D* A* sen., der 25% der Gesellschaftsanteile hält, und E*, der die übrigen 75% Gesellschaftsanteile hält, gegründet. Zweck der Gründung dieser Bauträgergesellschaft war die Abwicklung von Bauvorhaben, wobei D* A* sen. als geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten die technischen Leistungen, insbesondere die Planungsleistungen und E* als geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten die kaufmännischen Leistungen (etwa die Buchhaltung, den Verkauf, Einkauf und die Finanzierung) für die Gesellschaft erbringen sollte; dies je als Eigenleistungen. Die durch die Bauvorhaben erwirtschafteten Gewinne sollten anschließend unter den beiden Gesellschaftern (ihrem Anteil an der Gesellschaft entsprechend) aufgeteilt werden. Diese vereinbarte Aufgabenteilung bestand ab der Gründung der Beklagten und wurde in weiterer Folge auch so gelebt.
Die Klägerinbegehrt von der Beklagten die Zahlung von EUR 74.250,40 sA im Wesentlichen mit der Begründung, sie habe als Planerin für die Beklagte betreffend das Bauvorhaben „F*straße“ in ** im Zeitraum Februar 2021 bis Oktober 2022 zahlreiche Leistungen (Vorentwurf, Entwurf, Einreichplanung, Polierplanung, teilweise Ausschreibungen etc) erbracht und diese mit Schlussrechnung vom 31. Dezember 2024 abgerechnet. Die Beauftragung der Klägerin sei mündlich durch den Geschäftsführer der Beklagten, E*, erfolgt. Das Bauvorhaben sei letztlich nicht realisiert worden. Bis zum Bauvorhaben in der F*straße seien nicht realisierte Projekte von der Klägerin dann nicht verrechnet worden, wenn es lediglich beim Entwurf sowie einem Konzept geblieben sei. Nachdem mehrere große Projekte von der Klägerin für die Beklagte geplant, aber aufgrund der Nachlässigkeit des E* nicht realisiert worden seien, wurde zwischen den Geschäftsführern der Streitteile vereinbart, dass die Klägerin bei Nichtrealisierung ihren Aufwand verrechnen könne. Entsprechend dieser Vereinbarung sei nicht ein angemessener Werklohn abgerechnet worden, sondern lediglich die der Klägerin tatsächlich entstandenen Kosten samt eines 20%-igen Nachlasses. Das Bauvorhaben „F*straße“ sei bereits bis zu Ende durchgeplant gewesen und wäre es widersinnig anzunehmen, die Klägerin würde eine kostenfreie Erbringung dieser Leistungen vereinbaren. Hilfsweise stütze sich die Klägerin auf ein angemessenes Entgelt iSd § 1152 ABGB, wobei die HOA heranzuziehen sei. Der geltend gemachte Bruttobetrag liege ohnedies weit unter dem angemessenen Werklohn. Die liquidierte Gesellschaft hatte allfällige Tätigkeiten für die Klägerin als Subunternehmerin erbracht und zudem allfällige Ansprüche ihrerseits an die Klägerin abgetreten. Die Schlussrechnung sei prüfbar.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, eine entgeltliche Beauftragung der Klägerin mit den in der Schlussrechnung verzeichneten Leistungen sei nicht erfolgt. Die Schlussrechnung entspreche nicht den getroffenen Vereinbarungen der beiden Gesellschafter der Beklagten. Zwischen D* A* sen. und E* sei bei Gründung des Unternehmens der Beklagten vereinbart worden, dass bei sämtlichen Bauprojekten der Beklagten von beiden Gesellschaftern die in ihre fachliche Kompetenz fallenden Arbeitsbeiträge auf eigenes unternehmerisches Risiko als Eigenleistungen zu erbringen seien. Für den Fall einer Nichtrealisierung eines geplanten Bauprojektes sei ein gänzlicher Verzicht auf die Abgeltung der von den beiden Gesellschaftern erbrachten frustrierten Eigenleistungen vereinbart worden. Diese Vereinbarung habe auch das Bauprojekt „F*straße“ umfasst. Da das Bauprojekt letztlich nicht realisiert worden sei, seien die von den Gesellschaftern der Beklagten erbrachten frustrierten Eigenleistungen vereinbarungsgemäß nicht abzugelten. D* A* sen. habe seine Eigenleistungen aus in eigener Sphäre liegenden Gründen bei allen Bauprojekten der Beklagten stets über das Unternehmen der Klägerin abgewickelt. Aufgrund der zwischen D* A* sen. und E* getroffenen Vereinbarung könne kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte bestehen. Soweit verrechnete Leistungen von der liquidierten Gesellschaft erbracht worden seien, fehle es der Klägerin an der Aktivlegitimation. Zudem sei die Schlussrechnung nicht prüffähig und somit nicht fällig.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab. Es legte seiner Entscheidung neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Urteilsseiten 4 bis 7 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Für das Berufungsverfahren sind folgende wesentliche Feststellungen hervorzuheben:
D* A* sen. wickelte die seinerseits als Gesellschafter der Beklagten eingebrachten Planungsleistungen stets über eine andere Gesellschaft ab, die er (ebenso) als geschäftsführender Gesellschafter vertrat, insbesondere die Klägerin.
Noch vor der Gründung der Beklagten im April 2016 vereinbarten D* A* sen. und E*, dass in dem Fall, dass ein von der Beklagten (als Bauträgerin) geplantes Bauvorhaben letztlich nicht realisiert werden kann, die von den Gesellschaftern – entsprechend der vereinbarten Aufgabenteilung – bereits investierten Kosten und erbrachten Leistungen für das jeweilige Bauvorhaben von diesen selbst getragen und von der Beklagten nicht ersetzt werden. Zwischen den beiden Gesellschaftern war nicht vereinbart, dass diese Vereinbarung nur für den Fall gelten soll, dass die Planung nicht über einen Entwurf, ein Konzept und/oder die Vorentwurfsplanung hinausgeht. Da D* A* sen. weniger Anteile an der Beklagten zukamen und zukommen, vereinbarten die beiden Gesellschafter der Beklagten ergänzend, dass im Falle der Realisierung eines Bauvorhabens D* A* sen. neben dem ihm ohnehin zukommenden anteiligen Gewinn auch den von ihm getragenen Aufwand, der üblicherweise im Einvernehmen pauschaliert und über eine der Gesellschaften des D* A* sen. (insbesondere die Klägerin) abgerechnet wurde, ersetzt bekommt.
Entsprechend dieser Vereinbarung kam es in den folgenden Jahren bei letztlich nicht realisierten, aber geplanten Bauvorhaben der Beklagten zu keiner Abrechnung der von den beiden Gesellschaftern jeweils erbrachten Leistungen und getragenen Kosten. Die Gesellschafter der Beklagten trugen diese jeweils vereinbarungsgemäß selbst.
Anfang 2021 zeigte sich, dass die Beklagte in der F*straße ein Bauvorhaben realisieren könnte. Entsprechend den getroffenen Vereinbarungen kümmerte sich E* um die kaufmännischen Angelegenheiten, während D* A* sen. die Planungsleistungen übernahm. Beide Gesellschafter kamen überein, nach dem Vorentwurf Schritt für Schritt in die intensivere Planung sowie die Vorbereitung der rechtlichen Umsetzung und Vermarktung einzutreten. D* A* sen. übertrug die seinerseits als Gesellschafter einzubringenden Planungsleistungen für dieses Bauvorhaben teilweise zwei Mitarbeitern der Klägerin und drei Mitarbeitern der liquidierten Gesellschaft. Darüber hinaus beauftragte D* A* sen. als Geschäftsführer der Klägerin Drittunternehmen mit der Erbringung von Leistungen für das Bauvorhaben „F*straße“. Letztendlich wurde das Bauvorhaben allerdings nicht realisiert.
Der Klägerin wurde von E* als Geschäftsführer der Beklagten zu keiner Zeit der Auftrag erteilt, für das Bauvorhaben „F*straße“ Leistungen zu erbringen. Die liquidierte Gesellschaft wurde von der Beklagten zu keiner Zeit damit beauftragt, Leistungen für das Bauvorhaben „F*straße“ zu erbringen.
D* A* sen. und E* hatten nicht vereinbart, dass die Klägerin in dem Fall, dass das Bauvorhaben „F*straße“ nicht realisiert wird, zumindest deren Aufwand von der Beklagten vergütet erhält. D* A* sen. und E* trafen keine von der (oben dargestellten) vor der Gründung der Beklagten getroffenen Vereinbarung abweichenden Abreden betreffend das Bauvorhaben „F*straße“.
In rechtlicher Hinsichtverwies das Erstgericht darauf, dass die Klägerin die von ihr behauptete Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten, E*, und dem Geschäftsführer der Klägerin, D* A* sen., bei Nichtrealisierung des Bauvorhabens „F*straße“ werde von der Beklagten der Aufwand der Klägerin vergütet, nicht habe unter Beweis stellen können. Vielmehr sei ein wechselseitiger Verzicht auf die Geltendmachung der von den Gesellschaftern der Beklagten bereits getragenen Kosten und Leistungen vereinbart worden. Das hilfsweise begehrte angemessene Entgelt iSd § 1152 ABGB scheitere schon daran, dass kein Auftragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten betreffend das Bauvorhaben „F*straße“ bestanden habe. Vielmehr habe die Klägerin über Auftrag bzw Anweisung des D* A* sen. Leistungen erbracht. Darauf, dass D* A* sen. als (vormaliger) Geschäftsführer der Beklagten die Klägerin beauftragt hätte, stütze sich diese selbst nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, verbunden mit dem Abänderungsantrag auf gänzliche Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung der Klägerin keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Tatsachenrüge:
Der Kläger bekämpft die Feststellung: „ Noch vor der Gründung der Beklagten im April 2016 vereinbarten D* A* sen. und E*, dass in dem Fall, dass ein von der Beklagten (als Bauträgerin) geplantes Bauvorhaben letztlich nicht realisiert werden kann, die von den Gesellschaftern – entsprechend der vereinbarten Aufgabenteilung – bereits investierten Kosten und erbrachten Leistungen für das jeweilige Bauvorhaben von diesen selbst getragen und von der Beklagten nicht ersetzt werden.“ Da die Klägerin eine inhaltlich idente Feststellung begehrt, sie sich somit durch die bekämpfte Feststellung nicht für beschwert erachtet, liegt insofern keine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge vor. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin begehrte ergänzende Feststellung, dass „hinsichtlich diesbezüglicher Vereinbarung die Klägerin die Pflicht zur Tragung ihrer Kosten für eine erbrachte Entwurfsplanung/Konzepterstellung traf“, ist bloß die rechtliche Folge der festgestellten Vereinbarung und keine Tatfrage.
Weiters bekämpft die Klägerin die Feststellung, dass zwischen den beiden Gesellschaftern nicht vereinbart war, dass diese Vereinbarung nur für den Fall gelten soll, dass die Planung nicht über einen Entwurf, ein Konzept und/oder die Vorentwurfsplanung hinausgeht. Sie begehrt die Ersatzfeststellung, „ Ob auch im Falle einer bereits in Ausführung befindlichen Realisierung eines Bauprojektes, dh das Erstellen eines Einreichplans, Polierplans sowie die Vorbereitungen von Ausschreibungen Unentgeltlichkeit zwischen der beklagten und klagenden Partei vereinbart war, kann nicht festgestellt werden “.
Bei der Tatsachenrüge müssen die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem Austauschverhältnis (Alternativverhältnis) zueinander stehen, und zwar derart, dass sie (bezüglich ein und desselben Feststellungsthemas) nicht nebeneinander bestehen können (Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO² § 467 Rz 16 mwN). Wie ein Vergleich der bekämpften mit der begehrten Ersatzfeststellung zeigt, trifft dies hier nicht zu, beschäftigt sich die bekämpfte Feststellung mit einer nicht getroffenen Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der Beklagten, während die begehrte Ersatzfeststellung auf eine Vereinbarung zwischen Klägerin und Beklagter abzielt. Zwischen der bekämpften Feststellung und der ersatzweise begehrten Negativfeststellung besteht somit kein Gegensatz, hat die bekämpfte Feststellung des Erstgerichts eine nicht getroffene Vereinbarung zwischen D* A* sen. und E* als Gesellschafter der Beklagten zum Inhalt, die begehrte Ersatzfeststellung stellt dagegen auf eine nicht feststellbare Vereinbarung zwischen den Streitparteien selbst ab. Auch insofern liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge vor.
Abgesehen davon fehlt es der begehrten non-liquet-Feststellung an rechtlicher Relevanz. Entgegen der Auffassung der Klägerin würde aus dieser Ersatzfeststellung in rechtlicher Hinsicht nicht folgen, dass ihr gemäß § 1152 ABGB ein angemessener Werklohn von der Beklagten für ihre Leistungen zustünde. Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen wurde der Klägerin von E* als Geschäftsführer der Beklagten zu keiner Zeit der Auftrag erteilt, für das Bauvorhaben „F*straße“ Leistungen zu erbringen, womit es aber schon an einem Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen, auf das § 1152 ABGB allerdings abstellt, mangelt. Wenn die Klägerin ohne Abschluss eines entsprechenden Vertrages mit der Beklagten Leistungen erbracht hat, kommt § 1152 ABGB nicht zur Anwendung.
Zudem steht unbekämpft fest, dass bezüglich des Bauvorhabens „F*straße“ entsprechend der zwischen den Gesellschaftern der Beklagten getroffenen Vereinbarung D* A* sen. die Planungsleistungen übernahm. D* A* sen. übertrug diese seinerseits als Gesellschafter der Beklagten einzubringenden Planungsleistungen für das Bauvorhaben „F*straße“ Mitarbeitern der Klägerin und des liquidierten Unternehmens. Weiters stellte das Erstgericht unbekämpft eine zwischen den Gesellschaftern der Beklagten getroffene Vereinbarung über die Abgeltung ihrer beiderseitigen Eigenleistungen durch Gewinnbeteiligung fest. Davon ausgehend lag auch eine Entgeltvereinbarung vor, die eine Berufung auf § 1152 ABGB ausschließt.
Nichts desto trotz erweist sich die bekämpfte Feststellung aber auch inhaltlich als völlig unbedenklich, wie die Ausführungen zur weiters bekämpften Feststellung zeigt. Diese von der Klägerin bekämpfte Feststellung lautet: „D * A* sen. und E* hatten nicht vereinbart, dass die Klägerin in dem Fall, dass das Bauvorhaben „F*straße“ nicht realisiert wird, zumindest ihren Aufwand von der Beklagten vergütet erhält. D* A* sen. und E* trafen keine von der (oben dargestellten) vor der Gründung der Beklagten getroffenen Vereinbarung abweichenden Abreden betreffend das Bauvorhaben „F*straße“. Begehrt wird insofern eine non-liquet-Feststellung.
Voranzustellen ist, dass das Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Das Gericht muss in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RS0040122 [T1]). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen (OLG Linz 3 R 165/23i, 1 R 145/11s, 6 R 146/25w ua).
Davon ausgehend gelingt es der Klägerin nicht, der ausführlichen und inhaltlich überzeugenden Beweiswürdigung des Erstgerichtes, auf die im Übrigen gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann, Stichhältiges entgegen zu setzen.
Die Klägerin wirft dem Erstgericht vor, dieses habe zu Unrecht aus ihrem Prozessvorbringen abgeleitet, dass Unentgeltlichkeit auch bei einer über die Entwurfsplanung hinausgehenden Planungsleistung vereinbart worden sei. Das Erstgericht hat keineswegs aus dem Vorbringen der Klägerin auf eine vereinbarte Unentgeltlichkeit geschlossen, sondern nur dargelegt, dass sich das insgesamt als widersprüchlich und nicht überzeugend erachtete Aussageverhalten ihres Geschäftsführers, D* A* sen., auch im Prozessverhalten der Klägerin und ihrem Vorbringen widerspiegelt. Dazu hat das Erstgericht zutreffend herausgearbeitet, dass die Klägerin ihren marktüblichen Entgeltanspruch zunächst auf eine mündliche Beauftragung durch E* stützte (ON 11), um in der Folge vorzutragen, dass sie entsprechend der getroffenen Vereinbarung ohnehin nur den ihr angefallenen Aufwand geltend mache (ON 16). Unstrittig ist entgegen ihrer Ansicht auch keineswegs, dass zwischen den Streitparteien (also zwischen Klägerin und Beklagter) vereinbart worden sei, im Fall der Bearbeitung neuer Projekte trage „der Kläger (gemeint D* A* sen.?) die Kosten für seine Planungsleistungen bis zum Stadium der Entwurfsplanung“. Im Gegenteil behauptete die Beklagte durchgehend, dass bei sämtlichen Bauprojekten der Beklagten von beiden Gesellschaftern, also D* A* sen. und E*, vereinbarungsgemäß die in ihre fachliche Kompetenz fallenden Arbeitsbeiträge auf eigenes unternehmerisches Risiko als Eigenleistungen unter Verzicht auf die Abgeltung von etwaigen frustrierten Eigenleistungen zu erbringen seien.
Nur eines von mehreren vom Erstgericht herangezogenen Argumenten ist der Umstand, dass die Rechnung für das Bauvorhaben „F*straße“ erst Ende 2024 gelegt wurde. Dies erachtete das Erstgericht lediglich als weiteres, aber nicht entscheidendes Argument gegen die als unglaubwürdig erachtete Version der Klägerin bzw ihres Geschäftsführers.
Die Klägerin meint weiters, es wäre „denkunlogisch und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar“, hätte die Klägerin kostenlos ihre umfangreichen Arbeitsleistungen erbracht und sei es nie Vertragswille der Klägerin gewesen, hinsichtlich derart umfangreicher Arbeitsleistungen einen Verzicht abzugeben. Hier geht die Klägerin schon deshalb fehl, weil das Erstgericht ohnedies nicht von einer Unentgeltlichkeitsvereinbarung zwischen den Streitparteien ausgeht, sondern von einer Vereinbarung zwischen den beiden Gesellschaftern der Beklagten, jeweils nach ihrer fachlichen Kompetenz Eigenleistungen für die Gesellschaft zu erbringen und die dadurch erwirtschafteten Gewinne anschließend unter den Gesellschaftern aufzuteilen.
Neben den verwechselten Jahreszahlen durch D* A* sen. nennt das Erstgericht eine Reihe weiterer Argumente, warum es dessen Angaben nicht zu folgen vermochte. Mit diesen setzt sich die Klägerin in ihrer Tatsachenrüge aber nicht weiter auseinander. Dass die Klägerin Arbeitsleistungen erbrachte, zweifelt das Erstgericht ohnedies nicht an, allerdings hat D* A* sen. die seinerseits als Gesellschafter einzubringenden Planungsleistungen für dieses Bauvorhaben selbst der Klägerin übertragen, wie unbekämpft feststeht.
Nicht zuletzt unterliegt die Klägerin neuerlich einem Irrtum, wenn sie meint, aus ihrer bloß 25%-igen Beteiligung an der Gesellschaft könne nicht auf eine vereinbarte Unentgeltlichkeit geschlossen werden. Hier ist neuerlich festzuhalten, dass nicht die Klägerin als Gesellschafterin an der Beklagten beteiligt ist, sondern D* A* sen.; andererseits wurde auch nicht mit der Klägerin eine Vereinbarung hinsichtlich der zu erbringenden Eigenleistungen getroffen, sondern zwischen den Gesellschaftern der Beklagten.
Zuletzt meint die Klägerin, aus den Beweisergebnissen ergebe sich nicht, dass zwischen den Streitparteien betreffend das Bauvorhaben „F*straße“ vereinbart worden wäre, dass die Klägerin dies unentgeltlich durchführe. Hier verkennt die Klägerin, dass sich dies ohnedies aus keiner der von ihr bekämpften Feststellungen ergibt.
Zusammenfassend übernimmt das Berufungsgericht daher den durch das Erstgericht festgestellten Sachverhalt als Ergebnis einer plausiblen Beweiswürdigung und legt ihn seiner Entscheidung zugrunde.
2. Zur Rechtsrüge:
Die Klägerin vertritt zusammengefasst die Auffassung, dass ihr, da sie zumindest aufgrund eines schlüssig abgeschlossenen Werkvertrages für die Beklagte tätig geworden sei, nach § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt für die erbrachten Planungsleistungen zustehe; Unentgeltlichkeit sei nicht ausdrücklich vereinbart worden.
Diese Auffassung scheitert bereits daran, dass nach den getroffenen Feststellungen von E* als Geschäftsführer der Beklagten zu keiner Zeit ein Auftrag an die Klägerin erteilt wurde, für das Bauvorhaben „F*straße“ Leistungen zu erbringen, sodass mangels Vorliegens eines Vertragsverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagter – wie bereits ausgeführt wurde – kein angemessenes Entgelt iSd § 1152 ABGB geschuldet wird. Soweit sich die Klägerin nunmehr auf einen schlüssig abgeschlossenen Werkvertrag mit der Beklagten beruft, handelt es sich um eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung, hat sie sich im erstinstanzlichen Verfahren darauf nie berufen. Zudem ignoriert sie die Feststellungen, dass D* A* sen. die von ihm als Gesellschafter der Beklagten einzubringenden Planungsleistungen für dieses Bauvorhaben der Klägerin übertrug (US 6) und zudem zwischen den Gesellschaftern der Beklagten eine ausdrückliche Gewinnbeteiligungsvereinbarung getroffen wurde (US 5).
Aus diesem Grund bedarf es auch keiner ergänzender Feststellungen zur Höhe eines angemessenen Entgelts oder zu den der Klägerin entstandenen Kosten für Leistungen von Drittanbietern.
Insgesamt erweist sich die Berufung damit als nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen waren.
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