Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Werner Gratzl als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* GmbH , FN **, **-Straße **, **, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, gegen die beklagte Partei C* GmbH , FN **, D* **, **/D*, vertreten durch MMag. Dr. Sarah Meixner, Rechtsanwältin in 6060 Hall in Tirol, wegen (ausgedehnt) EUR 153.324,12 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15. Jänner 2026, Cg*-58, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 4.101,12 (darin EUR 683,52 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin führte als Transporteurin im Auftrag der Beklagten (und deren Rechtsvorgängerin) viele Jahre u.a. Transporte vertraulicher Unterlagen für Banken (im Folgenden: „Bankentransporte“) durch. Obwohl 2024 Unstimmigkeiten über die Preise bestanden, erbrachte die Klägerin ihre Leistungen noch bis letztlich 3. Oktober 2024 und die Beklagte bezahlte ihre Rechnungen bis einschließlich der Juli-Rechnung. Die Rechnungen für den Zeitraum August bis (Anfang) Oktober 2024, das sind die Rechnungen Nr. ** vom 3.9.2024 über EUR 72.917,02, Nr. ** vom 1.10.2024 über EUR 73.751,71 und Nr. ** vom 4.10.2024 über EUR 6.655,39, bezahlte die Beklagte nicht.
Die Klägerin begehrt (zuletzt) das Entgelt für ihre Transportleistungen entsprechend dieser Rechnungen und brachte zusammengefasst vor, sie habe ihre Leistungen aufgrund des der Geschäftsbeziehung zugrundegelegten Frachtführervertrags vom 30.11.2012 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dessen Übernahme ihr die Beklagte 2014 mitgeteilt habe, auftragsgemäß erbracht und abgerechnet. Sie habe die auf Kilometerbasis pauschal kalkulierten Preise ab Februar 2024 um 7% erhöht, was angemessen sei. Die Beklagte habe der Erhöhung nicht widersprochen, sondern sie weiterhin beauftragt und die Rechnungen bis einschließlich Juli vorbehaltlos bezahlt. Unabhängig von dieser schlüssigen Preisvereinbarung schulde sie jedenfalls das angemessene Entgelt. Zur Reduktion der Pauschalen wegen Wegfalls einzelner anzufahrender Filialen bei im Wesentlichen gleichbleibender Strecke sei sie nicht verpflichtet gewesen. Ohne Vorankündigung habe die Beklagte ihr am 25.9.2024 mitgeteilt, dass ihre Bankentransporte ab Oktober ein anderer Frächter übernehmen werde, sofern sie nicht eine (verringerte) Tagespauschale von EUR 2.500,00 akzeptiere, was sie aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt habe. Dennoch habe sie der Bitte der Beklagten, die Bankentransporte bis 4.10.2024 fortzusetzen, zugestimmt. Erst mit einem Schreiben vom 1.10.2024 (an eine andere Konzerngesellschaft) habe sie die Beklagte mit der behaupteten Überhöhung ihrer Preise und einer daraus abgeleiteten Rückforderung konfrontiert, zur Übergabe der Bankenschlüssel aufgefordert und mitgeteilt, das Vertragsverhältnis zum 30.9.2024 zu beenden und keine weiteren Leistungen zu bezahlen, woraufhin sie ihre Leistungen sofort eingestellt habe. Einen reibungslosen Wechsel zu anderen Frächtern habe nicht sie, sondern die Beklagte selbst durch ihre fristwidrige Kündigung vereitelt. Sie habe die Bankenschlüssel nach Rückfrage bei den Banken ehestmöglich so weit retourniert, als diese dies gewünscht und sie nicht direkt mit der Fortsetzung der Transporte beauftragt hätten. Bei Einhaltung der Kündigungsfrist wären der Beklagten keine Zusatzkosten entstanden, sie habe durch die plötzliche fristwidrige Kündigung gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage, wendete aufrechnungsweise eine Gegenforderung aus Rückforderung rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen auf überhöhte Rechnungen des Jahres 2024 und Schadenersatz für das Zurückhalten der Schlüssel und weiter ein, der Frachtvertrag vom 30.11.2012 sei auf die Bankentransporte nicht anwendbar, weil sie in diesen Vertrag nicht eingetreten und nicht Rechtsnachfolgerin einer Vertragspartei sei. Für die Bankentransporte bestehe kein schriftlicher Vertrag, sondern nur mündliche Vereinbarungen. Die Pauschalpreise dafür seien in jährlichen Verhandlungen festgelegt und neue Aufträge erteilt worden. Bereits 2023 habe sie die Klägerin informiert, dass ab 2024 wegen Reduktion der anzufahrenden Bankfilialen und geringerer Anfahrtshäufigkeiten Aufträge nur zu wesentlich reduzierten Preisen erteilt werden könnten, andernfalls Unterlagen und Bankenschlüssel herauszugeben sein würden. Die Klägerin habe dennoch die Preise nicht reduziert, sondern ab Februar 2024 erhöht. Die geforderten Preise habe sie abgelehnt. Die Klägerin habe weder ihre Tourenplanung als Kalkulationsgrundlage offengelegt, noch die Schlüssel und wesentliche Informationen übergeben und so den nahtlosen Wechsel zu einem anderen Transporteur verhindert. Spätestens der Wegfall ganzer Touren und zahlreicher Stopps ab 1.7.2024 hätten eine Preisreduktion erfordert. Die Rechnungen ab Jänner 2024 seien vertragswidrig, überhöht und enthielten nicht erbrachte Leistungen. Gegenüber einer von ihr errechneten Tagespauschale von EUR 2.500,00 netto habe sie EUR 196.084,80 – rechtsgrundlos - zu viel bezahlt. Wegen der verspäteten, unzureichenden und unkoordinierten Schlüsselübergabe und Informationserteilung erst Mitte Oktober seien ihr EUR 10.000,00 an Bearbeitungskosten und EUR 16.675,00 für Sonderfahrten zur Schlüsselabholung entstanden.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht die Klageforderung als zur Gänze zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung. Es legte seiner Entscheidung die auf den Urteilsseiten 5 - 15 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die auch folgende, teilweise zusammengefasste, umfassen, von denen die als bekämpft bezeichneten Feststellungen kursiv dargestellt sind:
Die im Frachtführervertrag vom 30.11.2012 zwischen der Klägerin und der E* GmbH vereinbarte Tagespauschale von EUR 2.104,00 basierte auf der Kilometerleistung der Banktouren. Sowohl die E* GmbH als auch die F* G* GmbH Co KG teilten 2014 der Klägerin mit, dass die – damals als F* H* GmbH Co KG, FN **, firmierende – Beklagte ab 1.4.2014 als Joint Venture zwischen ihnen entstehe und ihre logistischen Tätigkeiten und deshalb auch alle Verträge und Vereinbarungen mit der Klägerin übernehme. Beide gingen davon aus, dass die Beklagte damit auch den Frachtführervertrag vom 30.11.2012 übernahm.
Die Klägerin wickelte neben den Bankentransporten teils auch Sonderfahrten für die Beklagte ab, wobei sie ihre Fahrten stets mit einer nur auf der – über die Jahre im Wesentlichen gleichbleibenden – Kilometerleistung der Banktouren basierenden Tagespauschale verrechnete und für Touren in der Stadt Linz zusätzlich 40 fiktive Kilometer dazurechnete. Sie beließ ihren Preis daher beim Hinzukommen oder Wegfallen auf der Wegstrecke liegender Bankfilialen unverändert, passte ihn jedoch bei Änderungen der Kilometeranzahl an.
Immer zum Jahresende gab die Klägerin der Beklagten, sofern notwendig, Preiserhöhungen für das Folgejahr bekannt. In manchen Jahren wurden die Preise daher – nach bis 2023 erzielter Einigung mit der Beklagten – erhöht, in manchen nicht. Die Beklagte wies die Klägerin 2023 nicht auf eine für die weitere Auftragserteilung erforderliche Preisreduktion hin.
Bei der Preisbesprechung für 2024 teilte die Klägerin der Beklagten am 30.1.2024 mit, dass sie ihre Preise um 7% erhöhen müsse. Die Beklagte hingegen stellte einen neue Tourenplanung zur Kostenreduktion in Aussicht, übermittelte ihr am 31.1. einen ersten Entwurf und nach mehreren Anmerkungen der Klägerin am 1.2. eine überarbeitete Version. Die Klägerin teilte ihr am 8.2.2024 mit, dass weitere Stopps zu berücksichtigen seien, worauf die Beklagte am 9.2.2024 antwortete:
„[…]
das hat aber keine Auswirkungen auf die Strecke, nur auf die Arbeitszeit.
Wir haben aufgrund der neuen Tourenplanung mit den aktualisierten Stopps festgestellt, dass die Belieferung auch mit weniger Touren und km durchführbar ist. […]
Daher mein Vorschlag:
Ab 12.2.2024 sind in der Tagespauschale die bisher zusätzlich verrechneten Positionen (Nachttour […]) ohne Mehrkosten enthalten und auch der Dieselfloater wird am 1.3.2024 nach dem neuen Schema abgerechnet. Das sind um EUR 276,54 weniger pro Tag.
Für die Transporte ab 7/2024, wenn dann die Änderungen bei [einer Bank] (und eventuell [einer anderen Bank]) greifen, werden wie gemeinsam eine neue Tourenplanung machen. Bis dahin können Sie ihre Touren fahren, wie es für Sie am besten ist, aber zum oben beschriebenen verringerten Preis ab 12.2. bzw 1.3.2024. […]“
Die Klägerin antwortete:
„[…]
da unsere Tourenplanung seit über 20 Jahren auf KM-Basis basiert, hat es keine Auswirkung, ob ein [Betrieb] oder eine [Bankfiliale] wegfällt, auf die Zustell-KM. Wenn geschlossene [Bankfilialen] sich auf die Zustellkilometer ausgewirkt haben, so haben wir das immer berücksichtigt und die KM basierende Pauschale entsprechend reduziert.
[…]
Wir werden die Preise ab Feber 2024 um 7% anheben und nicht kürzen. Wenn die Positionen […] ab 12.2.24 nicht mehr bezahlt werden, werden wir diese ab nächsten Montag auch nicht mehr fahren. Bitte um Info bis Montag, 12.2.24 spätestens bis 12 Uhr, damit wie unsere Zusteller rechtzeitig informieren können.
Sollten Sie einseitig die Preise einfach kürzen, sehen wir das als grobe Vertragsverletzung und stellen mit Ende des Monats die Zustellung ein.“
Am 29.2.2024 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde die Aufträge neu vergeben, wenn letztere ihre Preise nicht senke. Den tatsächlich ab Februar 2024 um 7% erhöht verrechneten Preisen widersprach die Beklagte jedoch nicht; vielmehr beauftragte sie die Klägerin weiterhin und zahlte sämtliche Rechnungen bis Ende Juli 2024 widerspruchs- und vorbehaltlos. Eine Aufforderung zur Rechnungskorrektur erfolgte ebenso wenig wie die Ankündigung einer Aufrechnung. Ausschreibungsunterlagen für die angekündigte Auftragsneuvergabe erhielt die Klägerin trotz Urgenz nicht. Sie erachtete ihre Preise daher als von der Beklagten akzeptiert. Die Beklagte ging hingegen von einer nicht erzielten Einigung über den Preis aus.
Am 27.6.2024 informierte die Beklagte die Klägerin, dass bestimmte Bankfilialen ab 1.7.2024 nur mehr von Montag auf Dienstag angefahren werden sollten. Aufgrund in sämtlichen betroffenen Orten ebenfalls befindlicher wochentäglich anzufahrender Filialen einer anderen Bank wirkte sich das aber nicht auf die zu fahrenden Kilometer aus. Damit weiters weggefallene Exklusivtouren waren zuvor als eigene Position verrechnet worden und hatten auf die der Tagespauschale zugrundeliegende Kilometeranzahl ebenfalls keinen Einfluss.
Am 25.9.2024 schlug die Beklagte der Klägerin erstmals einen Pauschalpreis von EUR 2.500,00 pro Fahrtag vor und kündigte an, ab 1. Oktober nur mehr diesen Pauschalbetrag pro Fahrtag zu bezahlen; sollte die Klägerin dem nicht zustimmen, werde sie die Transporte ab Oktober anderweitig vergeben.
Da die Klägerin dies ablehnte, teilte die Beklagte mit E-Mail vom 30.9.2024 mit, die Bankentransporte ab 1.10. anderweitig zu vergeben und forderte die Klägerin auf, mitzuteilen, wann und wo sie am Folgetag die Schließmittel übernehmen könne.
In einem Telefonat einigten sich die Parteien darauf, dass die Klägerin ihre Fahrten erst mit Wochenende einstelle und die Schlüsselübergabe am Wochenende stattfinde. Nachdem die Klägerin am 3.10. ein an die A* GmbH gerichtetes Schreiben der Beklagten vom 1.10.2024 erhalten hatte, in dem diese die Rückzahlung von EUR 163.404,00 netto an ungerechtfertigt verrechneten Kosten der Bankentransporte begehrte, stellte sie ihre Fahrten jedoch sofort ein. Die Bankenschlüssel retournierte sie in Absprache mit den Banken und der Beklagten von 8. bis 18.10. an die Banken oder an die Beklagte.
Die den [klagsgegenständlichen] Rechnungen zugrundeliegenden, auf Kilometerbasis berechneten Tagespauschalen sind marktgerecht und als im unteren bis mittleren Bereich der branchenüblichen Spanne liegend angemessen.
In der vorliegenden Konstellation, in der Schlüssel für 190 Bankfilialen an die Beklagte zu übergeben waren, ist zwar eine kurzfristige Schlüsselübergabe innerhalb weniger Tage möglich. Die rechtzeitige Aufbereitung der für ihren Betrieb bestimmten logistischen Informationen, sodass sie für die Beklagte sofort verwendbar gewesen wären, war für die Klägerin jedoch nicht möglich. Vielmehr ist für eine geordnete Übergabe und die Einarbeitung neuer Frachtführer bei dem gegenständlichen komplexen und sicherheitskritischen System der Bankentransporte eine geplante Übergangsphase, welche etwa durch Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist gewährleistet gewesen wäre, essentiell. Bei einer – im Rahmen einer dreimonatigen Übergangsphase möglichen – geplanten Übergabe wären der Beklagten keine Kosten für interne Bearbeitung, Sonderfahrten für Tagzustellungen und die Erstellung einer Ablagedokumentation erwachsen. In der Logistikbranche ist es nicht üblich, nachfolgenden Frächtern selbst angeeignetes Wissen weiterzugeben und sie einzuschulen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Beklagte sei in sämtliche Rechte und Pflichten der F* H* GmbH Co KG eingetreten und damit auch an die aus dem Frachtführervertrag vom 30.11.2012 resultierenden Verpflichtungen gebunden. Mangels ausdrücklicher Preisvereinbarung Anfang 2024 schulde sie gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Werkvertragsrechts den angemessenen Werklohn. Die den Rechnungen zugrunde liegenden, auf Kilometerbasis berechneten Tagespauschalen seien nach den Feststellungen marktgerecht und als im unteren bis mittleren Bereich der branchenüblichen Spanne liegend jedenfalls angemessen. Die Klägerin habe ihre Leistungen stets auf Basis einer kilometerabhängigen Tagespauschale verrechnet. Diese Abrechnungsmethode sei über Jahre praktiziert und von der Beklagten akzeptiert worden. Die Pauschale basiere auf der Kilometerzahl der Strecke der Banktouren und sei bei Hinzukommen oder Wegfallen einzelner Filialen auf derselben Strecke unverändert geblieben. Nur bei Änderungen der Kilometeranzahl sei der Preis angepasst worden. Dass einzelne Filialen weggefallen seien, führe zu keiner Unangemessenheit des Entgelts, weil sich die maßgebliche Wegstrecke und damit die Kalkulationsgrundlage nicht wesentlich geänderte habe. Die Klageforderung aus den unbezahlten Rechnungen bestehe daher zu Recht, nicht aber die Gegenforderung. Die von der Beklagten angestrebte Preisvereinbarung sei nicht zustande gekommen. Eine Überverrechnung sei nie geltend gemacht worden. Ein Vorbehalt der Beklagten bei der Zahlung sei nicht festgestellt worden, vielmehr stehe fest, dass sie sämtliche Rechnungen bis Ende Juli widerspruchs- und vorbehaltlos bezahlt habe. Mit der Zahlung habe sie die Rechnungen anerkannt, sodass eine nachträgliche Rückforderung ausgeschlossen sei. Die Klägerin sei zur Einschulung eines Nachfolgefrächters nicht verpflichtet gewesen und habe die Schlüssel ohne unnötige Verzögerungen übergeben; die geordnete Übergabe habe die Beklagte selbst vereitelt, weshalb ihr eine Gegenforderung nicht zukomme.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klageabweisung, eventualiter durch Aufrechnung, gerichteten Abänderungs- und einem hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Klägerin tritt dem mit ihrer Berufungsbeantwortung entgegen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Beweis- und Tatsachenrüge führt mehrere Feststellungen als bekämpft an, die im Tatsachenteil des Ersturteils überwiegend so nicht aufzufinden sind. Das betrifft schon die erste der angefochtenen Feststellungen, die die Berufungswerberin damit umschreibt, dass das Erstgericht davon ausgehe, dass [gemeint offenbar:] d ie Klägerin eine „einzig kilometerbasierte Berechnung“ zugrunde [gemeint offenbar:] l e ge, zeitabhängige Aspekte für die Angemessenheit der Tagespauschalen außer Betracht blieben und eine Reduktion von Haltepunkten nur dann preisrelevant sei, wenn sie zu einer erheblichen Reduktion der Kilometerleistung führe (Berufungspunkt 3.1.1), und deren Ersatz sie durch Feststellungen anstrebt, wonach die Kalkulation der Tagespauschalen im gegenständlichen Transportbereich nicht ausschließlich auf der Kilometerleistung basiere, sondern auch zeitabhängige Kostenkomponenten umfasse, weshalb eine Reduktion der anzufahrenden Filialen/Stopps bzw der Wegfall ganzer Touren selbst bei im Wesentlichen gleichbleibender Kilometerleistung zu einer relevanten Reduktion des tatsächlichen Aufwands führe und bei der Bemessung der abgerechneten Tagespauschalen zu berücksichtigen sei. Relevant sei die Ersatzfeststellung für die Beurteilung der Frage der „Angemessenheit der unverändert verrechneten Tagespauschalen“.
Bereits diese Kritik zielt inhaltlich nicht auf Tatsachenfeststellungen, sondern auf eine geänderte rechtliche Beurteilung ab. Gegen welche konkreten Tatsachenfeststellungen sich die Rüge richtet, weshalb die Beweiswürdigung unrichtig sei, durch welche Feststellungen sie aufgrund welcher Würdigung welcher Beweisergebnisse zu ersetzen seien, legt die Berufung nicht dar. Was die Klägerin der Kalkulation ihrer Preise zugrundelegte, hat nicht unmittelbar Auswirkungen auf die Angemessenheit ihrer Preise. Die Ersatzfeststellungen suchen offenbar „die Kalkulation“ als allgemeingültige und zumindest in den beteiligten Verkehrskreisen bindende Übung zu verstehen und so die Feststellungen über die Preiskalkulation der Klägerin durch eine allgemeingültige Kalkulation zu ersetzen.
Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Berufungswerber angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RIS Justiz RS0041835 [T 5]). Dabei reicht der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen und es ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (vgl. 6 Ob 177/21d). Diesen Anforderungen wird die Rüge nicht gerecht. Überdies erachtete der Sachverständige an der von der Berufung zur Untermauerung ihres Standpunktes hervorgehobenen Stelle seines Ergänzungsgutachtens (ON 47, S. 9) eine „Rechtfertigung der vollen Tagessätze“ (die inhaltlich auch eine nicht Gegenstand eines Sachverständigengutachtens bildende rechtliche Beurteilung bedeutete) auch dann als gegeben, wenn die Preisvereinbarung strikt auf Kilometerbasis beruhte und sich die tatsächlich gefahrenen Kilometer durch den Wegfall von Stopps nicht maßgeblich reduzierte, wovon das Erstgericht ausging.
Auch das als zweite Feststellung angefochtene „Ergebnis“, dass die Änderungen ab Juli 2024 (Wegfall von J*-Filialen, Reduktion von Stopps und Exklusivtouren) keine relevante Auswirkung auf die Angemessenheit der Entgelte hätte, weil sich die Kilometeranzahl nicht maßgeblich verändert habe, stellt keine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachen- und Beweisrüge dar, weil damit Erwägungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – anstelle auf der in der Berufung genannten Urteilsseite 2 findet sich im Urteil eine solche Aussage auf US. 22, daher im Rahmen der Rechtsausführungen - kritisiert werden, nicht aber der festgestellte Sachverhalt. Die festgestellten Tatsachen, die das Erstgericht zu den bekämpften Schlüssen veranlassten, ficht die Berufung nicht an, erhebt aber den unrichtigen Vorwurf, dazu seien konkrete Feststellungen nicht getroffen worden. Fest steht, dass die Filialen einer bestimmten Bank ab Juli nur mehr von Montag auf Dienstag angefahren werden sollten, sich das aber nicht auf die zu fahrenden Kilometer auswirkte, weil in sämtlichen Orten dennoch die Filialen einer anderen Bank anzufahren waren (US. 8f).
Der dritte Punkt der „Tatsachenrüge“ richtet sich inhaltlich wieder gegen die rechtliche Beurteilung – hier nennt die Berufung als Fundstelle für die bekämpfte „Feststellung“ schon US. 22 (also die Rechtsausführungen) -, und sie meint, diese sei mit den Tatsachengrundlagen nicht vereinbar; erneut ohne aber konkrete Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen. Vorbringen einer Partei ersetzt kein Beweisergebnis; welche Beweisergebnisse welche konkreten Feststellungen über die Erklärung eines Widerspruchs oder Vorbehalts bei Rechnungszahlung tragen könnten, führt die Berufung nicht aus. Um Wirkung zu entfalten, müsste ein Vorbehalt dem Vertragspartner erklärt worden sein.
Allein der vierte Punkt der Tatsachenrüge nennt auch Tatsachenfeststellungen im Urteil, nämlich die oben kursiv dargestellten zum erstmaligen Vorschlag einer Tagespauschale von EUR 2.500,00 durch die Beklagte am 25.9.2024 (auf US. 9) und zur Angemessenheit und Marktgerechtheit der von der Klägerin verrechneten, auf Kilometerbasis berechneten Tagespauschalen (auf US. 13).
Ersetzt werden sollen diese durch Feststellungen, wonach die Beklagte, nachdem die Klägerin trotz Aufforderung ihre Tourenplanung und Kalkulation nicht offengelegt habe, auf Basis einer eigenen Tourenplanung und unter Berücksichtigung von Kilometer- und Zeitkomponenten eine All-in-Tagespauschale von EUR 2.500,00 netto angemessenen Entgeltvorschlag [sic] ermittelt habe und die Klägerin dieser Berechnung keine nachvollziehbare konkrete Gegenkalkulation zugrunde gelegt, sondern lediglich unter pauschalem Hinweis auf Kostensteigerungen an ihren Preisen festgehalten habe.
Warum die Feststellung über die Angemessenheit und Marktgerechtheit der verrechneten Preise, die das Erstgericht wesentlich auf das Sachverständigengutachten und die von ihm festgestellte kilometerabhängige Preisgestaltung der Klägerin gründete, unrichtig sein soll, erläutert die Berufung nicht. Die als Ersatz angestrebten Feststellungen betreffen einen anderen Sachverhaltsteil und könnten, soweit sie zur rechtlichen Beurteilung erforderlich wären, den Sachverhalt nur ergänzen. Feststellungen, auf welcher Grundlage die Beklagte ihren – ohnehin nicht angenommenen – Gegenvorschlag erstellte, blieben aber ohne Relevanz. Dass die Klägerin an ihren Preisen festhielt, blieb unstrittig. Auch diese Rüge führt daher nicht zum Erfolg.
Die Kritik der Rechtsrüge, aus der Annahme des Eintritts der Beklagten in den Frachtführervertrag vom 30.11.2012 folge nicht, dass die ursprünglich vereinbarte Tagespauschale als starre Entgeltregelung unverändert und losgelöst von späteren Vertragsentwicklungen und jahrelangen jährlichen Preisverhandlungen maßgeblich bliebe, geht an der rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht, mangels Preisvereinbarung schulde die Beklagte das angemessene Entgelt, vorbei. Auf den ursprünglich vereinbarten Preis griff das Erstgericht nicht zurück, sondern auf den angemessenen Preis, den es im verrechneten Preis verwirklicht sah. Ist das Entgelt nicht bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, kann der Unternehmer das angemessene Entgelt verlangen (vgl. RIS Justiz RS0021567; RS0021559; RS0021263; Stögerer/Preisinger in Straube/Ratka/Rauter, UGB I 4 § 425 Rz 36 (Stand 1.10.2020, rdb.at) zur Fracht).
Auch auf ein Anerkenntnis der eingeklagten Entgeltforderungen stützte das Erstgericht die Beurteilung nicht; auch diese Berufungsausführungen gehen fehl.
Die übrigen Argumente der Rechtsrüge (Berufungspunkte 4.2 und 4.3) bekämpfen die Entscheidung über die Gegenforderung. Sie beginnen mit einer Kritik an dem der Beurteilung zugrundegelegten Sachverhalt und bringen so zunächst den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht dem Gesetz entsprechend zum Ausdruck. Die Rechtsrüge hat nämlich von den bindenden Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen (RIS Justiz RS0043603 [T2]).
Die Berufung argumentiert auch, nachdem die Beklagte die 2024 geforderten Preise abgelehnt, der Klägerin Überverrechnungen vorgehalten und Preisverhandlungen über eine Reduktion der Entgelte geführt habe, könne von einem Anerkenntnis keine Rede sein.
Ein konstitutives Anerkenntnis kann auch schlüssig durch solche Handlungen erklärt werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände keinen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen. Maßgeblich ist, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden redlicherweise haben muss (vgl. RIS Justiz RS0014279). Bei der Zahlung einer (Nicht-)Schuld ist überdies zu beachten, dass § 1431 ABGB voraussetzt, dass eine Nichtschuld irrtümlich gezahlt wurde (RIS Justiz RS0033765). Wer wegen eines Irrtums eine Leistung erbrachte, die er nicht schuldig war, kann sie zurückfordern. Das gilt aber nicht, wenn der Schuldner Zweifel über den Bestand der Schuld hat und dennoch leistet, weil eine Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung dem rechtsgeschäftlichen Zweck diente, einen zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden Streit endgültig zu erledigen. Hat der Schuldner Zweifel am Bestand der Schuld und will er vermeiden, dass die Zahlung in diesem Sinn ausgelegt wird, muss er bei der Zahlung einen Vorbehalt machen; sonst ist eine Rückforderung unter Berufung auf § 1431 ABGB ausgeschlossen, weil die Zahlung vom Empfänger als Anerkenntnis gewertet werden durfte (RIS Justiz RS0033612 [T1]).
Die Beurteilung, die Klägerin habe die jeweilige Zahlung der Rechnungen bis einschließlich der Juli-Rechnung als Anerkenntnis der dieser zugrundeliegenden Forderung verstehen dürfen, ist nicht zu beanstanden, gerade weil Gespräche über die Preise stattfanden, die Beklagte erfolglos versuchte, für die (nahe) Zukunft geringere Preise zu vereinbaren und dennoch – ohne dabei einen Vorbehalt zu erklären oder der Rechnung zu widersprechen - die höheren Rechnungen beglich. Auf eine Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen kommt es nicht an. Darüber hinaus ist eine Überzahlung nicht festgestellt; für die Voraussetzungen einer Rückforderung trifft die Beklagte die Beweislast.
Auch ein durch vertragswidriges Verhalten der Klägerin verursachter Schaden der Beklagten aus verspäteter Schlüsselrückgabe steht nicht fest. Zum einen erfolgten die Rückgabe und Rückstellung ohnehin in Absprache mit der Beklagten und den Banken bis 18.10., zum anderen hätte eine geordnete Übergabe, die der Beklagten Kosten erspart hätte, einer längeren Übergangsphase bedurft. Diesen Urteilssachverhalt lässt die Rechtsrüge unberücksichtigt, sodass sie auch hier nicht gesetzmäßig ausgeführt erscheint.
Der Berufung kann daher nicht gefolgt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet auf den §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil den zu lösenden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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