Da § 1152 ABGB einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für Dienstleistungen nur für den Fall festlegt, dass im Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, kann nicht gesagt werden, dass eine Vereinbarung, wonach bestimmte Dienstleistungen nicht oder nicht besonders zu vergüten sind, schlechthin ungültig sei.
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