Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin A* B* , geboren am **, Pensionistin, **, **, vertreten durch Mag. Ronald Kartnig, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagten 1. C* D* E* , ***, **, und 2. F* AG , **, **straße **, beide vertreten durch Prof. Haslinger Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 21.790,00 sA und Feststellung (EUR 5.000,00) über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 20. Jänner 2026, Cg*-21, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten die mit EUR 3.163,20 (darin EUR 527,20 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
In der Nacht von 24. auf den 25. Juni 2023 bemerkte die Klägerin ein schlechtes Sehvermögen links; sie sah auch Blitze und dunkle Punkte. Am Nachmittag des 25. Juni 2023 wurde sie in der Augenambulanz des G* D* E*, dessen Rechtsträgerin die Erstbeklagte ist, vorstellig. Es wurde eine Netzhautablösung diagnostiziert und ein zweizeitiges Vorgehen gewählt; zunächst sollte die Netzhaut, anschließend die Linse operativ versorgt werden. Am Vormittag des 26. Juni 2023 erfolgte die Netzhautoperation. Am 17. Juli 2023 erfolgte zudem eine Graue Star-Operation.
Die Klägerin begehrt Zahlung von EUR 21.790,00 sA und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftigen, aus der (angeblich) fehlerhaften Behandlung ab dem 25. Juni 2023 resultierenden Schäden. Die erste Operation sei nicht zeitgerecht, sondern deutlich zu spät erfolgt. Sie hätte umgehend nach der Aufnahme (noch am 25. Juni 2023) durchgeführt werden müssen. Diesfalls wäre der nach der Operation eingetretene Sehverlust am linken Auge verhindert worden. Nach der zweiten Operation hätten infolge einer fehlerhaften Linsenimplantation wellenartige Verzerrungen eingesetzt. Trotz mehrfacher Nachfrage ihrerseits sei keine Ursachenforschung betrieben worden; weitere Behandlungsmaßnahmen seien nicht gesetzt worden, sodass die Nachbehandlung unzureichend sei.
Die Beklagten bestritten eine nicht lege artis erfolgte Behandlung. Die Operationen seien komplikationsfrei durchgeführt worden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Dieser Entscheidung legte es über das eingangs Wiedergegebene hinaus den auf den US 3 bis 7 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Folgende Feststellungen sind als für das Berufungsverfahren relevant hervorzuheben:
Die Netzhautoperation (Vitrektomie) am 26. Juni 2023 erfolgte rechtzeitig. Während der Operation berührte der Operateur unabsichtlich die Linse, die Kapsel der Linse blieb aber intakt. Durch die für die Netzhautoperation erforderliche Gasfüllung war das Sehvermögen der Klägerin nach der Operation eingeschränkt.
Am 28. Juni 2023 kam es bedingt durch die Gasfüllung und (vermutlich) auch durch die Cortison-Augentropfen zu einem Augendruckanstieg. Der Augendruck wurde mittels Augentropfen und Entwässerungsmittel gesenkt, sodass die Klägerin am 30. Juni 2023 mit normalem Augendruck entlassen werden konnte.
Am 4. Juli 2023 wurde die Klägerin (früher als bestellt) vorstellig. Das linke Auge war noch zu 70 % mit Gas gefüllt. Es hatte sich eine „Gas-Katarakt“ (Grauer Star) entwickelt. Bis 10. Juli 2023 verschlechterte sich der Visus auf Handbewegungen. Es wurde eine Katarakt-Operation des linken Auges geplant.
Eine Graue Star-Entwicklung ist nach einer Netzhautoperation sehr wahrscheinlich. Bei der Klägerin hatte sich der Graue Star aufgrund der Glaskörperoperation entwickelt. Er wäre in jedem Fall eingetreten - unabhängig davon, ob die Netzhautoperation noch am selben Tag oder drei Tage später erfolgt wäre.
Die Operation des Grauen Stars erfolgte am 17. Juli 2023. Diese und auch die Nachbehandlung nach der Netzhaut- und Grauen Star-Operation erfolgten lege artis.
Nach der Operation vom 17. Juli 2023 hatte die Klägerin zunächst das Gefühl, dass sie besser sieht, weil es nicht mehr schwarz, sondern hell war. Es setzten sodann jedoch wellenartige Verzerrungen ein. Wann diese einsetzten, kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, ob diese bereits einsetzten, als die Klägerin noch in Behandlung im Klinikum der Erstbeklagten war. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob die Klägerin die wellenartigen Verzerrungen gegenüber den Ärzten des Klinikums der Erstbeklagten ansprach. Die letzte Kontrolle im Klinikum der Erstbeklagten erfolgte am 20. Juli 2023.
Am 1. Februar 2024 wurde die Klägerin bei Dr. H* I* vorstellig. Diese stellte einen Nachstar am linken Auge fest, welcher am 29. Februar 2024 im J* gelasert wurde. Sie führte auch eine OCT-Untersuchung durch, stellte aber kein Irvine-Gass-Syndrom fest.
Am 4. März 2024 „vermutete“ Dr. H* I* nach (neuerlicher) Durchführung einer OCT-Untersuchung ein Irvine Gass-Syndrom im linken Auge. Es wurde eine Augentropfentherapie mit Cortison und entzündungshemmenden Augentropfen begonnen. Es kann nicht festgestellt werden, ob ein Irvine-Gass-Syndrom bei der Klägerin bereits vorhanden war, als sie noch im Krankenhaus der Erstbeklagten in Behandlung war, oder ob dieses erst auftrat, als sie bereits in Behandlung bei Dr. H* I* war. Es kann nicht festgestellt werden, warum die Klägerin Kontrollbesuche bei der Erstbeklagten nach dem 20. Juli 2023 nicht mehr wahrgenommen hat. Es kann nicht festgestellt werden, ob am 20. Juli 2023 eine OCT-Untersuchung durchgeführt wurde. Ein Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer unterlassenen OCT-Untersuchung im Klinikum der Erstbeklagten kann daher nicht festgestellt werden.
Dass der Operateur im Rahmen der Operation am 26. Juni 2023 die Linse versehentlich berührte, könnte die Graue Star-Entwicklung beschleunigt haben. Eine Berührung der Linse während der Operation kann durch Anwendung ausreichender Sorgfalt vermieden werden und stellt einen Behandlungsfehler dar. Die Folge, die die Klägerin dadurch erlitten hat, ist eine verfrühte Graue Star-Entwicklung. Aufgrund der Vitrektomie an sich bzw. der Gasfüllung des Auges und des Alters der Klägerin wäre es innerhalb von einem Jahr allerdings ohnehin zu einer Grauen Star-Entwicklung und zu einer Operation des Grauen Stars gekommen. Durch die Berührung der Linse kam es bei der Klägerin zu keinen Beeinträchtigungen und Schmerzen, welche die Klägerin nicht auch nach einem Jahr hätte erleiden müssen. Der Verlauf wäre ohne Berührung der Linse gleich gewesen; vorgezogene Sehverschlechterungen sind dadurch nicht entstanden. Die eingetretenen Sehverschlechterungen beziehen sich auf die Gasfüllung im Auge, die auch dazu geführt hat, dass sich verfrüht der (im Februar 2024 gelaserte) Nachstar gebildet hat. Auch der Nachstar hätte sich „nach“ einem Jahr nach der Operation ausgebildet. Dieser wäre früher oder später aufgetreten. Auch ohne Berührung der Linse wäre der Visus so wie er jetzt ist. Durch die verfrühte Operation der Linse hatte die Klägerin nur einen verfrühten Nachteil, den sie später auch hätte erfahren müssen.
In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht auf einen Behandlungsfehler infolge Berührens der Linse. Insofern hätten die Beklagten jedoch die Voraussetzungen der überholenden Kausalität bewiesen. Durch die Vorverlagerung des Schadens sei der Klägerin kein Nachteil entstanden. Zumal die Sehverschlechterungen auf die Gasfüllung im Auge zurückzuführen gewesen seien, sei die Klägerin nicht wegen des Behandlungsfehlers auf fremde Hilfe angewiesen gewesen. Weitere Behandlungsfehler hätten nicht festgestellt werden können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagten streben mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Tatsachenrüge:
1. Die Klägerin bekämpft die im wiedergegebenen Sachverhalt kursiv hervorgehobenen (Negativ)Feststellungen. Sie begehrt auf S 12 der Berufung angeführte Ersatzfeststellungen.
2.1. Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten. Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber also deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodek in Klicka/Koller 6 § 471 ZPO Rz 15).
Im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek 18 § 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen ist, weil Letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in dem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Plausibilitätsprüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bzw. die vorgenommene Beweiswürdigung haben sollte (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua).
2.2. Die Klägerin nennt zahlreiche ihrerseits angestrebte Ersatzfeststellungen, wobei es dem Senat überlassen bleibt, die begehrten Ersatzfeststellungen den jeweils bekämpften (Negativ)Feststellungen zuzuordnen. Letzteres ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichtes. Teils ist auch nicht ersichtlich, welche Ersatzfeststellung anstelle welcher bekämpften Feststellung gewünscht wird bzw. inwiefern ein Zusammenhang zwischen einzelnen bekämpften Feststellungen und begehrten Ersatzfeststellungen bestehen soll.
Das Erstgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, warum es die in Rede stehenden (Negativ)Feststellungen getroffen hat (vgl US 10 und 11). Es hat die Angaben der Klägerin und deren Tochter K* B* ebenso berücksichtigt wie die Aussagen des Operateurs OA Dr. L* und erläutert, warum es nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit positive Feststellungen im Sinne der Klägerin treffen konnte. Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes hält einer Plausibilitätsprüfung problemlos stand. Der Klägerin gelingt es mit ihren Ausführungen nicht, beim Senat Zweifel an der Beweiswürdigung hervorzurufen.
Dass das Erstgericht „nicht dokumentiert“ faktisch mit „nicht vorgelegen“ gleich gesetzt und „dem Dokumentationsmangel“ ein Gewicht beigemessen habe, „das ihm in dieser Konstellation nicht zukommt“, kann aus der Beweiswürdigung nicht ansatzweise abgeleitet werden. OA Dr. L* konnte sich nicht daran erinnern, dass von der Klägerin „Wellen“ beschrieben worden seien; er konnte sich nur daran erinnern, dass eine „Trübung“ berichtet worden sei. Diese Angaben des Operateurs, den das Erstgericht als „bemüht“ und glaubhaft einstufte, stehen den von der Klägerin angestrebten positiven Ersatzfeststellungen entgegen. Dass OA Dr. L* nicht glaubwürdig gewesen wäre, behauptet die Klägerin nicht. Wenn die Klägerin meint, dessen Erinnerung an eine „Trübung“ schließe nicht aus, dass sie zusätzlich über „Verzerrungen“ geklagt habe, ist festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, wieso OA Dr. L* sich diesfalls zwar an eine „Trübung“, nicht aber an eine „Verzerrung“ erinnern soll und sich auch nur eine „Trübung“ in seinen Unterlagen wiederfindet.
Dass das Erstgericht nicht feststellen konnte, ob die Klägerin bereits an einem Irvine-Gass-Syndrom litt, als sie noch in Behandlung im Krankenhaus der Erstbeklagten war, begegnet mit Blick auf die letzte dort wahrgenommene Kontrolle am 20. Juli 2023 (danach suchte die Klägerin das Krankenhaus der Erstbeklagten nicht mehr auf) und den Umstand, dass Dr. I*, welche die Klägerin am 1. Februar 2024 aufsuchte, trotz Durchführung einer OCT-Untersuchung an diesem Tag kein Irvine-Gass-Syndrom feststellte, sondern ein solches erst am 4. März 2024 nach Durchführung einer weiteren OCT-Untersuchung „vermutete“ (vgl US 6), keinen Bedenken. Die Klägerin vermag kein Beweisergebnis für ihre Ersatzfeststellung ins Treffen zu führen, dass ein Irvine-Gass-Syndrom bereits während des Behandlungszeitraums im Krankenhaus der Erstbeklagten bestand.
Auch die Beweiswürdigung in Bezug auf die Negativfeststellung zur Frage, ob am 20. Juli 2023 im Krankenhaus der Erstbeklagten eine OCT-Untersuchung durchgeführt wurde, ist nicht „fehlerhaft“. Die Klägerin gibt die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes unrichtig wieder, wenn sie meint, wenn nicht feststehe, ob am 20. Juli 2023 ein Irvine-Gass-Syndrom vorgelegen sei, könne daraus auch nicht tragfähig abgeleitet werden, dass „am 20. Juli 2023 kein Irvine-Gass-Syndrom feststellt wurde“. Das Erstgericht hielt vielmehr fest, aus dem Umstand, dass am 20. Juli 2023 kein Irvine-Gass-Syndrom festgestellt worden sei, könne nicht abgeleitet werden, dass an diesem Tag keine OCT-Untersuchung durchgeführt worden sei, stehe doch nicht fest, ob zu diesem Zeitpunkt bereits ein Irvine-Gass-Syndrom vorgelegen sei. Dieser Zugang des Erstgerichtes ist unbedenklich. Damit hat das Erstgericht auch die von der Klägerin ins Treffen geführten Angaben der Gerichtssachverständigen Dr. M* (ON 19.3., S 17: „Wenn damals schon ein Irvine-Gass-Syndrom vorgelegen wäre, hätte man dies erkennen können anhand einer OCT-Untersuchung.“) berücksichtigt, die aber nichts daran ändern, dass nicht feststeht, ob ein Irvine-Gass-Syndrom bereits am 20. Juli 2023 vorlag.
II. Zur Rechtsrüge:
1. Die Klägerin verweist auf die Kausalität der Berührung der Linse für die zeitliche Vorverlagerung der Kataraktentwicklung. Überholende Kausalität könne nicht berücksichtigt werden, weil das Erstgericht lediglich festgestellt habe, dass sich der Graue Star auch ohne das Schadenereignis „innerhalb eines Jahres“ entwickelt hätte. Es habe auch nur festgestellt, dass der Nachstar „früher oder später“ aufgetreten wäre. Es fehle daher an einer Bestimmung des konkreten alternativen Eintrittszeitpunkts. Die Vorverlagerung des Schadenseintritts stelle einen grundsätzlich ersatzfähigen Nachteil dar. Es sei jener Nachteil zu ersetzen, der durch die zeitliche Vorverlagerung entstanden sei. Die Klägerin habe die operative Belastung, die postoperative Heilungsphase und die weitere Behandlung einschließlich der Nachstar-Laserung zeitlich vorverlegt „durchlaufen“ müssen. Ihr Schaden liege daher darin, dass sie 2023 bzw. 2024 eine Kataraktoperation und eine Nachstar-Laserung „durchlaufen“ habe müssen, obwohl diese Behandlungen ohne den Behandlungsfehler erst zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich gewesen wären.
2.1. Bei möglicherweise mit ärztlichen Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten sind wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen, zumal ein festgestellter schuldhafter Behandlungsfehler auf einen nachteiligen Kausalverlauf geradezu hinweist (RS0038222). Die Feststellung, die Verursachung könne nicht ausgeschlossen werden, reicht trotz Beweiserleichterung aber nicht aus (RS0038222 [T5]).
Das Erstgericht hat (auf Basis der Ausführungen der im Verfahren beigezogenen Sachverständigen Dr. M*, ON 13.1, S 18) festgestellt, dass die (unbeabsichtigte) Berührung der Linse während der Operation am 26. Juni 2023 die Graue Star-Entwicklung beschleunigt haben „könnte“. Damit steht schon nicht fest, ob die Berührung der Linse tatsächlich zur Beschleunigung der Grauen Star-Entwicklung führte oder nicht.
2.2. Selbst wenn man (mit Blick auf die Feststellung, dass die Klägerin „dadurch“ verfrüht eine Graue Star-Entwicklung erlitten „hat“, vgl US 5) von einer Kausalität ausginge, wäre für die Klägerin nichts gewonnen.
Überholende Kausalität ist gegeben, wenn das tatsächlich eingetretene Ereignis ohne die schädigende Ursache später auch eingetreten wäre (RS0022634 [T1], RS0022609). Im Fall der überholenden Kausalität hat der Schadenersatzpflichtige nur den durch die Vorverlegung des Schadenseintritts entstehenden Nachteil zu ersetzen. Dem Schädiger werden derartige Folgen bis zu dem Zeitpunkt zugerechnet, bis zu dem die Erkrankung auch sonst eingetreten wäre. Für die Berücksichtigung der überholenden Kausalität muss feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre; der maßgebende Zeitpunkt muss mit einiger Sicherheit bestimmt werden können (RS0106534). Die Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der überholenden Kausalität trägt der Schädiger (RS0106535). Der Beweis, dass der Schaden irgendwann in der Zukunft eingetreten wäre, reicht nicht aus (RS0106535 [T2]). Für die Berücksichtigung überholender Kausalität muss feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das (reale) Schadensereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten wäre; es genügt nicht, dass der Erfolg „irgendwann“ eintreten wird (1 Ob 175/01v).
Fest steht, dass sich bei der Klägerin auch ohne das Schadenereignis innerhalb eines Jahres der Graue Star entwickelt hätte und es innerhalb dieses Zeitraums zu einer Operation gekommen wäre. Damit steht ein in nicht allzu ferner Zukunft liegender bestimmter Zeitpunkt fest (vgl etwa 2 Ob 88/14a). Der Nachstar ist auf die am 26. Juni 2023 im Rahmen der Operation notwendigerweise erfolgte Gasfüllung im Auge (und nicht auf die Berührung der Linse) zurückzuführen (vgl US 5). Zudem hätte sich auch dieser „nach einem Jahr nach der Operation“ ausgebildet (vgl US 5).
Richtig ist, dass (nur) der durch die Vorverlegung des Schadenseintritts entstandene Nachteil zu ersetzen ist. Einen solchen Nachteil macht die Klägerin aber gar nicht geltend. Sie begehrt Schmerzengeld vielmehr zusammengefasst „für jene Einschränkung ihrer Lebensqualität und Beschwerden, die bei einer lege artis gewählten Vorgehensweise nicht aufgetreten wären“. Sowohl die Schmerzen als auch die operationsbedingten Beeinträchtigungen und der Erfolg (Visus) wären in gleicher Weise auch ohne das Berühren der Linse innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr eingetreten. Pflege- und Haushaltshilfekosten begründete die Klägerin mit der in den ersten drei Monaten nach der Operation vom Juni 2023 bestehenden (starken) Sehverschlechterung. Diese ist allerdings auf die operationsbedingte (notwendige) Gasfüllung im Auge und nicht auf das Berühren der Linse zurückzuführen, sodass die Klägerin nicht aufgrund eines Behandlungsfehlers auf fremde Hilfe angewiesen war. Darauf hat bereits das Erstgericht hingewiesen. Die Klägerin setzt dem nichts entgegen.
Letztlich ist festzuhalten, dass die Klägerin den ihrerseits vorgebrachten Behandlungsfehler gar nicht auf das während der Operation vom Juni 2023 erfolgte Berühren der Linse bezog.
III. Ergebnis, Kosten, Bewertung, Rechtsmittelzulässigkeit
1. Der Berufung musste ein Erfolg versagt bleiben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
3. Dem Bewertungsausspruch liegt die Überlegung zugrunde, dass der Klägerin in Zukunft Schäden entstehen können, deren Wert höher anzusetzen ist als das von ihr angegebene Interesse an ihrem Feststellungsbegehren.
4. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.
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