Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Projektleiter, **, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte ParteiB* N.V. , **, Curaçao, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 46.527,60 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 8. Jänner 2026, Cg*-19, in nichtöffentlicher Sitzung
I. beschlossen:
Die Anträge der beklagten Partei auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen C-898/24 und C-440/23 werden abgewiesen.
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 3.700,62 (darin EUR 616,77 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist ein Unternehmen basierend auf den Gesetzen von Curaçao, wo sie auch ihren Sitz hat. Sie ist lizenziert und reguliert von der Curaçao Gaming Control Board zur Lizenz-Nr **. Sie betreibt die Website C*, auf der sie Online-Glücksspiele, unter anderem sogenannte „Slots“ anbietet.
Auf der vorgenannten Seite sind die Inhalte in deutscher Sprache verfügbar, insbesondere auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dazu heißt es auszugsweise:
„2. Einschränkungen der Nutzung des Casinos
2.1 Die Website akzeptiert Spieler nur aus den Ländern und geografischen Regionen, in denen Online-Glücksspiele gesetzlich zulässig. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Spielers, sich über die bestehenden Glücksspielgesetze und Vorschriften der jeweiligen Gerichtsbarkeit zu erkundigen, bevor Sie Einsätze auf die Website stellen…“.
Der Kläger hat im Internet nach einem Online-Casino gesucht und ist dabei auf die Website der Beklagten gestoßen. Um mit dem Spiel beginnen zu können, musste er sich registrieren, wozu er seine Adresse, seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse bekannt geben musste. Danach hatte er seine Angaben durch Übermittlung eines Scans seines Reisepasses und seiner Bankomatkarte zu verifizieren; das Impressum und auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat er nicht gelesen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung seines Spielverlustes. Ihm komme ein bereicherungs-und schadenersatzrechtlicher Anspruch wegen fehlender österreichischer Lizenz der beklagten Partei zu. Das angerufene Landesgericht Wels sei international zuständig und es sei auch österreichisches Recht anzuwenden. Die Beklagte richte ihre Tätigkeit des Online-Glücksspiels insofern aus Österreich aus, als ihre Domain C* eine Domain mit internationaler Endung (.com) sei, österreichische Spieler auf die Domain mit der Endung ** verwiesen würden, wobei das Kürzel „de“ eine deutliche Ausrichtung auf deutschsprachiges Publikum erkennen lasse, es die Möglichkeit gäbe, unter verschiedenen Sprachen, ua Deutsch, zu wählen, die beklagte Partei Support auf Deutsch anbiete und es eine eigene Support-Hotline für österreichische Kunden gäbe, außerdem sich auf der Website im Zuge des Registrierungsvorgangs das Land „Austria“ in einem voreingestellten „Drop-Down-Menü“ auswählen lasse, als Aufenthaltsland „Austria“ automatisch vorgegeben werde und auch die österreichische Flagge sowie die Währung Euro gezeigt werde. Da er selbst Verbraucher sei, sei neben der gegebenen internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts auch österreichisches Recht anzuwenden.
Die beklagte Partei erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit, beantragte die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-440/23, bestritt im Übrigen, beantragte Klagsabweisung, verlangte die Anwendung maltesischen Rechts, erhob die den nachfolgenden Entscheidungsgründen zu entnehmenden Einwendungen und berief sich darauf, dass das österreichische Glücksspielmonopol mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar und daher das Anbieten von Glücksspielen aufgrund ihrer Glücksspielkonzession aus Curacao rechtmäßig sei.
Mit dem in das angefochtene Urteilaufgenommenen Beschluss verwarf das Erstgericht den Einwand der mangelnden internationalen und mangelnden örtlichen Zuständigkeit des Landesgerichtes Wels und wies den Antrag der beklagten Partei, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-440/23 zu unterbrechen, ab. In der Sache selbst gab es der Klage statt und verpflichtete die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 46.527,60 samt 4% Zinsen seit 30. April 2025 sowie zum Ersatz der Prozesskosten. Seiner Entscheidung legte es die auf den Seiten 2 bis 4 seines Urteils ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die teilweise eingangs wiedergegeben wurden und auf die im Übrigen gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Folgende sind hervorzuheben:
„[…] Bei der Eingabe seiner Anschrift konnte Österreich problemlos erfasst werden, die österreichische Telefonvorwahl (0043) stand als Auswahlmöglichkeit zur Verfügung.
Insgesamt hat der Kläger im Zeitraum 2.1.2024 bis 25.3.2025 Einsätze in Höhe von EUR 47.927,60 auf sein Spielkonto mit der Nummer ** einbezahlt; die Auszahlungen betrugen demgegenüber EUR 1.400,00. Folglich betrug die Differenz/der Verlust EUR 46.527,60.
Der Kläger hat ausschließlich in seiner Freizeit als Zeitvertreib vom Inland aus gespielt. Aufgrund einer einschlägigen Erfahrung in der Vergangenheit wusste der Kläger bei Spielaufnahme, dass man beim Glücksspiel auch Verluste erleiden kann.
Von der Rückforderbarkeit allfälliger Spielverluste hat der Kläger von einem Kollegen erfahren. […]“
In seiner Beurteilung zur Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede vertrat das Erstgericht die Ansicht, es sei das Betreiben einer „aktiven“ Website zu bejahen, die den Vertragsschluss gerade auch mit in Österreich ansässigen Personen ermögliche. Dies werde allgemein für die Anknüpfung als ausreichend gehalten. Da der Kläger ausschließlich zum privaten Vergnügen gespielt und die Beklagte ihre Tätigkeit auch auf Österreich ausgerichtet habe, sei von der internationalen Zuständigkeit auszugehen.
Da ein Ersuchen eines Gerichts um Vorabentscheidung des EuGH keine Unterbrechungspflicht oder Aussetzungspflicht eines anderen Gerichts begründe, sei von der Unterbrechung abzusehen gewesen.
Eine weitere Aufschlüsselung des Klagsbetrags sei nicht erforderlich gewesen. Es sei österreichisches Recht anzuwenden, wenn sich – wie hier – ein ausländischer Dienstleister im Bereich des Glücksspiels über das Internet auf den österreichischen Markt ausrichte. Auch die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrags richte sich nach österreichischem Recht. Nach ständiger Rechtsprechung verstoße das österreichische System der Glücksspielkonzession nach gesamthafter Würdigung aller Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt und auch unter Bedachtnahme auf die Werbemaßnahmen der Konzessionäre im Sinne der Rechtsprechung des EuGH nicht geen Unionsrecht. Der OGH lehne die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens ab, da der EuGH sämtliche Kriterien einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielrechts bereits in mehreren Entscheidungen hinreichend festgelegt habe. Neue wesentliche tatsächliche und rechtliche Aspekte hinsichtlich der Zielsetzungen und Auswirkungen des österreichischen Glücksspielmonopols vermöge die Beklagte nicht nachvollziehbar aufzuzeigen. Da der Kläger Einsätze auf Grundlage eines unerlaubten und damit unwirksamen Glückspielvertrags an die Beklagte geleistet habe, zumal das in Österreich geltende Glücksspielmonopol weder verfassungs-noch unionsrechtswidrig sei, bestehe das Klagebegehren zu Recht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der beklagten Partei wegen Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens erster Instanz als nichtig und die Zurückweisung des Klagebegehrens, hilfsweise beantragt sie die Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung. In eventu dazu stellt sie einen Aufhebungs-und Zurückverweisungsantrag. Weiters beantragt sie die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen C-898/24 sowie C-440/23, weiters regt sie die Einleitung eines neuerlichen Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof an.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Sämtliche Anträge sind nicht berechtigt:
Die Unterbrechungsanträge waren abzuweisen, weil auch nach der jüngsten Rechtsprechung des OGH die in den Verfahren des EuGH C-898/24 und C-440/23 zu klärenden unionsrechtlichen Fragen – sofern sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu C-390/12, C-79/17 und C-545/18 bereits geklärt erscheinen (8 Ob 19/26s).
Die von der Berufungswerberin darin erblickte Nichtigkeit des Verfahrens gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, die Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung sei ihr mangels entsprechender Übersetzung nie rechtswirksam zugestellt worden, liegt nicht vor:
Damit Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen zusammentreffen: a) ein ungesetzlicher Vorgang, der b) einer Partei c) die Möglichkeit nimmt, d) vor Gericht zu verhandeln. Solange auch nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt der Nichtigkeitsgrund nicht vor (Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 477 ZPO Rz 44). Zustellmängel bewirken, sofern sie den faktischen Ausschluss der Partei vom Verfahren bewirkt haben (und nicht nachträglich geheilt sind), Nichtigkeit des Verfahrens ab jenem Zeitpunkt, in dem der Partei wirksam zugestellt werden hätte sollen (Obermaier in Höllwerth/Ziehensack (Hrsg), ZPO: Taschenkommentar2 (2024) § 477 ZPO Rz 26).
Nachdem zunächst eine Zustellung der Klage erfolglos geblieben war, verfügte das Erstgericht am 1. September 2025 die erneute Zustellung der Klage und den Auftrag zur Klagebeantwortung mit internationalen Rückschein an die beklagte Partei (ON 7). Am 3. November 2025 wurde von der beklagten Partei eine Klagebeantwortung eingebracht (ON 8) und inhaltlich zur Sache vorgebracht. Selbst wenn die Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung mangels Übersetzung nicht wirksam erfolgt sein sollte, verhielt sich die beklagte Partei genau so, wie sie sich bei einer gesetzmäßigen und wirksamen Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung verhalten hätte. Sie traf eine Verfügung über die Klage und reagierte dem Zustellinhalt gemäß, indem sie die ihr aufgetragene Klagebeantwortung erstattete und sich damit auf den Rechtsstreit mit der Klägerin einließ. Für einen solchen Fall vertritt der Oberste Gerichtshof die aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen abgeleitete Auffassung, dass ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel nicht möglich ist, weil es dadurch zu einer „Heilung durch Einlassung“ gekommen ist (8 Ob 69/07s mwN; RS0083731 [T1, T2, T9]) (OLG Wien 16 R 88/24i).
Auch nachfolgend wurden von der beklagten Partei Schriftsätze (ON 10 und ON 15) eingebracht und nahm sie durch ihren ausgewiesenen Vertreter an der mündlichen Verhandlung in der Tagsatzung am 5. Dezember 2025 teil. Die beklagte Partei war daher nicht an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert, sodass darin keine Nichtigkeit erblickt werden kann. Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO liegt nicht vor.
Auch die weitere von der Berufungswerberin erblickte Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ist nicht zu verifizieren:
Artikel 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 ist nach der Rechtsprechung unionsrechtlich autonom und als Ausnahme eng auszulegen (4 Ob 22/25a). Nimmt daher der Kläger einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten (vgl Artikel 4 Abs 1 EuGVVO 2012) in Anspruch, muss er bereits in der Klage ausdrücklich und konkret jene Tatsachen behaupten, die den besonderen Gerichtsstand begründen. Der Kläger ist zwar nicht gehalten, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, muss aber das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen. Auch für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit sind die Klagsangaben maßgeblich. Sind die die Zuständigkeit begründenden Tatsachenbehauptungen – ihre Schlüssigkeit im Einzelfall vorausgesetzt – zugleich Anspruchsvoraussetzungen („doppelrelevante Tatsachen“), so ist die Richtigkeit zu unterstellen; sie sind auch dann der Zuständigkeitsentscheidung zugrundezulegen, wenn sie vom Beklagten bestritten wurden, soweit sie nicht durch das bereits durchgeführte Beweisverfahren und die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen eine Änderung erfahren haben (8 Ob 71/21f).
Zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind, ist es daher im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit nicht erforderlich, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen; soweit es den Rahmen des Zuständigkeitsstreits nicht sprengt, steht es dem angerufenen Gericht jedoch frei, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden (und von ihm festgestellten) Informationen zu prüfen, wozu gegebenenfalls auch die zuständigkeitsrelevanten Einwände des Beklagten gehören (4 Ob 116/23x).
Die die Zuständigkeit oder Nichtzuständigkeit begründenden Tatsachen sind im vorliegenden Fall insofern auch Anspruchsvoraussetzungen, als die Anwendbarkeit österreichischen Rechts nach Artikel 6 Rom I-VO ebenso maßgeblich vom Verbraucherstatus der Klägerin abhängt. Eine fehlende Verbrauchereigenschaft auf Seiten der Klägerin führte zur Anwendbarkeit maltesischen Rechts und wohl weiter zur Klagsabweisung.
Wie bereits erwähnt, sind Spezialgerichtsstände autonom unter Berücksichtigung der Systematik und Zielsetzung des Übereinkommens als Ausnahme zur Allzuständigkeit des Wohnsitzstaats des Beklagten eng auszulegen. Der Begriff des Verbrauchers bestimmt sich nach seiner Stellung innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach seiner subjektiven Stellung. Es kommt auf die für den Vertragspartner des Verbrauchers objektiv erkennbaren Umstände des Geschäfts an. Der innere Wille der Person, die sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft, ist demgegenüber irrelevant. Geschützt werden soll nur der nicht berufs-oder gewerbebezogen handelnde private Endverbraucher. Erfasst sind deshalb nur Verträge, die eine (natürliche) Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt und die keinen Bezug zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person haben. Da schon der Bezug zu einer zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit schadet, sind etwa Vorbereitungsgeschäfte zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit vom Schutzbereich der Zuständigkeitsregeln für Verbraucher nicht erfasst. Bei sowohl privaten als auch beruflich-gewerblichen Zwecken dienenden Verträgen liegt ein Verbrauchervertrag dann vor, wenn der beruflich-gewerbliche Zweck derart nebensächlich ist, dass er in Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäfts nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt. Bei gemischten Zwecken ist eine Gesamtbewertung geboten, bei der Inhalt, Art und Zweck des Vertrags sowie die objektiven Umstände bei Vertragsabschluss zu berücksichtigen sind. Die Beweislast dafür, dass in einem Vertrag der beruflich-gewerbliche Zweck nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, obliegt der Person, die sich auf den Verbrauchergerichtsstand beruft, wobei die gegnerische Partei berechtigt ist, den Gegenbeweis zu erbringen. Ein Non-liquet geht nach Rechtsprechung des EuGH zu Lasten des Vertragspartners des Verbrauchers, weil andernfalls die Schutzregelung ihre praktische Wirksamkeit verlöre. Zu prüfen bleibt in diesem Fall nur, ob der andere Vertragspartner den nicht beruflich-gewerblichen Zweck des Geschäfts zu Recht deswegen nicht kennen brauchte, weil der vermeintliche Verbraucher durch sein eigenes Verhalten gegenüber seinen (zukünftigen) Vertragspartner bei diesen den Eindruck erweckt hat, dass er zu beruflich-gewerblichen Zwecken gehandelt hat (8 Ob 71/21f).
Nach dem Vorbringen des Klägers und den dazu getroffenen Feststellungen des Erstgerichts ist am Verbraucherstatus des Klägers nicht weiter zu zweifeln. Es mag zwar die Summe der Einsätze einen hohen Betrag erreicht haben; wie sich aus der dazu getroffenen unbedenklichen – dazu später – Feststellung ergibt, betrugen die Auszahlungen in dem doch mehr als 14 Monate dauernden Spielzeitraum nur EUR 1.400,00. Aufgrund dieser nur knapp 3%igen Gewinnquote war auch für die Beklagte objektiv erkennbar, dass kein gewerbsmäßige gewinnorientierte Erwerbsabsicht hinter dem Handeln des Klägers stehen kann.
In ihren weiteren Ausführungen kritisiert die Beklagte, dass das Erstgericht davon ausgehe, ihre Website hätte ihre Tätigkeit nach Österreich ausgerichtet. Aus keinem der vom Kläger vorgelegten Beweise ergebe sich dies und auch nicht aus den Angaben des Klägers.
Diese Kritik ist ebenfalls nicht berechtigt.
Sie übersieht den Umstand, dass hier jene die Zuständigkeit umfassenden Tatsachenbehauptungen als doppelrelevante Tatsachen zugleich materielles Anspruchsvorbringen beinhalten und daher schon deswegen deren Richtigkeit zu unterstellen ist. Zudem wurden weder die Behauptungen des Klägers zur Ausrichtung der Website auf Österreich von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren substantiert bestritten – die Beklagte beschränkte sich darauf, ohne jegliches Tatsachensubstarat auf „doing business“ zu verweisen - noch haben sie durch das bereits durchgeführte Beweisverfahren oder die getroffenen Feststellung eine Änderung erfahren (8 Ob 71/21f). Damit liegen ausreichende Zurechnungsgründe für die Annahme der Ausrichtung der Website auf Österreich vor. Die neuerlich sich wiederum nur auf den abstrakten Rechtsbegriff „doing business“ - ohne auf einzelne Tatelemente einzugehen – stützende Berufungsargumentation bleibt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten und festgestellten Zurechnungsgründen schuldig und bietet insofern keine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung in ihrem Sinne.
Auch die Ansicht, die EuGVVO sei mangels Sitzes der beklagten Partei in einem Mitgliedstaat nicht anzuwenden, wird nicht geteilt; ebenso wenig erweist sich die Anwendung österreichischen Rechts nach Art 6 Rom I-VO als korrekturbedürftig:
Der Oberste Gerichtshof hat sich in jüngster Zeit neuerlich mit dem Rückforderungsanspruch eines österreichischen Verbrauchers gegen eine mit Sitz in Curaçao befindliche Glücksspielanbieterin betreffend die beim Online-Glücksspiel eingetretenen Spielverluste auseinandergesetzt (OGH 16. April 2025, 3 Ob 17/25h). Angesichts dieser Entscheidung, aber auch des zur internationalen Zuständigkeit ergangenen oberstgerichtlichen Beschlusses (OGH vom 20. Oktober 2022, 9 Ob 75/22b; Online-Glücksspielanbieterin in einem Drittstaat [Gibraltar]) erweist sich die Berufung als nicht stichhältig. Angesichts dieser österreichischen höchstgerichtlichen Judikatur überzeugt die ins Treffen geführte Entscheidung des OLG München nicht. Insofern ist auch die Anregung eines Vorabentscheidungsverfahrens zu dieser Frage nicht aufzugreifen.
Zusammenfassend war daher die Berufung wegen Nichtigkeit zu verwerfen.
Auch die Mängelrüge bleibt erfolglos:
Hier rügt die Berufungswerberin zunächst, dass das Erstgericht keine Anordnungen getroffen habe, um die in der Beilage ./G aufscheinenden Transaktionen erschöpfend erörtern und gründlich beurteilen zu können.
Damit wird die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie es unterlässt auszuführen, was bei entsprechender Erörterung durch das Erstgericht an geändertem Sachverhalt festgestellt worden wäre.
Soweit die Berufungswerberin eine Begründung zu den Feststellungen vermisst, wonach die Inhalte in deutscher Sprache verfügbar seien, bei der Eingabe seiner Anschrift Österreich problemlos erfasst hätte werden können und die österreichische Telefonvorwahl (0043) als Auswahlmöglichkeit zur Verfügung gestanden sei, übersieht sie die Ausführungen des Erstgerichts, wonach die Beweisergebnisse, nämlich das im Wesentlichen unstrittig gebliebene Vorbringen der Streitteile und die angeführten unbedenklichen Urkunden, durch die glaubhafte Aussage des Klägers, der sowohl die Spielintention als auch den aus den Spielen erlittenen Verlust nachvollziehbar dargestellt habe, ergänzt worden seien. Zudem sei die letztgenannte Tatsache durch die von der Beklagten selbst erstellten, vom Kläger vorgelegten Transaktionslisten (Beilage./G) bestätigt worden. Insofern geht der Vorwurf des Begründungsmangels, der auch die weiteren Feststellungen des Erstgerichts betreffend das Spielen als Zeitvertreib und die festgestellte Höhe des Verlustes betrifft, ins Leere.
Wenn die Berufungswerberin zum festgestellten Verlust des Klägerin einen weiteren Begründungsmangel moniert, übersieht sie, dass sich das Erstgericht nicht nur auf die Beilage ./G, sondern auch auf die Angaben des Klägers gestützt hat, wonach diese keinen Anlass geboten hätten, daran zu zweifeln.
Auf den Vorwurf der fehlenden beglaubigten Übersetzung der Beilage ./G ist schon deswegen nicht näher einzugehen, weil die Mängelrüge nicht darzustellen vermag, was der Anschluss einer Übersetzung der Beilage ./G am Verfahrensergebnis geändert hätte. Insofern wird die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Abgesehen davon stammt die Beilage ./G, wie dieser selbst zu entnehmen ist
„[…] Betreff: WG: Your request
Anlagen: **
Von: **
Gesendet: Donnerstag, 10. April 2025 02:23
An: **
Betreff: Your request […]“,
von der beklagten Partei und ist ihr zuzumuten, dass sie ihre eigenen englischsprachigen Ausdrücke versteht. Dass diese vom Erstgericht missverstanden worden seien, macht sie nicht geltend. Damit bleibt die Mängelrüge erfolglos (ausführlich OLG Linz 3 R 122/22i).
Die Berufungswerberin bekämpft in ihrer Tatsachenrüge nahezu sämtliche oben besonders hervorgehobenen Feststellungen. Indem sich die Tatsachenrüge betreffend die Feststellungen zum Thema Ausrichtung auf Österreich nicht mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts auseinandersetzt, ist dieser Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt und kann unberücksichtigt bleiben. Abgesehen davon erweisen sich sämtliche getroffenen Feststellungen als unbedenklich und ist auf die wenngleich kurze, wohl aber zutreffende Beweiswürdigung des Erstgerichts zu verweisen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es an der Beklagten gelegen gewesen wäre, konkret durch Beweisergebnisse darzulegen, was an der Aufstellung des Klägers unrichtig sein soll, zumal sie über Daten und Informationen über die relevanten Geldflüsse zum Spielkonto des Klägers verfügt. Weder im Verfahren erster Instanz noch in der Berufung vermag die Beklagte die Angaben des Klägers, die ja gerade auf ihren eigenen Auflistungen beruhen, zu erschüttern. Die Tatsachenrüge bleibt erfolglos.
Die Rechtsrügeerweist sich zur Frage der Kohärenz des GSpG als nicht stichhaltig, sodass gemäß § 500a ZPO auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Erstgerichts verwiesen werden kann. Ergänzend ist zu betonen, dass auch nach jüngster Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols abschließend beantwortet ist (zuletzt 7 Ob 86/24h). Eine zu dieser Frage erhobene außerordentliche Revision einer maltesischen Onlineglücksspielanbieterin wurde trotz Nichtbehandlung der behaupteten Stoffsammlungsmängel und sekundärer Feststellungsmängel durch das Berufungsgericht vom OGH zurückgewiesen (8 Ob 138/22k). Es wurde auch die Anregung auf neuerliche Befassung des Europäischen Gerichtshofs abgelehnt (7 Ob 86/24h). Aus der Entscheidung des EuGH C-920/19 „Fluctus“ ergibt sich kein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte (hier auf in zahlreichen Parallelverfahren ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs) zu berufen (2 Ob 146/22t).
Sämtliche dazu begehrten ergänzenden Feststellungen erweisen sich daher als rechtlich nicht relevant (7 Ob 168/22i). Eine neuerliche Befassung des EuGH kommt nicht in Betracht, weil die unionsrechtlichen Grundsätze geklärt sind (7 Ob 168/22i). Zutreffenderweise hat daher auch das Erstgericht die Anregung auf neuerliche Befassung des EuGH nicht aufgegriffen.
Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin ist das Klagsvorbringen nicht unschlüssig: Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0037516). Es ist zwar richtig, dass bei mehreren in einer Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüchen jeder einzelne von ihnen ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein muss. Setzt sich aber – wie hier – ein auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestütztes Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen, die während eines längeren Zeitraums aufgelaufen sind, so würde das Gebot nach einer Präzisierung des Vorbringens überspannt, würde man für jeden einzelnen von unter Umständen 100en Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen fordern. Die mangelnde Aufgliederung in einzelne Posten oder Zeiträume nimmt dem diesbezüglichen Vorbringen daher nicht die Schlüssigkeit. Die Rechtsprechung stellt auf die Zumutbarkeit einer Aufgliederung ab. In solchen Fällen reicht daher auch ein Verweis im Vorbringen auf die vorgelegten Urkunden; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen also nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden (5 Ob 177/21x [Punkt 1.2.]). Das Klagsvorbringen erfüllt diese Voraussetzungen; das Vorbringen ist ausreichend schlüssig. Auch dieser Punkt der Rechtsrüge bleibt erfolglos.
Es ist österreichisches Recht anzuwenden: Wenn sich wie hier ein ausländischer Dienstleister im Bereich des Glücksspiels über das Internet auf den österreichischen Markt ausrichtet, sind grundsätzlich alle vertragsrechtlichen Fragen nach dem einheitlichen Verbraucherstatut zu beurteilen (Art 6, Art 12 Abs 1 Rom I-VO). Auch die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrags (Art 12 Abs 1 lit e Rom I-VO) richtet sich somit nach österreichischem Recht (7 Ob 44/23f). Der Ausnahmetatbestand des Artikel 6 Abs 4 lit a Rom I-VO liegt nicht vor: Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinne dieses Ausnahmetatbestands (ausschließlich) außerhalb des Mitgliedstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Der EuGH hat auch bereits klargestellt, dass im Verbrauchergeschäft eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Rechtswahlklausel, die den Verbraucher wie hier nicht über die von Art 6 Abs 2 Rom I-VO vorgesehene Weitergeltung der zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen seines Heimatrechts aufklärt, missbräuchlich iSd des Art 3 Abs 1 der Klausel-Richtlinie ist (7 Ob 213/21f). Die von der Berufungswerberin ins Treffen geführte Entscheidung 10 Ob 56/22s betrifft an eine Nichtverbraucherin abgetretene Spielverluste).
Auch der Hinweis auf die Aufhebung von Teilen des § 25 Abs 3 GSpG durch den Verfassungsgerichtshof (G 259/2022) ändert an dieser Beurteilung nichts. Mag der Gesetzgeber durch das (primäre) Abstellen (nur) auf die Einholung einer Bonitätsauskunft den unionsrechtlich gebotenen Spielerschutz von Spielbankbesuchern auch nicht in einer dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Weise verwirklicht haben, bedeutet dies noch nicht, dass dieses Anliegen im Glücksspielrecht als Ganzem nicht in kohärenter Weise verfolgt würde. Aus der teilweisen Verfassungswidrigkeit bloß einer Einzelregelung zum Spielerschutz im Bereich der Spielbanken kann nicht abgeleitet werden, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen - entgegen der bisher ständigen Rechtsprechung - unionsrechtswidrig wäre (2 Ob 23/23f, 1 Ob 25/23t; 7 Ob 44/23f; 3 Ob 69/23b).
Nach ständiger Rechtsprechung steht § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB einem (bereicherungsrechtlichen) Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Spieleinsätze für ein (verbotenes) Online-Glücksspiel nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um am Spiel teilzunehmen. Damit ist § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Darauf, ob der Spieler durch die Teilnahme am verbotenen Spiel (selbst) einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt, konkret § 52 Abs 5 GSpG, kommt es daher nicht an (10 Ob 10/23b mwN). Gegenteiliges kann auch aus der Entscheidung 5 Ob 506/96 nicht abgeleitet werden (2 Ob 221/22x, 1 Ob 171/22m jeweils mwN; zuletzt 2 Ob 23/23f, 7 Ob 9/23h, 1 Ob 25/23t).
Verbotene Spiele erzeugen nicht einmal eine Naturalobligation. Der Verlierer kann die gezahlte Wett-oder Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmung des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünde, weil die Leistung nicht "zur Bewirkung" der unerlaubten Handlung, sondern als "Einsatz" erbracht wurde. Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, widerspräche dem Zweck der Glücksspielverbote (RS0025607 [T1]; vgl auch RS0016325 [T15]; 6 Ob 229/21a; 9 Ob 15/22d; 9 Ob 54/22i; 2 Ob 171/22v; 7 Ob 102/22h; 10 Ob 10/23b uva).
Der von der Beklagten relevierte nemo-auditur-Grundsatz (nemo auditur turpitudinem suam allegans), wonach sich niemand auf sein eigenes rechtswidriges Handeln berufen können soll bzw niemand aus seiner Unredlichkeit einen Vorteil ziehen darf (vgl 4 Ob 55/21y), spricht gerade gegen die Beklagte, denn sie ist es, die illegal in Österreich Online-Glücksspiel angeboten hat. Daraus und aus dem von ihr erblickten Verstoß des Klägers gegen Treu und Glauben lässt sich für sie nichts gewinnen.
Der Rückforderungsanspruch besteht nämlich entgegen der allgemeinen Regel (§§ 1431f ABGB) sogar dann, wenn die Ungültigkeit der Verpflichtung beziehungsweise Leistung bekannt war (RS0025607 [T2]; jüngst 6 Ob 200/22p). Feststellungsmängel zur Kenntnis der Klägerin von der fehlenden österreichischen Konzession der Beklagten und dem Bewusstsein der Möglichkeit, Verluste zurückzufordern, liegen daher nicht vor.
Ob der Klägerin neben der Kondiktion auch ein Schadenersatzanspruch zusteht, kann dahingestellt bleiben, sodass auf die diesbezüglichen Berufungsausführungen nicht näher einzugehen ist.
Insgesamt muss der Berufung daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 und 41 ZPO.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO war nicht zuzulassen, weil von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht abgewichen wurde.
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