Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian Eilmsteiner (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. a Ines Leitgeb (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **gasse **, **, vertreten durch die Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, vertreten durch ihren Angestellten der Landesstelle ** Mag. B*, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Oktober 2025, Cgs* 62, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Bescheid vom 14.12.2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 11.10.2022 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege, und sprach aus, dass auch keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege, daher kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe und zudem kein Anspruch auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage zunächst die Zuerkennung einer Invaliditätspension ab 1.11.2022 im gesetzlichen Ausmaß und jeweils hilfsweise die Feststellung, dass ab 1.11.2022 ein Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie auf Rehabilitationsgeld (aus der Krankenversicherung) im gesetzlichen Ausmaß dem Grunde nach bzw ein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation bestehe. In der Verhandlung vom 18.7.2025 wurde der Stichtag auf den 1.4.2024 eingeschränkt. Soweit für das Berufungsverfahren relevant brachte der Kläger vor, dass ihm keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen sei. Im Zeitpunkt der erstmaligen Aufforderung der Beklagten zur Mitwirkung im Dezember 2023 habe den Kläger unter anderem deshalb keine Mitwirkungspflicht treffen können, weil zu diesem Zeitpunkt rechtlich gesehen keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Nach seiner Zustandsverschlechterung sei dem Kläger die mangelnde Durchführung von Behandlungen nicht vorwerfbar.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Dem Kläger sei im Detail dargestellt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen, wozu er von der Beklagten erstmals in der Verhandlung vom 4.12.2023 und auch in weiterer Folge wiederholt in jeweils ausgeweitetem Umfang, so beispielsweise am 4.12.2024, aufgefordert worden sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 2 bis 7 ersichtlichenSachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:
Zum Stichtag 1.4.2024 liegt aus neuropsychiatrischer Sicht eine Krankenstandsprognose im Ausmaß von fünf Wochen pro Jahr regelmäßig auf Dauer vor. Aus dem internistischen Fachgebiet liegt eine dreiwöchige Krankenstandsprognose vor. Es besteht eine Überschneidung zwischen dem internistischen und neuropsychiatrischen Krankenstand im Ausmaß von einer Woche. Gesamtgutachterlich liegt per 1.4.2024 eine Gesamtkrankenstandsprognose im Ausmaß von sieben Wochen regelmäßig auf Dauer vor.
Zum ursprünglichen Stichtag 1.11.2022 lag die Gesamtkrankenstandsprognose unter sieben Wochen. Eine Besserung des Leistungskalküls war aus neuropsychiatrischer Sicht damals auf Basis des Erstgutachtens vom 2.11.2023 mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Besserbar war die Alkoholmissbrauchsproblematik und somit [...] auch eine Besserbarkeit der Krankenstandsprognose von drei auf null Wochen pro Jahr. Nicht mehr besserbar war lediglich die Anpassungsstörung.
Vom neuropsychiatrischen Sachverständigen wurde im Erstgutachten eine fachärztliche psychiatrische Anbindung und Verordnung einer entsprechenden psychopharmakologischen Medikation und eine Psychotherapie indiziert. Diese Behandlungsmaßnahmen waren von einem Facharzt für Psychiatrie durchzuführen bzw zu veranlassen. Der Kläger wies auch für die angeführten Behandlungsmaßnahmen die notwendige Dispositions- und Diskretionsfähigkeit auf. Mit einer Besserung war in sechs bis neun Monaten zu rechnen.
Im Verhandlungsprotokoll vom 4.12.2023 wurde der Kläger belehrt wie folgt: „Die beklagte Partei fordert die klagende Partei ausdrücklich auf, sich den im Gutachten Dr. C* vom 2.11.2023 empfohlenen Behandlungsmaßnahmen unverzüglich zu unterziehen. Die klagende Partei wird ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht zur Verbesserung ihres Leidenszustandes aufmerksam gemacht. Die nicht ordnungsgemäße Befolgung der empfohlenen Therapien kann eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellen und den Verlust des geltend gemachten Anspruches auf Pension bzw. Rehabilitationsgeld zur Folge haben sowie, dass die Weitergewährung einer allenfalls befristet gewährten Pension von vornherein abgelehnt bzw. die allenfalls befristet gewährte Pension bzw. das unbefristet gewährte Rehabilitationsgeld wieder entzogen wird“.
Im Rahmen der Verhandlung vom 5.2.2024 führte der neuropsychiatrische Sachverständige aus, dass auf Basis eines Befundberichts Dris. D* vom 4.1.2024 und einer Bestätigung des Landes Salzburg vom 15.1.2024 eine Verschlechterung des Alkoholproblems im Raum stehe, weshalb eine neue Untersuchung erforderlich sei; eine Alkoholkarenz sei zu empfehlen, weil das das wesentliche Problem sei. Der Kläger nahm trotz Aufforderung zur Mitwirkung am 4.12.2023 bis 5.2.2024 keine Behandlung in Anspruch. Im Rahmen der Verhandlung am 5.2.2024 wurde der Kläger von der Beklagten ausdrücklich aufgefordert wie folgt: „Der Beklagtenvertreter fordert den Kläger ausdrücklich auf, ergänzend zur letzten Aufforderung vom 4. Dezember 2023 unverzüglich auch eine Alkoholkarenz einzuhalten. Der Kläger wird ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht zur Verbesserung des Leidenszustandes und Leistungskalküls aufmerksam gemacht. Sollte der Kläger neben den bereits empfohlenen Behandlungen auch die Alkoholkarenz nicht einhalten, so kann dies zur Rechtsfolge haben, dass ein allfällig gewährtes Rehageld sowie eine Invaliditätspension wieder entzogen wird und dass ein allfälliger weiterer Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension von vornherein abgelehnt wird“.
Nach dieser Aufforderung begab sich der Kläger wieder in fachärztlich-psychiatrische Behandlung bei Dr. D* und in eine klinisch-psychologische Behandlung beim Psychosozialen Dienst. Weiters nahm er sodann eine psychopharmakologische Dauermedikation ein. Alkoholkarenz wurde vom Kläger seit der letzten Untersuchung nicht eingehalten. Eine Entwöhnungsbehandlung in E* wurde erneut in Aussicht genommen. Diese Maßnahme der neuerlichen Entwöhnungsbehandlung in E* war bereits damals zweckmäßig und zumutbar.
Beim Kläger war während des gesamten Verfahrens eine stationäre Entwöhnungsbehandlung in E* geplant. Eine derartige Behandlung in E* wurde in der Vergangenheit auch schon absolviert. Vom Zeitpunkt der Verordnung einer derartigen Entwöhnungsbehandlung bis zum Antritt der Behandlung sind etwa vier Wochen an Vorlaufzeit einzurechnen. Dann bekommt man dort jedenfalls einen Platz .
Hätte der Kläger bereits am 4.12.2023 die empfohlenen Behandlungsmaßnahmen unverzüglich in die Wege geleitet, dann hätte er im Jänner 2024 jedenfalls einen Platz bei einer stationären Entwöhnungsbehandlung erhalten. Wenn diese Entwöhnungsbehandlung funktioniert hätte, dann wäre die Krankenstandsprognose (damals drei Wochen neuropsychiatrisch) deutlich gesunken. Hätte der Kläger eine derartige Behandlung gewollt, dann wäre eine derartige Behandlung jedenfalls innerhalb einer Wartezeit von maximal zwei Monaten möglich gewesen. Hätte der Kläger den Aufenthalt umgehend gemacht, dann hätte sich die neuropsychiatrische Krankenstandsprognose nicht von drei auf fünf Wochen verschlechtert. Die Gesamtkrankenstandsprognose wäre daher unter sieben Wochen geblieben.
Die Behandlung in E* war beim Kläger stets Thema und wurde auch ernsthaft in Erwägung gezogen. Er hatte auch die erforderliche Dispositions- und Diskretionsfähigkeit zum Antritt dieser Behandlung.
In der rechtlichen Beurteilung warf das Erstgericht dem Kläger eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Insbesondere sei er am 5.2.2024 ausdrücklich darüber belehrt worden, dass er unverzüglich eine Alkoholkarenz einzuhalten habe. Dies sei nicht eingehalten worden und habe dieser Umstand zu einer Verschlechterung insbesondere des Krankenstandskalküls gesamtgutachterlich auf sieben Wochen geführt. Darüber hinaus hätte der Kläger problemlos einen stationären Aufenthalt in E* beantragen können. Gegebenenfalls hätte er diesen noch vor dem Verschlechterungsstichtag 1.4.2024 antreten können. Jedenfalls wäre die Krankenstandsprognose nicht für einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten auf sieben Wochen gestiegen. Im Übrigen habe der Kläger nicht einmal im Rahmen der Verhandlung vom 15.10.2025 einen konkreten Aufnahmetermin in einer entsprechenden Einrichtung vorweisen können, obwohl ab Antragstellung bloß eine Vorlaufzeit von vier Wochen (maximal zwei Monate) für einen derartigen Aufenthalt einzukalkulieren sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinn des Eventualantrags berechtigt.
Die Berufung meint, dass die vom Erstgericht vorgeworfene Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht vorliege, weil der Kläger im Zeitpunkt der Aufforderungen vom 4.12.2023 und 5.2.2024 durch die Beklagte noch arbeitsfähig gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei § 88 Abs 1 Z 1 ASVG anzuwenden, der jedoch auf einen vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfall durch den Versicherungsnehmer abstelle; dies sei im Fall des Klägers jedoch zu verneinen.
Dazu ist auszuführen:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass im Berufungsverfahren (zu Recht) unstrittig ist, dass die ab 1.4.2024 beim Kläger bestehende Gesamtkrankenstandsprognose von sieben Wochen diesen vom Arbeitsmarkt ausschließt (vgl RS0113471 [T1], RS0084855 [T7], RS0084898 [T12] ua). Es kann nämlich nicht damit gerechnet werden, dass krankheitsbedingte Abwesenheiten in einem solchen Ausmaß von den in Betracht kommenden Arbeitgebern akzeptiert werden; ein derart betroffener Versicherter würde in diesem Fall nur bei besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers auf Dauer beschäftigt werden (10 ObS 194/21h; 10 ObS 7/17b ua). Damit stellt sich die zwischen den Parteien auch im Berufungsverfahren strittige Frage der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Kläger.
2.1 Eine schuldhafte, also zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflicht eines Versicherten, sich einer zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen, durch die seine - herabgesunkeneArbeitsfähigkeit soweit gebessert werden könnte, dass Invalidität (oder Berufsunfähigkeit) nicht mehr vorliegt, führt nach ständiger Rechtsprechung dazu, dass ein Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt nicht besteht, zu dem die Heilbehandlung, wäre sie durchgeführt worden, zu einer Besserung des Zustandes geführt hätte (RS0084353 [T14]). Die Pflicht des Versicherten, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, setzt allerdings nach neuerer Rechtsprechunggenerell ein entsprechendes Verlangen des Versicherungsträgers voraus (RS0083949 [T4]). Zwischen Gewährung und Entziehung wird dabei nicht differenziert (10 ObS 88/07z = RS0084353 [T15]; 10 ObS 134/07i). Die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht ist vom beklagten Pensionsversicherungsträger zu behaupten und zu beweisen (RS0084370 [T4]).
2.2 Eine dem Kläger vom Erstgericht zur Last gelegte Verletzung der Mitwirkungspflicht in einem Zeitpunkt, zu dem er noch eine einer positiven Invaliditätsbeurteilung entgegenstehende Restarbeitsfähigkeit aufgewiesen hat (hier bis zur Zustandsverschlechterung im März 2024), besteht nach der zitierten Rechtsprechung nicht. Dafür fehlt auch jeglicher gesetzliche Anknüpfungspunkt. Damit führt diese vom Erstgericht angenommene Mitwirkungspflichtverletzung nicht zum Anspruchsverlust.
2.3 Eine erstmals von der Berufung angeführte Verwirkung des Leistungsanspruchs nach § 88 Abs 1 Z 1 ASVG liegt ebenfalls nicht vor, setzt diese doch die vorsätzliche Herbeiführung eines auf eine Geldleistung gerichteten Versicherungsfalls voraus, wofür es weder nach den Feststellungen noch nach der Aktenlage Anhaltspunkte gibt. Gegenteiliges wird auch von der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung nicht behauptet.
2.4 Demnach kommt eine anspruchsvernichtende Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Kläger erst nach Eintritt der Zustandsverschlechterung im März 2024 in Betracht, als sich seine Gesamtkrankenstandsprognose auf sieben Wochen pro Jahr verschlechtert hat. Darauf bezogen hat das Erstgericht jedoch trotz entsprechender Behauptungen durch die Beklagte keine Feststellungen getroffen. Dies wird es im fortzusetzenden Verfahren nachzuholen haben. Dabei sind konkrete Feststellungen zu jenen Heilbehandlungen, die zu einer Besserung der Krankenstandsprognose auf unter sieben Wochen geführt hätten, samt dem dafür jeweils erforderlichen Besserungszeitraum, zu deren Zumutbarkeit für den Kläger, zu den bezughabenden Aufforderungen durch die Beklagte zu deren Durchführung einschließlich deren Inhalt und zu den Umständen, die auf die Vorwerfbarkeit einer etwaigen Mitwirkungspflichtverletzung des Klägers schließen lassen, zu treffen. Zur Klarstellung ist in diesem Zusammenhang jedenfalls eine Ergänzung des neuropsychiatrischen Sachverständigengutachtens indiziert. Erst nach dieser Verfahrensergänzung kann die von der Beklagten dem Kläger zur Last gelegte Mitwirkungspflichtverletzung abschließend beurteilt werden.
3. In Stattgebung der Berufung war daher das angefochtene Urteil mangels Feststellungen zu einer möglichen Zustandsverbesserung nach der Zustandsverschlechterung im März 2024 auch im Umfang des Hauptbegehrensaufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht nach § 496 Abs 3 ZPO kommt im Hinblick auf den damit verbundenen erheblichen Mehraufwand nicht in Betracht.
4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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