Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Franz Fenzl (Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Michael Dorrer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, BEd , geboren am **, Coach/Energetikerin, **, **, vertreten durch Mag. Marcus Hohenecker, Rechtsanwalt in Groß- Enzersdorf, gegen die beklagte Partei Land B* (Bildungsdirektion für B*) , **, **, vertreten durch die Saxinger Rechtsanwalts GmbH in Wels, wegen Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert: EUR 3.092,61) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. August 2025, Cga*-13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war bei der Beklagten von 4. April 2016 bis zur (Zustellung der am 22. Dezember 2023 ausgesprochenen) Entlassung am 29. Dezember 2023 beschäftigt.
Mit der am 1. Mai 2025 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Ausstellung eines Dienstzeugnisses und brachte vor, sie habe mehrfach die Ausstellung eines Dienstzeugnisses sowie im Rahmen eines Auskunftsbegehrens gemäß Art 15 DSGVO eine Kopie der sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangt, wobei Zeugnisse vorhanden gewesen wären; das übermittelte Dienstzeugnis entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Die Beklagte erkannte das Klagebegehren an, übermittelte ein Dienstzeugnis an die Klägerin und brachte vor, diese habe sie vor Einbringung der Klage nie zur Ausstellung aufgefordert.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Beklagte zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses mit dem Wortlaut des von ihr übermittelten verpflichtet, die Klägerin hingegen zum Ersatz der Verfahrenskosten der Beklagten. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender weiterer Sachverhalt zugrunde:
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin im Mai oder Juni [gemeint:] 2024 per E-Mail oder am 1. April 2025 in einem persönlichen Gespräch von der Beklagten die Ausstellung eines Dienstzeugnisses eingefordert hätte.
Insbesondere im Beisatz, Dienstzeugnisse würden generell ohne Bewertung ausgestellt, sodass deren Fehlen keine Rückschlüsse auf die Qualität der Arbeit zulasse, entspricht das der Klägerin übermittelte Dienstzeugnis dem im Landeslehrerbereich üblichen.
In der rechtlichen Beurteilung ist das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, die Klägerin habe das gewünschte Dienstzeugnis nicht konkret formuliert; das übermittelte Dienstzeugnis sei mangelfrei; aufgrund des Anerkenntnisses sei dem Klagebegehren in diesem Umfang Folge zu geben; die Beklagte habe keine Veranlassung zur Klagsführung gegeben, weshalb ihr die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu ersetzen habe.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; darüber hinaus erhebt sie eine Berufung im Kostenpunkt; hilfsweise wird ein Aufhebungs- (gemeint wohl:) und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen, in eventu dieser nicht Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1.1 Die Berufungsschrift hat gemäß § 467 Z 3 ZPO (unter anderem) die bestimmte Erklärung zu enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird.
Die Beklagte weist zwar grundsätzlich zutreffend auf deren Fehlen in der Berufung der Klägerin hin. Wenn sich – wie im vorliegenden Fall – aus den Anträgen und der Begründung des Rechtsmittels der Umfang der Anfechtung ergibt, hat das jedoch nicht die von ihr beantragte Verwerfung des Rechtsmittels zur Folge (vgl RIS-Justiz RS0041771 zur Revision; Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 8 mwN).
1.2 Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr „ein Dienstzeugnis auszustellen“ (ON 1 S 2), ohne den gewünschten Inhalt irgendwie zu konkretisieren. Das auf „Ausstellung eines Dienstzeugnisses“ gerichtete Klagebegehren ist unbestimmt, sodass ein diesem stattgebendes Urteil nicht vollstreckbar wäre (RIS-Justiz RS0028464 = 9 ObA 172/87).
Die in der Berufung angestrebte Klagsstattgabe kommt daher schon grundsätzlich nicht in Betracht. Der – eventualiter (erschließbar) beantragten – Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des Verfahrens an das Gericht erster Instanz, um der Klägerin eine entsprechende Präzisierung des Klagebegehrens zu ermöglichen und der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bedarf es jedoch letztlich nicht:
2 In der Rechtsrüge wendet sich die Klägerin gegen die Qualifikation des ausgestellten Dienstzeugnisses als ordnungsgemäß, weil dieses einen die Klägerin am Arbeitsmarkt benachteiligenden Zusatz enthalte und „unseriös gefertigt“ sei.
2.1 Gemäß § 31 VBG in Verbindung mit § 26 Abs 1 LVG ist (unter anderem) der Vertragslehrperson eines Landes für Volksschulen bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis „ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung“ auszustellen.
§ 39 Abs 1 S 2 AngG bzw § 1163 Abs 1 S 3 ABGB erklären „Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnisse, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stellung erschwert wird, [als] unzulässig“. Das Dienstzeugnis darf auch keine indirekte Angabe enthalten bzw in einer äußeren Form gestaltet werden, die objektiv geeignet wäre, der Dienstnehmerin die Erlangung einer neuen Dienststelle zu erschweren (vgl etwa RIS-Justiz RS0030868 [T3], RS0029978 insb [T10], RS0104545 [T3, T7, T8]).
Auch wenn eine vergleichbare Anordnung in § 31 VBG fehlt, gilt das Verbot nachteiliger Anmerkungen auch in dessen Anwendungsbereich (hL; vgl Ziehensack, VBG § 31 Rz 43; Naderhirnin ZellKomm ÖffDR § 31 VBG Rz 4).
Daraus ist für die Klägerin freilich nichts zu gewinnen:
2.2 Zumal § 31 VBG – ebenso wie die Normen des allgemeinen Arbeitsrechts (§§ 39 AngG, 1163 ABGB) – nur einen Anspruch auf ein sogenanntes einfaches Dienstzeugnis vermittelt (vgl Naderhirnin ZellKomm ÖffDR § 31 VBG Rz 4; Ziehensack, VBG § 31 Rz 30), besteht kein Anspruch auf die Aufnahme (positiver) Werturteile in das Dienstzeugnis (vgl etwa RIS-Justiz RS0029978 [T2, T3]).
Ausgehend davon, dass die Formulierung dem Dienstgeber vorbehalten ist (vgl RIS-Justiz RS0111190, insb [T3]), verstößt der (neutral formulierte) Hinweis auf die übliche Vorgangsweise des Dienstgebers, dass Dienstzeugnisse generell ohne Bewertung ausgestellt werden und daher das Fehlen einer Beurteilung keine Rückschlüsse auf die Qualität der Arbeit zulässt, nicht gegen das Verbot nachteiliger Anmerkungen.
Dass in der Praxis eine derartige Anmerkung als „Geheimcode“ verwendet würde, der potenzielle Dienstgeber über (tatsächliche oder vermeintliche) Unzulänglichkeiten der Dienstnehmerin informieren soll – und daher unzulässig wäre (vgl RIS-Justiz RS0030868 [T7]) –, hat die Klägerin weder vorgebracht noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Im Gegenteil ist die Verwendung eines solchen Beisatzes in einfachen Dienstzeugnissen nach der Erfahrung des Senats mittlerweile üblich, um Fehlinterpretationen zu vermeiden.
2.3 Abgesehen davon, dass das Dienstzeugnis, das die Klägerin als Muster an die Beklagte übermittelt zu haben behauptet – was freilich (inhaltlich unbekämpft) nicht erwiesen ist –, und die Bestellung der Klägerin zur Mentorin eine – soweit aufgrund der schlechten optischen Qualität der vorgelegten Urkunden (Blg ./A und ./C) beurteilbar – im Wesentlichen identische Amtssignatur enthalten, sind die Ausführungen der Klägerin zur „unseriösen Fertigung“ des Dienstzeugnisses auch inhaltlich nicht wirklich nachvollziehbar:
Wenn eine Urkunde die „Bildungsdirektion B*“ als Ausstellerin ausweist und im Text der Urkunde ausgeführt wird, dass „die Bildungsdirektion B*“ Dienstzeugnisse in einer gewissen Weise ausstellt, erwartet ein redlicher Leser die Amtssignatur durch die „Bildungsdirektion B*“, selbst wenn – bei strenger Beachtung des Wortlauts – nicht diese, sondern die „Bildungsdirektion für B*“ durch das Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl I 2017/138, für die Verwaltung (auch) der Länder auf dem Gebiet des Schulwesens errichtet wurde (vgl § 2 BD-EG).
Die Klägerin legt auch in der Berufung nicht dar, aus welchen Umständen sie das Gebot bzw die Notwendigkeit einer bestimmten Länge des Signaturwerts ableitet; (unmittelbar) aus § 19 E-GovG ergibt sich diese jedenfalls nicht. Das Signaturgesetz – SigG ist bereits mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft getreten (vgl BGBl I 2016/50 Art I § 20).
Die in der Amtssignatur verwendete Bildmarke entspricht der von der Beklagten veröffentlichten (vgl **, abgefragt am 26. Februar 2026, wobei die in der Amtssignatur angegebene Internetadresse tatsächlich Schreibfehler enthält).
2.4 Insgesamt hat das Erstgericht das Dienstzeugnis somit zu Recht als den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend qualifiziert.
3 In der Mängelrüge weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass das Erstgericht das Klagebegehren auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses richtigerweise abweisen hätte müssen, zumal die Beklagte das Dienstzeugnis, zu dessen Ausstellung sie verpflichtet wurde, der Klägerin bereits vor dem Schluss der Verhandlung erster Instanz übermittelt hatte.
Inhaltlich macht sie damit eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, durch die freilich nicht sie beschwert ist, sondern die Beklagte, die jedoch kein Rechtsmittel erhoben hat.
4 In der Berufung im Kostenpunkt und in der Tatsachenrügebehandelt die Klägerin zwei in engem Zusammenhang zueinander stehende Themen, und zwar zum einen die Rechtsfrage, ob das Dienstzeugnis nach § 30 VBG nur auf Verlangen (oder ohne ein solches) auszustellen ist; zum anderen bekämpft sie die negative Feststellung zu ihrem Verlangen nach Ausstellung eines Dienstzeugnisses.
Beide Fragen müssen nicht geklärt werden, weil die Beklagte (unstrittig) noch während des Verfahrens ein Dienstzeugnis ausgestellt hat und dieses (nach der vom Berufungsgericht geteilten Rechtsansicht des Erstgerichts) den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
4.1 Damit ist die Berechtigung des Klagebegehrens weggefallen. Auch wenn der erhobene Anspruch erst während des Prozesses erfüllt wurde, gilt die Klägerin – mit der Folge der gänzlichen Kostenersatzpflicht (nach § 41 ZPO) – als vollständig unterlegen, wenn sie das Begehren aufrecht erhält und nicht auf Kosten einschränkt (vgl etwa OGH 1 Ob 139/16x; Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.150 mwN).
Das Erstgericht hat daher die Klägerin im Ergebnis zu Recht zum Kostenersatz verpflichtet.
4.2 Ob die Klägerin die Ausstellung eines Dienstzeugnisses bereits vor Klagseinbringung begehrt hat, ist folglich irrelevant. Auf die Tatsachenrüge muss daher nicht mehr näher eingegangen werden.
Diese ist freilich insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt, als die Feststellung zur schriftlichen Geltendmachung zwar formell (mit)bekämpft, eine Ersatzfeststellung jedoch nur für die Feststellung zur mündlichen Geltendmachung begehrt wird. Damit wird – unzulässigerweise (vgl RIS-Justiz RS0041835 [T3]) – der Entfall eines Teils der Feststellungen begehrt.
Indem die negative Feststellung zur schriftlichen Geltendmachung auch inhaltlich unbekämpft bleibt, wendet sich die Klägerin nicht gegen die dieser zugrundeliegende Beweiswürdigung des Erstgerichts, das ihre Angaben als letztlich nicht glaubhaft erachtet hat (Urteil S 6). Wenn es dies unbeanstandet tun durfte, ist nicht ersichtlich, warum es seinen Feststellungen die – ebenfalls nicht stringenten – Angaben der Klägerin zur mündlichen Geltendmachung zugrunde legen hätte müssen, selbst wenn die von ihm angeführten Widersprüche nicht vorliegen sollten.
Der Klägerin gelingt es daher nicht, eine vom Berufungsgericht aufzuzeigende unrichtige Beweiswürdigung aufzuzeigen.
5 Der Berufung musste somit insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
6 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
7 Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil die maßgebliche Rechtsfrage in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausgeht (vgl nur RIS-Justiz RS0029978 [T13], RS0104545 [T1]).
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