RS0040784 – OGH Rechtssatz
Hauptbegehren und Eventualbegehren sind als mehrere in derselben Klage geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 391 Abs 1 ZPO anzusehen. Es ist deshalb auch in der Lehre anerkannt, dass das Berufungsgericht ein Teilurteil fällen kann, wenn das Hauptbegehren spruchreif, das Eventualbegehren aber noch nicht.