Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche und die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 14. November 2025, Hv*-25, sowie die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und die (implizite) Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Kondert als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seines Verteidigers MMag. Dr. Schilchegger durchgeführten Berufungsverhandlung am 9. Februar 2026
I. zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und gemäß § 494a Abs 4 StPO die vom Landesgericht Ried im Innkreis zu BE* gewährte bedingte Entlassung widerrufen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (1./), der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (2./, 3./b./) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (3./a./) schuldig erkannt und hiefür uAd §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 und 1a, 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 1 StGB nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Im Adhäsionserkenntnis wurde er weiters verpflichtet, dem Privatbeteiligten B* C* einen Teilschmerzengeldbetrag von EUR 100,00 zu bezahlen. Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 iVm Abs 6 StPO wurde vom Widerruf der zu BE* des Landesgerichts Ried im Innkreis gewährten bedingten Entlassung abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Nach dem Schuldspruch hat A* in **
1./ am 23. Juni 2025 D* E* zumindest mit der Zufügung einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sie schubste und anschließend zu ihr sagte „Trau’ di Depperte, i bring die um“;
2./ am 18. Juni 2025 F* G* in Form einer Prellung der rechten Schulter am Körper verletzt, indem er ihr mit der Faust auf die rechte Schulter schlug;
3./a./ ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2025, wenn auch nur fahrlässig, einen Pfefferspray besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist;
3./b./ am 30. Juni 2025 B* C* in Form einer Augenreizug am Körper verletzt, indem er ihm mit dem unter Punkt 3./a./ angeführten Pfefferspray in das Gesicht sprühte.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen, die Tatbegehung unter Verwendung einer Waffe (3./b./) und das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen erschwerend; mildernd hingegen keinen Umstand. Schuldaggravierend schlug weiters die Tatbegehung während offener Probezeit aus.
Mit seiner wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche erhobenen Berufung strebt der Angeklagte primär einen Freispruch, hilfsweise eine Strafmäßigung und die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg, an (ON 27). Seine implizite Beschwerde richtet sich gegen die Verlängerung der Probezeit. Die Anklagebehörde zielt dagegen auf eine Anhebung des Strafmaßes und den Widerruf der bedingten Entlassung ab.
Allein die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist berechtigt.
Der vom Angeklagten geltend gemachte Begründungsmangel hinsichtlich der vom Erstgericht festgestellten Verletzungen der F* G* liegt nicht vor, weil sich die Erstrichterin diesbezüglich auf die im Akt erliegenden Lichtbilder (ON 14.2.2.8) und die Bezug habende Krankengeschichte (ON 14.2.2.9) stützt. In Vorgriff auf die Rechtsrüge ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass – dem Rechtsmittelvorbringen zuwider - sowohl Prellungen als auch Hämatome Verletzungen am Körper iSd § 83 StGB darstellen (vgl Burgstaller/Schütz , WK 2StGB § 83 Rz 6 mwN).
Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind. Die Bewertung der Beweise hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (vgl Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8; RIS-Justiz RS0098362, RS0098314). Bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend. Dieser unmittelbare, persönliche Eindruck, der sich auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden (vgl RIS-Justiz RS0098362; Lendl,WK StPO § 258 Rz 25 ff).
Das Erstgericht hat nachvollziehbar dargelegt, warum es der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, wie auch den Angaben der Zeugen H* und I* nicht gefolgt und auf Basis (insbesondere) der zeugenschaftlichen Angaben von D* E*, F* G* und B* C* von der Täterschaft des A* überzeugt ist (US 7 bis 10). Die bloße Möglichkeit, einer anderen Bewertung der vorliegenden Beweisergebnisse vermag keine Bedenken an der schlüssigen Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken. Insgesamt lässt der Angeklagte außer Acht, dass er unabhängig von einander von drei Personen wegen ähnlich gelagerter Vorfälle zur Anzeige gebracht wurde, wobei sich die daraus ergebenden Vorwürfe auch eingedenk seines einschlägig bereits belasteten Vorlebens als ihm nicht wesensfremd erweisen (US 3 ff).
Die Formulierung des Erstgerichts, wonach die Zeuginnen E* und G* nach wie vor verängstigt vom impulsiven und aufbrausenden Verhalten des Angeklagten gewesen seien, bezieht sich erkennbar auf die zurückliegenden Vorfälle und nicht auf ein Verhalten des (bei der Zeugeneinvernahme E* nicht anwesenden) Angeklagten vor Gericht.
Ebenso bestätigte die Zeugin E*, die in der Hauptverhandlung unumwunden zugestand, sich an den konkreten Wortlaut der Äußerung nicht mehr erinnern zu können, dass der Angeklagte sie aber bedroht habe (und ihr die Äußerung im konkreten Fall damit gerade nicht gleichgültig gewesen ist). Von einer bloß milieubedingten Unmutsäußerung, die eine Zufügung des angekündigten Übels nicht erwarten lässt, kann schon deshalb keine Rede sein, weil die Bedrohte nicht dem Milieu des Angeklagten angehört (vgl RIS-Justiz RS0093096 [T4]).
Auch den Angaben des Angeklagten zum Vorfall mit B* C* ist das Erstgericht mit schlüssiger Begründung nicht gefolgt. Zwar ist er zu einer Anzeigenerstattung gegen den Genannten nicht verpflichtet, doch ist bei realtitätsbezogener Betrachtung davon auszugehen, dass er – mit den gegen ihn selbst erhobenen Vorwürfen konfrontiert - einen Angriff dessen Hundes zu seiner Rechtfertigung erwähnt hätte.
Das Ableiten der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen ist zulässig (vgl RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
Allein der Umstand, dass die Beweiswerterwägungen des Erstgerichts nicht zu Gunsten des Angeklagten ausfielen, rechtfertigt nicht eine Wiederholung des Beweisverfahrens. Der Schuldspruch hat daher Bestand.
Nach § 32 Abs 1 StGB ist die Strafbemessungsschlud tat- und täterbezogen zu beurteilen, wobei durch Präventionserwägungen bei der Strafbemessung im engen Sinne das Maß des Schuldangemessenen weder über- noch unterschritten werden darf (vgl RIS-Justiz RS0090600).
Die Strafzumessungskriterien wurden vollständig erfasst und zutreffend gewichtet. Eine Strafmaßreduktion kommt im Hinblick darauf, dass es sich bei A* um einen mehrfach qualifizierten Rückfallstäter handelt, nicht in Betracht. Ebensowenig bedarf es allerdings einer Anhebung des Strafmaßes, um dem Unrechtsgehalt der vorliegenden Taten gerecht zu werden.
Der Zuspruch von EUR 100,00 an B* C*, der nach den Feststellungen durch den Pfeffersprayangriff des Angeklagten, eine Woche lang an brennenden Schmerzen im Augenbereich gelitten habe (US 6), begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Substanziiertes Berufungsvorbringen dazu findet sich im Rechtsmittel des Angeklagten nicht.
Zu den Beschwerden:
A* weist insgesamt acht einschlägige Vorstrafen und wiederholte Hafterfahrung auf. Zuletzt wurde er am 9. Juli 2024 zu BE* des Landesgerichts Ried im Innkreis bedingt entlassen, wobei diesbezüglich nach Verbüßung von Freiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt drei Jahren noch ein Strafrest von sechs Monaten aushaftet (ON 23). Sämtliche Sanktionen sowie eine offene Probezeit vermochten den Angeklagten somit nicht von einer neuerlichen und zudem wiederholten Straffälligkeit in alter Manier abzuhalten. Der Angeklagte zeigt sich gänzlich unbeeindruckt von den rechtlich geschützten Werten anderer und verleiht seinen Befindlichkeiten weiterhin allem voran durch Tätlichkeiten Ausdruck. Unter diesen Prämissen erweist sich der Widerruf der bedingten Entlassung als zusätzlich zur vorliegenden Abstrafung geboten, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB). Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft war daher Folge zu geben, sodass die (implizite) Beschwerde des Angeklagten erfolglos bleibt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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