Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende, Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Berufungen der Staatsanwaltschaft wegen Strafe und des Angeklagten wegen Strafe sowie gegen das Adhäsionserkenntnis gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 1. Oktober 2025, Hv*-60, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Kondert als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Blum durchgeführten Berufungsverhandlung am 9.Februar 2026 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am am ** geborene A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 StGB schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 4 StGB nach § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft von 13. Mai 2025, 21:30 Uhr bis 01.Oktober 2025, 10:55 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Demnach hat er am 13. Mai 2025 in ** B* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er ihn mit einem Stanleymesser attackierte und ihm dadurch eine 13 cm lange Schnittwunde im Bereich des Bauches zugefügte.
Im Adhäsionserkenntnis wurde wurde A* verpflichtet, B* ein Teilschmerzengeld von 1.100 Euro binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. Mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen wurde der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gegen dieses Urteil richten sich nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. Jänner 2026, 11 Os 140/25k-5, einerseits die Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine höhere Freiheitsstrafe anstrebt, und andererseits die Berufung des Angeklagten, die eine Herabsetzung der Strafe sowie die Gewährung (zumindest teilweise) bedingter Strafnachsicht und den Verweis des Privatbeteiligten mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg begehrt.
Nur die Berufung der Staatsanwaltschaft ist berechtigt.
Gemäß § 32 Abs 1 StGB ist die Strafbemessungsschuld tat- und täterbezogen zu beurteilen, wobei durch Präventionserwägungen im Rahmen der Strafbemessung im engen Sinne das Maß des Schuldangemessenen weder über- noch unterschritten werden darf (vgl Tipold in Leukauf/Steininger StGB 5 § 32 RZ 9).
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), den Umstand, dass das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), sowie die eigene beträchtliche Verletzung des Angeklagten im Zuge des Tatgeschehens (§ 34 Abs 1 Z 19 StGB). Als erschwerend wertete es keinen Umstand.
Die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe sind insoweit zu korrigieren, als der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 19 StGB nicht vorliegt. Ausgehend von den Feststellungen hat sich der Angeklagte – wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend in ihrer Berufung ausgeführt – die Eigenverletzung unmittelbar nach der Tat selbst zugefügt. § 34 Abs 1 Z 19 StGB setzt für das Vorliegen dieses besonderen Milderungsgrundes die Eigenverletzung durch die Tat voraus, weshalb der Milderungsgrund auf den hier zu behandelnden Fall keine Anwendung findet (11 Os 126/10d = RIS-Justiz RS0126270).
Im Übrigen sind die Strafzumessungsgründe um den Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 2 Z 6 StGB (unter Einsatz einer Waffe) zu ergänzen. Die Annahme dieses Erschwerungsgrunds verstößt auch bei gleichzeitiger Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 4 StGB nicht gegen das Verbot der Doppelverwertung, weil Umstände, die nicht den Strafsatz (Subsumtion), sondern den Strafrahmen (Strafbefugnis) bestimmen, nach der von der überwiegenden jüngeren Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung zusätzlich als Strafzumessungsgrund in Anschlag gebracht werden dürfen (RISJustiz RS0130193; Ratz, WK 2 StGB § 281 Rz 668/4).
Der angenommene Milderungsgrund des Versuchs wird - wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend angemerkt – durch den Umstand, dass die Tat Verletzungsfolgen des Opfers nach sich gezogen hat, entwertet (vgl Ebner, WK 2StGB § 34 Rz 30).
Die vom Angeklagten behauptete vorhergehende massive Provokation durch das Opfer orientiert sich nicht an den Urteilsfeststellungen. Entgegen den Ausführungen des Angeklagten wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB berücksichtigt.
Ausgehend von den korrigierten und ergänzten Strafzumessungsgründen ist auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) sowie unter Berücksichtigung des Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts der Tat innerhalb der Strafbefugnis von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 87 Abs 1 StGB iVm § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 4 StGB) die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren in keine Richtung korrekturbedürftig.
Die Gewährung (teil-) bedingter Strafnachsicht gemäß § 43a Abs 4 StGB kommt nur in Betracht, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Die Anwendung ist auf extreme Ausnahmefälle, wie etwa Konflikt- oder Krisensituationen, beschränkt (RIS-Justiz RS0092042); Michel - Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 43a Rz 5). Davon kann fallkonkret nicht die Rede sein, ist der Angeklagte doch aus nichtigem Anlass mit einem Messer gegen sein Opfer losgegangen, was auf ein entsprechende Persönlichkeitsdefizit schließen lässt.
Der Zuspruch eines Teilschmerzengeldes in Höhe von 1.100 Euro gründet auf der festgestellten Verletzung sowie dem eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachtens ao. Univ. Prof. Dr. C* samt konkretisierter Schmerzperioden (vgl S 14 in ON 34) und ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu korrigieren.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden