Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc in der Rechtssache des Klägers A* , geb. **, **, vertreten durch Berlin Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beklagten B* , geb. **, **straße **, **, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens zu Cg2* des Landesgerichtes Salzburg (Streitwert EUR 275.000,00), über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 5. Dezember 2025, Cg1*-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Im Verfahren zu Cg2* des Landesgerichtes Salzburg begehrte der Kläger vom Beklagten und nunmehrigen Wiederaufnahmskläger die Zahlung von EUR 275.000,00 aus einem Kaufvertrag über eine Motoryacht Zug um Zug gegen Übergabe/Übernahme der Motoryacht.
Gegen dieses Begehren wandte der Wiederaufnahmskläger im Hauptprozess zusammengefasst ein, der Kaufvertrag falle weg, weil die Voraussetzungen für die Anfechtung desselben wegen Irrtums, List, laesio enormis und Wuchers vorlägen. Der Backbordmotor der Motoryacht weise einen wesentlichen (Vor)Schaden am Zylinderkopf auf, welcher bei Vertragsabschluss nicht erkennbar gewesen sei. Obwohl der Kläger gröbere Löcher/Risse am Boot unter der Wasserlinie verneint habe, sei der Rumpf steuerbordseitig durch große Risse und Löcher – auch unter der Wasserlinie – massiv geschädigt, weshalb die Gefahr einer Osmose bestehe.
Mit Urteil vom 31. Juli 2024 gab das Landesgericht Salzburg der Klage mit der Begründung statt, die Motoryacht befinde sich im vereinbarten Zustand, weshalb kein Irrtum des Beklagten über den Zustand der Motoryacht vorliege. Eine Vertragsanfechtung wegen Irrtums und List scheide daher aus. Da der objektive Wert der Motoryacht nur gering (weniger als 20 %) unter dem Kaufpreis liege, lägen auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Kaufvertrages wegen laesio enormis oder Wuchers nicht vor.
Der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung des Beklagten gab das Oberlandesgerichtes Linz mit Urteil vom 10. Oktober 2024 zu 6 R 135/24d keine Folge.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 zu 1 Ob 188/24i wies der Oberste Gerichtshof die dagegen erhobenen außerordentlichen Revision des Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.
Mit Wiederaufnahmsklage vom 9. Oktober 2025 beantragte der Beklagte die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Cg2* des Landesgerichtes Salzburg und begründet dies im Wesentlichen damit, er habe erst seit der Übernahme der Motoryacht im März 2025 aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils einen Schlüssel zur Motoryacht. Da aufgrund des plötzlichen Ablebens seiner Ehegattin im Februar 2025 das gemeinsame Hobby nicht mehr ausgeübt habe werden können, sodass er für die Motoryacht keine weitere Verwendung gefunden habe, habe er die Motoryacht mit Kaufvertrag vom 14. August 2025 weiterverkauft. Erst aufgrund einer E-Mail der Vermittlerin des Kaufvertrages vom 20. September 2025 habe er von (in der Wiederaufnahmsklage näher dargelegten) weiteren schwerwiegenden und zum Teil irreparablen Mängeln und Schäden an der Motoryacht erfahren. Bei früherer Kenntnis hätte er im Hauptprozess durch ein Sachverständigengutachten unter Beweis stellen können, dass diese Schäden über übliche Gebrauchsspuren weit hinausgingen, sodass er im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses über den tatsächlichen Zustand der Motoryacht geirrt habe, und dass der Wert der Motoryacht aufgrund dieser Schäden weit unter 20 % des Kaufpreises liege. Im Verfahren wäre der Kaufvertrag daher wegen Irrtums und wegen Wuchers aufgehoben und die Klage abgewiesen worden.
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage zurück. Es setzte sich mit einschlägiger Kommentarliteratur und Rechtsprechung zu auf den Grund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmsklagen auseinander und vertrat die Ansicht, es ergebe sich sich bereits aus dem Klagsvorbringen eine Verletzung der den Wiederaufnahmskläger im Hauptprozess treffenden prozessualen Diligenzpflicht, da er nicht alle zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung der vorzubringenden Tatsachen, konkret der vorliegenden Schäden, getroffen habe. Entgegen seinem Vorbringen in der Wiederaufnahmsklage seien ihm nach den im Verfahren getroffenen Feststellungen die Schlüssel für die Motoryacht bereits im Oktober 2022 übergeben worden; es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Wiederaufnahmskläger nicht möglich gewesen sein solle, die nunmehr behaupteten Mängel bereits im Hauptprozess geltend zu machen. Für ein Erkennen der Mängel an Klimaanlage, Steuer- oder Ruderelektronik oder Lichtmaschine seien keine besondere Kenntnisse erforderlich, sodass es ausgereicht hätte, die jeweiligen Geräte in Betrieb zu nehmen. Zudem wäre es dem Wiederaufnahmskläger leicht möglich gewesen, einen Sachverständigen zu beauftragen, um sich einen vollständigen Überblick über den Zustand der Motoryacht zu verschaffen und ein vollständiges Vorbringen zu vorliegenden Mängeln zu erstatten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Wiederaufnahmsklägers aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, „den angefochtenen Beschluss (ersatzlos) aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen und dem Erstgericht die Durchführung einer Verhandlung aufzutragen.“
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.Dem Wiederaufnahmskläger ist zwar darin beizupflichten, dass die Frage, ob ihn ein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Kenntnis der neuen Tatsachen trifft, nicht im Vorprüfungsverfahren zu klären ist (vgl RS0044639). Eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage wegen Verschuldens im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO ist allerdings dann möglich, wenn sich das Verschulden des Wiederaufnahmsklägers bereits aus den − als richtig angenommenen − Tatsachenbehauptungen der Klage ergibt (vgl RS0044558).
2.Die Wiederaufnahme ist zufolge § 530 Abs 2 ZPO nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen.
Das Vorliegen eines Verschuldens gemäß § 530 Abs 2 ZPO ist von Amts wegen zu beachten. Die Behauptungs- und Beweislast für den Mangel des Verschuldens trägt daher der Wiederaufnahmskläger (RS0044558 [T7, T9, T11, T12]; RS0044633). Dazu sind konkrete Tatsachenbehauptungen aufzustellen. Nicht ausreichende Behauptungen machen die Wiederaufnahmsklage unschlüssig und führen zur Zurückweisung der Klage schon im Vorverfahren (RS0044558 [T13]).
Ein Verschulden kann dabei nur dann verneint werden, wenn trotz sorgsamer Prozessvorbereitung und Beweismaterialbeschaffung von der neuen Tatsache erst nach Schluss der Verhandlung des Hauptprozesses Kenntnis erlangt werden kann (vgl 5 Ob 120/24v). Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist es also nicht, Fehler der Partei bei Führung des Hauptprozesses zu korrigieren (RS0039991 [T6]). Solche sind ihr vielmehr als Verschulden iSd § 530 Abs 2 ZPO anzulasten (RS0039991 [T7]). Ob der Wiederaufnahmskläger die ihm nach § 530 Abs 2 ZPO iVm § 1297 ABGB zumutbare Sorgfalt angewendet hat und ob die Klageangaben geeignet sind, ein mangelndes Verschulden iSd § 530 Abs 2 ZPO darzulegen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (RS0111578; RS0044633 [T7]; RS0044619 [T5]; RS0109743 [T2]).
3.Hier sind bereits die Klagsangaben nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden iSd § 530 Abs 2 ZPO darzulegen, weil der Wiederaufnahmskläger nicht einmal behauptet, dass er noch während des laufenden Hauptprozesses in erster Instanz Anstrengungen dahingehend unternommen hätte, um ein vollständiges Bild vom Zustand der Motoryacht zu erlangen. Auch ohne in Besitz eines Schlüssels für die Motoryacht zu sein, hätte eine sorgfältige Prozesspartei etwa über eine Kontaktaufnahme mit dem Prozessgegner bzw. dessen Rechtsvertreter zumindest versucht, sich die Möglichkeit einer (nochmaligen) Besichtigung der Motoryacht allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen zu verschaffen, um umfassende Kenntnis vom Zustand der Motoryacht zu erlangen; der Wiederaufnahmskläger behauptet aber weder, derartige Versuche unternommen zu haben, noch dass ihm der Prozessgegner eine (nochmalige) Besichtigung/Untersuchung der Motoryacht verweigert hätte. Da hier für die Beurteilung der Frage, ob der Wiederaufnahmskläger im Hauptprozess die ihn treffende prozessuale Diligenzpflicht schuldhaft verletzt hat, daher gar nicht entscheidend ist, wann er im Besitz von Schlüsseln für die Motoryacht war, ist lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass nicht nur vom Erstgericht im Hauptprozess festgestellt wurde, dass dem Wiederaufnahmskläger bereits im Oktober 2022 Schlüsseln für die Motoryacht übergeben wurden (Seite 5 in ON 81 in Cg2*), sondern sich auch aus dem Schreiben des Vertreters des Wiederaufnahmsklägers vom 5. Mai 2023 ergibt, dass der Wiederaufnahmskläger zu diesem Zeitpunkt, und damit lange vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung im Hauptprozess, noch im Besitz von Schlüsseln für die Motoryacht war (Beilage ./L in Cg2*). Aus dem selben Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob die Bindung an das Klagsvorbringen im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 ZPO ausnahmslos gilt, oder auch insoweit – wie es etwa § 41 Abs 2 JN ausdrücklich vorsieht − der Fall auszunehmen ist, dass dem Gericht das entsprechende Tatsachenvorbringen bereits als unrichtig bekannt ist. Ebenfalls lediglich der Vollständigkeit halber ist auch auf den Vermerk des im Hauptprozess beigezogenen Sachverständigen am Ende seines Befundes hinzuweisen: „Es wird noch mit den Parteien abgesprochen, dass eine detaillierte Befundaufnahme im Innenraum des Bootes nicht im Rahmen dieser Befundaufnahme durchgeführt werden soll. Hier gibt es keine Streitpunkte.“ (Seite 16 in ON 27). Schließlich ist anzumerken, dass der Wiederaufnahmskläger seinen Ausführungen in der Wiederaufnahmsklage zwar erkennbar unterstellt, dass die ihm erst am 20. September 2025 bekannt gewordenen Schäden bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden gewesen seien, dies allerdings zu keiner Zeit ausdrücklich behauptet hat.
4.Da entgegen der vom Wiederaufnahmskläger vertretenen gegenteiligen Ansicht demjenigen, der seinen Prozessstandpunkt auf die Mangelhaftigkeit einer Kaufsache gründet, auch zumutbar ist, noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz Maßnahmen zu ergreifen, um ein vollständiges Bild über den Zustand der Kaufsache zu erlangen, um der Kaufpreisklage sämtliche Mängel der Kaufsache entgegenhalten zu können, der Beklagte in seiner Wiederaufnahmsklage aber nicht einmal behauptet, Versuche in diese Richtung unternommen zu haben, sind bereits die Klageangaben nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden des Wiederaufnahmeklägers iSd § 530 Abs 2 ZPO darzulegen. Der angefochtene Beschluss erweist sich damit als nicht korrekturbedürftig und der Rekurs als nicht berechtigt.
5.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.
6.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses liegen nicht vor, weil die Entscheidung des Rekursgerichts von den Umständen des Einzelfalls und nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO abhing.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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