Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, **-Straße **, **, vertreten durch die Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die Beklagte B* AG (C* Aktiengesellschaft) **, **, Deutschland, vertreten durch die Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen EUR 24.720,12 s.A., über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 13. Jänner 2026, Cg*-16, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 1.373,45 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrt Zahlung von EUR 24.720,12 s.A. Zug-um-Zug gegen Herausgabe seines Fahrzeugs der Marke B* ** mit der Fahrzeugidentifikationsnummer **. Dazu bringt er anspruchsbegründend vor, dass das Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet sei.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 31. Juli 2025 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 19. Februar 2025 zu 7 Ob 163/24g gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Der Kläger beantragte am 19. Dezember 2025 (ON 13), verbessert mit Eingabe vom 31. Dezember 2025 (ON 15) die Fortsetzung des Verfahrens und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 163/24g infolge Erfüllung seitens der dort Beklagten materiell erledigt, rechtlich gegenstandslos und einer meritorischen Entscheidung nicht mehr zugänglich sei. Damit sei der auf diesem OGH-Verfahren beruhende Unterbrechungsgrund weggefallen. Ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art 267 AEUV setze zwingend eine anhängige nationale Rechtssache voraus. Damit sei der auf dem EuGH-Verfahren beruhende Unterbrechungsgrund weggefallen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Fortsetzungsantrag abgewiesen.
Dazu wurde festgestellt, dass mit Eingabe vom 20. November 2025 im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 163/24g die dort beklagte Partei bekanntgegeben habe, das Klagebegehren „aus rein prozessökonomischen Gründen“ anzuerkennen. Es werde daher beantragt, das Vorabentscheidungsersuchen raschestmöglich zurückzuziehen. Nicht festgestellt werden konnte, dass durch den Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 163/24g der an den Gerichtshof der Europäischen Union zu C-175/25 gestellte Antrag auf Vorabentscheidung zurückgezogen wurde. Nicht festgestellt werden konnte, dass das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 163/24g rechtskräftig erledigt wurde. Nicht festgestellt werden konnte weiters, dass das über den vom Obersten Gerichtshof am 19. Februar 2025 gestellten Antrag auf Vorabentscheidung eingeleitete Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu C-175/25 rechtskräftig erledigt wurde.
Mangels Wegfalls des Unterbrechungsgrundes seien die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens derzeit nicht gegeben, weshalb der Fortsetzungsantrag des Klägers abzuweisen gewesen sei (unter Hinweis auf 6 Ob 11/25y und 6 Ob 88/24w).
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Abänderungsantrag, dem Fortsetzungsantrag stattzugeben.
Die Beklagte strebt mit ihrer Rekursbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses an.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Kläger bestreitet die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen gar nicht, sondern argumentiert lediglich mit (auf den Beschlusszeitpunkt bezogen) erwartbaren Entscheidungen des OGH bzw des EuGH und erblickt im angefochtenen Beschluss einen übertriebenen Formalismus.
Tatsächlich war das Verfahren 7 Ob 163/24g (Anlassverfahren zur Rechtssache C-175/25) im Entscheidungszeitpunkt des Erstgerichts noch nicht beendet. Über den im dortigen Verfahren am 10. Dezember 2025 eingebrachten Antrag auf Erlassung eines Anerkenntnisurteils wurde nämlich erst am 21. Jänner 2026 entschieden und auch erst zu diesem Zeitpunkt das Vorabentscheidungsersuchen zurückgezogen. Damit fehlte es aber im Entscheidungszeitpunkt des Erstgerichts noch an den Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Verfahrens (vgl 1 Ob 42/25v uva). Das Erstgericht hat damit im Entscheidungszeitpunkt 13. Jänner 2026 zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Verfahrens zumindest zu diesem Zeitpunkt fehlten. Schon aus diesen Gründen ist dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Infolge der widerstreitenden Parteianträge im Rekursverfahren liegt ein Zwischenstreit vor (RS0134034; Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.316). Dies führt zur Kostenersatzverpflichtung des Klägers für die Kosten des Rekursverfahrens, die von der Beklagten sachlich und rechnerisch richtig (ohne Umsatzsteuer) verzeichnet wurden.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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