Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H* M*, 2. H* M*, beide *, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 7.117,50 EUR sA und Feststellung, im Verfahren über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 20. Februar 2024, GZ 13 R 281/23f 51, womit das Urteil des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 20. Oktober 2023, GZ 6 C 575/20z 45, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der klagenden Parteien vom 10. Dezember 2025 auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 26. März 2025 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) vom 27. Oktober 2023 (EuGH C 666/23, C 667/23 und C668/23) und des Obersten Gerichtshofs vom 19. Februar 2025 zu 7 Ob 163/24g (EuGH C175/25) sowie vom 27. Februar 2025 zu 8 Ob 99/24b (EuGH C 182/25) unterbrochen.
[2] Die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens liegen derzeit nicht vor.
[3] Bei Vorliegen der Fortsetzungsvoraussetzungen wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden (vgl Beschluss vom 26. 3. 2025).
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