Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A* AG, *, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 7.140 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. September 2024, GZ 32 R 48/24w 25, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 28. März 2024, GZ 1 C 19/24d 20, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens vom 9. Dezember 2025 wird abgewiesen.
Begründung:
[1]Mit Beschluss vom 30. April 2025 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 19. Februar 2025 zu 7 Ob 163/24g (EuGH C175/25) sowie vom 27. Februar 2025 zu 8 Ob 99/24b (EuGH C 182/25) unterbrochen.
[2] Die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens liegen derzeit nicht vor.
[3] Bei Vorliegen der Fortsetzungsvoraussetzungen wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden (vgl Beschluss vom 30. April 2025).
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