Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende, Dr. Engljähringer und Mag. Haidvogl, BEd, in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 02. Dezember 2025, Hv*-25, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Kondert als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Schmid durchgeführten Berufungsverhandlung vom 03. Februar 2026 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 und § 39 Abs 1a StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat A* am 28. Jänner 2025 in **
I./ die Justizwachebeamten Insp B* und BI C* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich zunächst an seinem Verbringen aus der Aufnahmezelle zu hindern versucht, indem er sich, nachdem Insp B* ihn am Oberarm fasste und hinausbegleitete, gewaltsam losriss und ihm einen Faustschlag gegen die Brust versetzte, sowie sich anschließend am Boden liegenden herumwälzte und versuchte, sich aus deren Fixierung zu lösen, wobei es infolge Überwältigung beim Versuch blieb;
II./ durch den zu I./ dargestellten Faustschlag den Justizwachebeamten BI B* während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten am Körper verletzt oder an der Gesundheit zu schädigen versucht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 23) und schriftlich ausgeführte (ON 28) Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe, mit der er primär einen Freispruch, hilfsweise eine Reduktion der Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht begehrt. Die Strafberufung der Staatsanwaltschaft (ON 26) zielt auf eine Anhebung der Sanktion ab.
Dem Erfolg der Schuldberufung steht entgegen, dass das Erstgericht schlüssig und nachvollziehbar begründet hat, warum es die den Schuldspruch tragenden Feststellungen auf die unbedenklichen Angaben der Justizwachebeamten Insp B*, BI C* und BI D* gründete. Die Zeugen schilderten die Geschehnisse konsistent und miteinander im Einklang.
Sofern der Angeklagte Widersprüche in den Aussagen der Zeugen sieht, weil diese unterschiedliche Angaben dazu gemacht hätten, wer den Angeklagten am Boden fixiert hätte, gelingt es hiedurch nicht, beim Rechtsmittelgericht Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen zu erzeugen. Die Zeugen BI D* (ON 24, AS 3) und Insp B* (ON 24, AS 4) gaben übereinstimmend an, dass eine weitere Beamtin hinzu gekommen sei, um den Angeklagten zu fixieren. Auch der Zeuge BI C* gab - wenn auch nur in seiner polizeilichen Einvernahme (ON 4.5) - an, dass eine Kollegin hinzugekommen sei, um dem Angeklagten die Handschellen anzulegen. Widersprüche in den Aussagen der Zeugen liegen diesbezüglich nicht vor.
Wenn der Angeklagte weiters kritisiert, es gebe keine Beweisergebnisse dazu, dass sich der Angeklagte aus der Fixierung zu lösen versucht habe, übersieht er die diesbezüglichen Angaben der Zeugen BI D* (ON 24, AS 3) und BI C* (ON 24, AS 3), die beide ausführten, dass sich der Angeklagte gegen die Fixierung zur Wehr gesetzt und sich aus dieser zu lösen versucht habe. Auch der Zeuge Insp B* (ON 24, AS 4) bestätigte, dass sich der Angeklagte massiv gegen die Fixierung gewehrt habe.
Entgegen der Ansicht des Angeklagten vermag auch der Umstand, dass deren Schilderungen das Adjektiv „gewaltsam“ nicht enthielten, in weiterer Folge keinen (gemeint: sekundären) Feststellungsmangel des Erstgerichtes zu begründen. Sämtliche Zeugen sprachen davon, dass sich der Angeklagte „losriss“. Für ein „Losreißen“ von einem zum Zwecke der Abführung durchgeführten Armgriff bedarf es schon per se der Anwendung nicht völlig unerheblicher physischer Kraft, woraus sich in Zusammenschau mit der geschilderten Aggressivität des Angeklagten ein „gewaltsames“ Losreißen jedenfalls ableiten lässt.
Wenn der Angeklagte weiters releviert, dass sich das Erstgericht nicht mit seiner Aussage auseinander gesetzt und pauschal ohne differenzierte Auseinandersetzung die Glaubwürdigkeit der Justizwachebeamten angenommen habe, übersieht er, dass bei der Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend ist. Dieser unmittelbare, persönliche Eindruck, der sich auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, warum die Justizwachebeamten, den Angeklagten zu Unrecht beschuldigen sollten bzw diesen – wie vom Angeklagten geschildert – mit einem Fußtritt zu Boden bringen und mit dem Umbringen bedroht haben sollten. Dass das Erstgericht sohin der leugnenden Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkte, ist vor diesem Hintergrund daher nicht zu beanstanden. Die Feststellungen zur inneren Tatseite leitete das Erstgericht schließlich überzeugend aus dem objektiven Geschehensablauf ab.
Der Schuldspruch hat daher Bestand.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht mildernd den Umstand, dass es jeweils beim Versuch blieb, erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen und das Vorliegen von zwei einschlägigen Vorverurteilungen. Entgegen den Ausführungen des Angeklagten verstößt die erschwerende Berücksichtigung der die Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1a StGB begründenden Vorstrafen nicht gegen das Doppelverwertungsverbot und ist daher nicht zu bemängeln (vgl 14 Os 53/21h; RIS-Justiz RS0091527).
Die vom Angeklagten relevierten Milderungsgründe der Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) und der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung (§ 34 Abs 1 Z 8 StGB) liegen hingegen nicht vor.
Von Unbesonnenheit kann nur dann gesprochen werden, wenn die Tathandlung auf einen spontanen Willensimpuls zurückzuführen ist, der aus besonderen Gründen dem ruhigen Denken entzogen ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre. Fallbezogen ist aber im Hinblick auf die einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten davon auszugehen, dass die Tatbegehung auf eine kriminelle Neigung und die grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zurückzuführen ist ( Riffel in Höpfel / Ratz , WK 2StGB § 34 Rz 18). Im Übrigen hat der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen bereits im Vorfeld der Tathandlungen die Justizwachebeamten als „Nazis und Hurensöhne“ beschimpft und sich der Aufforderung, die Zelle zu verlassen, widersetzt, weshalb er die Taten nicht spontan aus einem Willensimpuls heraus beging.
Der weiters reklamierte Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 8 StGB setzt einen psychischen Ausnahmezustand voraus, welcher vom Erstgericht weder festgestellt wurde noch sich aus der Aktenlage nachvollziehbar erschließt. Der vom Angeklagten zugestandene Ärger (ON 24, AS 2), dass er Handschellen tragen musste, wird dem nicht gerecht (11 Os 176/85 = RIS-Justiz RS0091071). Vom Standpunkt des maßgerechten Durchschnittsmenschen beurteilt, liegt auch keine – allgemeine - Begreiflichkeit vor.
Der Strafzumessungskatalog bedarf wie von der Staatsanwaltschaft allerdings eingefordert, insofern eine Ergänzung, als die Tatbegehung während des Strafvollzuges (vgl 14 Os 110/20p) und die Opfermehrheit beim Widerstand gegen die Staatsgewalt (vgl Riffel in Höpfel / Ratz , WK 2StGB § 32 Rz 77; 14 Os 36/96) im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen als schuldaggravierend zu werten sind. Die Opfermehrheit ergibt sich, entgegen der Ansicht des Angeklagten, sowohl aus den Feststellungen als auch aus dem Akteninhalt. So schilderten sämtliche Zeugen, dass sich der Angeklagte gegen die Fixierung der beiden Justizwachebeamten Insp B* und BI C* zur Wehr gesetzt habe, indem er sich am Boden herumgewälzt habe. Dies wurde vom Erstgericht auch entsprechend festgestellt.
Ausgehend von einem – unter Anwendung von § 39 Abs 1a StGB zu bildenden - Strafrahmen von bis zu 4,5 Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der genannten besonderen und allgemeinen Strafzumessungskriterien ist das vom Erstgericht festgesetzte Strafmaß, das dem konkreten Unrechtsgehalt der Tat und der individuellen Täterschuld gerecht wird, angemessen und daher weder zu erhöhen noch zu reduzieren.
Die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion berücksichtigt auch general- und spezialpräventive Erwägungen: Damit kann zum einen dem Angeklagten als Rückfallstäter ein ausreichendes Zeichen gesetzt werden, um ihn so hinkünftig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Zum anderen ist aber eine empfindliche Freiheitsstrafe insbesondere zur Abschreckung potentieller Straftäter aus dem Verkehrskreis des Angeklaghten und – wegen des mit derartigen Straftaten verbundenen hohen sozialen Störwerts - zur Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf einen regelkonform ablaufenden Strafvollzug angezeigt.
Auch für die begehrte gänzlich bedingte bzw teilweise bedingte Strafnachsicht besteht kein Raum, stehen dieser doch mit dem massiv getrübten Vorleben, dem Rückfall und dem Umstand, dass noch nicht einmal der aktuell stattfindende Strafvollzug (RIS-Justiz RS0091750) den Angeklagten von der neuerlichen Begehung strafbarer Handlungen abhalten konnten, erhebliche spezialpräventive Bedenken entgegen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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