Eine behauptete Verärgerung (über Polizeibeamte) vermag angesichts eines vom § 34 Z 8 StGB vorausgesetzten psychischen Ausnahmezustandes den Milderungsgrund der allgemein begreiflichen haftigen Gemütsbewegung nicht zu begründen.
…sich ins Treffen zu führen. Denn jener der Z 8 des § 34 Abs 1 StGB setzt einen psychischen Ausnahmezustand des Täters voraus (RIS-Justiz RS0091071), für dessen Vorliegen fallbezogen bei beiden Fakten keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Den Milderungsgrund der (offenbar gemeint) Z 2 des § 34 Abs 1 StGB berücksichtigte das…
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