Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 9. Dezember 2025, GZ BE1*-9, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. Februar 2024 (zu AZ Hv1*) wurde die strafrechtliche Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. Anlass dafür war die Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB (zu 1./) sowie (einweisungsrelevant:) der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (zu 2./) unterstellte Tat vom 27. Jänner 2020, als er in B* in einer E-Mail äußerte, die „C*“ missachte das in seinem „persönlichen Eigentum“ stehende „Hanfmonopol“, alle von der „C*“ betriebenen Shops und der Online-Handel seien ab sofort einzustellen, für die Missachtung des Monopols würde der Strafbetrag von zehn Millionen Euro fällig, jedes Zuwiderhandeln werde nicht nur gerichtlich geahndet, vielmehr – sollte bis 31. Jänner 2020 weder die erste Ratenzahlung noch ein Erwerb einer gültigen Konzession erfolgt sein – werde er den Fall an sein „Präsenzinkasso“ übergeben, dies bedeute „in etwas klareren Worten, es fliegen zwei Blöcke C4-Plastiksprengstoff bei laufendem Geschäftsbetrieb in die Lokale“, und solcherart Berechtigte des Unternehmens „D* C*“ durch gefährliche Drohung mit einer Gefährdung durch Sprengmittel zu nötigen versucht hatte, und zwar
Das Urteilsgericht ging davon aus, dass der Betroffene aufgrund einer als schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung zu qualifizierenden paranoiden Schizophrenie sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäß dieser Einsicht zu handeln, und nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, dass er sonst in innerhalb von Wochen bis wenigen Monaten unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, konkret gefährliche Drohungen mit dem Tod und schwere Nötigungen durch Drohung mit der Gefährdung durch Sprengmittel, begehen werde.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 9. Dezember 2025 sprach das Erstgericht anlässlich der jährlichen Überprüfung der Unterbringung (§ 25 Abs 3 StGB) nach Anhörung des Betroffenen (ON 8) aus, dass die Fortsetzung der Maßnahme weiterhin notwendig sei (ON 9).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige (ON 8, 2) Beschwerde des Betroffenen (ON 10), mit der er seine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug, allenfalls eine Kassation des Beschlusses und eine Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch Einholung aktueller Gutachten aus den Fachbereichen Endokrinologie und Psychiatrie, anstrebt.
Sie ist nicht berechtigt.
Mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1 StGB). Die bedingte Entlassung daraus ist dann zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen – mit einfacher Wahrscheinlichkeit (OLG Linz 9 Bs 214/25x; Birklbauer in SbgK-StGB § 47 Rz 56; Tipold in Leukauf/Steininger StGB 5§ 47 Rz 2) – anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 47 Abs 2 StGB). Dagegen ist von einem Fortbestehen der Gefährlichkeit, deren Realisierung der Maßnahmenvollzug gerade verhindern soll, dann auszugehen, wenn die der Unterbringung zugrundeliegende Gefährlichkeit weiter vorliegt und sie außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums („extra muros“) nicht hintangehalten werden kann (14 Os 37/24h; Haslwanter in WK-StGB² § 47 Rz 5).
Die erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen dazu erweisen sich auf Basis des zuletzt in der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2024 aktualisierten Gutachtens des Sachverständigen für Psychiatrie, Univ.-Prof. Dr. E*, und der (fachärztlich-psychiatrische, psychologische und sozialtherapeutische Aspekte berücksichtigenden) Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums F* vom 18. September 2025 (ON 4) als zutreffend.
Demnach leidet der Betroffene nach wie vor an einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, die aktuell (primär) als wahnhafte Störung mit schädlichem Gebrauch von Cannabis und differentialdiagnostisch als paranoide Schizophrenie bezeichnet wird (ON 4, 3 und 7). Unabhängig von der medizinischen Einordnung handelt es sich dabei (rechtlich) um einen Zustand, der eindeutig außerhalb der Variationsbreite des noch Normalen liegt und so ausgeprägt ist, dass er die Willensbildung wesentlich beeinflussen kann (vgl Haslwanter aaO § 21 Rz 10).
Aufgrund dieser Störung besteht weiterhin die hohe Gefahr, der Betroffene werde unter deren Einfluss im Fall einer Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug binnen eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten neuerlich qualifizierte Nötigungen im Sinne des § 106 Abs 1 Z 1 StGB als mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen (vgl 12 Os 82/23k) begehen (vgl ON 4, 7).
Dazu lohnt zunächst ein Blick auf seine Vorgeschichte: Immerhin wurde er bereits im Jahr 2010 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, nachdem er unter dem Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden paranoiden Schizophrenie am 18. April 2010 zwei Pkw-Lenker durch gefährliche Drohung mit dem Tod zum Anhalten ihres Fahrzeugs genötigt (bzw zu nötigen versucht) hatte, indem er in einem Fall einen Revolver (bloß) vorhielt und im anderen Fall tatsächlich auch mehrere Schüsse in Richtung des Pkw abgab, und am 19. April 2010 einen Polizeibeamten mit Gewalt an der Verhinderung seiner Flucht zu hindern versucht hatte, indem er mit einem Ast in der Hand auf diesen zulief und äußerte, er werde ihm diesen durch das Hirn rammen (vgl das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Oktober 2010, GZ Hv2*-51). Schon damals war eine wahnhafte Realitätsverkennung der Auslöser für seine Taten und attestierte ihm die beigezogene Sachverständige, in seinem Wahn zu allem fähig zu sein (vgl S 42 ff und insbesondere S 44 im Protokoll der Hauptverhandlung vom 26. August 2010 im genannten Verfahren).
Nach der mit einer fünfjährigen Probezeit verbundenen bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug im Jahr 2013 hat der Betroffene jedoch zu irgendeinem Zeitpunkt die Einnahme der ihm verordneten Medikamente abgesetzt und kam es dann zu einer Exazerbation seiner Grunderkrankung, die erneut zu wahnhaften Ideen und zu dem Gefühl, bedroht zu werden, geführt hat, welche für die der aktuellen Einweisung zugrunde liegende Tat mitbestimmend waren (vgl S 15 im SV-GA Univ.-Prof. Dr. E* vom 3. November 2022).
Nunmehr verweigert der Betroffene jedwede Form der psychopharmakologischen Therapie und auch die psychologische Behandlung wird nur sporadisch angenommen, weil er nicht bereit ist, krankheits- und deliktsrelevante Themen zu besprechen. Generell besteht weder eine Krankheits- noch eine Behandlungseinsicht (ON 4, 3 f; vgl bereits S 5 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 7. Februar 2024 im Einweisungsverfahren).
Auf dieser Grundlage kann die einweisungsrelevanten Gefährlichkeit auch nicht außerhalb des Maßnahmenvollzugs hintangehalten werden.
Soweit die Beschwerde auf die Unterbringungszwecke des § 164 Abs 1 StVG rekurriert und die Eignung der Maßnahme, zu einer Besserung des Zustands des Betroffenen zu führen, bezweifelt, ist ihr entgegenzuhalten: Der Vollzug der Maßnahme hat zum Ziel, dass sich die der Unterbringungsanordnung zu Grunde liegende Gefährlichkeit nicht realisiert, die Prognose sich demnach nicht erfüllt. (Primär) Zu diesem Zweck wird der Rechtsbrecher angehalten und (demnach sekundär) bei dieser Gelegenheit behandelt (vgl Haslwanter aaO § 47 Rz 6; in diesem Sinne auch die Reihung bei Drexler/Weger, StVG 5 § 164 Rz 1). Ist der Betroffene nicht bereit, an der ihm angebotenen Behandlung mitzuwirken (vgl ON 4, 7), ändert das demnach nichts an der Zulässigkeit und Notwendigkeit der Anhaltung im Maßnahmenvollzug.
Welche bestimmten Tatsachen die Prognose hoher Wahrscheinlichkeit künftiger mit Strafe bedrohter Handlungen mit schweren Folgen tragen (bzw [nach Birklbauer aaO § 47 Rz 56] einer mit einfacher Wahrscheinlichkeit zu treffenden „Ungefährlichkeitsprognose“ entgegenstehen), wurde oben noch einmal zusammengefasst.
Nachdem der Betroffene die ihm angebotene Therapie nicht in Anspruch nimmt (erneut: ON 4, 7), ist dazu auch das Einweisungsgutachten – trotz des seit dessen Erstattung verstrichenen Zeitraums, in welchem er (demnach bloß:) therapiert hätte werden können – nach Lage des Falles weiterhin beachtlich. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist im Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme keineswegs zwingend vorgesehen ( Haslwanter aaO § 47 Rz 15; Birklbauer aaO § 47 Rz 87; Pieber in WK-StGB² § 162 Rz 18). Auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl nur das Erkenntnis vom, 20. Juli 2017, 11537/11, Lorenz/Österreich , NLMR 2017, 326) ist dies im Gegenstand angesichts der fehlenden Anhaltspunkte für einen Behandlungsfortschritt aktuell (noch) nicht geboten.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann dem Protokoll über die Anhörung (ON 8) nicht entnommen werden, aus welchem Grund der Betroffene die Einnahme der neuroleptischen Medikation verweigert. Insbesondere hat er sich dabei nicht auf eine (im Rechtsmittel gar nicht näher konkretisierte) Nieren erkrankung berufen, für die sich auch sonst keine Anhaltspunkte aus dem Akt ergeben. Dokumentiert ist dagegen eine Nebennieren rindeninsuffizienz (vgl den Entlassungsbrief des LKH B* ** vom 15. November 2024: ON 11 im Vorakt zu AZ BE2* des Landesgerichts Steyr), die die mit dem Präparat Astonin® H behandelt wird und auch in dem im Einweisungsverfahren erstatteten psychiatrischen Gutachten vom 3. November 2022 Berücksichtigung fand (dort S 12). Vor diesem Hintergrund lässt sich die Beschwerdebehauptung, die Diagnose einer Nierenerkrankung stelle das Einweisungsgutachten und die dort getroffenen Diagnosen in Frage, nicht nachvollziehen. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte für die beantragte Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Inneren Medizin (Endokrinologie), die demnach unterbleiben konnte.
Woraus der Beschwerdeführer schließlich ableitet, dass eine extramurale Behandlung mit entsprechenden Weisungen gleich gut geeignet sei, die einweisungsrelevante Gefährlichkeit hintanzuhalten, wie seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, bleibt offen. Einmal mehr ist auf seine fehlende Behandlungsbereitschaft hinzuweisen und darauf, dass bislang noch keine Erprobung in Form von Vollzugslockerungen oder Unterbrechungen der Unterbringung möglich waren (vgl ON 4, 4 und 6 f).
Zusammengefasst gelangte das Erstgericht rechtsfehlerfrei zu seiner Einschätzung, dass allein die Fortsetzung des Maßnahmenvollzugs geeignet ist, die vom Betroffenen ausgehende hohe Gefahr neuerlicher mit Strafe bedrohter Handlungen mit schweren Folgen wirksam hintanzuhalten.
Der Beschwerde ist damit ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG, § 89 Abs 6 StPO).
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