Rückverweise
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH , FN **, **gasse **, B*, vertreten durch die Dr. Schartner § Mag. Kofler Rechtsanwälte GmbH in Altenmarkt im Pongau, gegen die Beklagte C* GmbH , **-Straße **, **, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Jasmin Oberlohr, Rechtsanwältin in Zell am Ziller, sowie der Nebenintervenientin auf der Seite der Beklagten D* GmbH Co KG , **, **, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die BLS Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 35.064,54 sA , über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 5. September 2025, Cg*-43, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 3.632,00 (darin enthalten EUR 579,90 USt) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Klägerin ist schuldig, der Nebenintervenientin die mit EUR 3.052,10 bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin führte im Rahmen ihres Malereibetriebs am Objekt „E* F* G*“ in B* im Auftrag der H* registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung Rigips- und Malerarbeiten durch. Sie verwendete für den Verschluss der Fugen im Bereich der Wand- und Deckenstöße das Produkt „I* **“ **, Produktnummer **, weiß (idF kurz: „I*“). Sie kaufte dieses von der Beklagten. Die Beklagte bezog das Produkt bei der Nebenintervenientin, die dieses ihrerseits von einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmen bezog. Weder die Beklagte noch die Nebenintervenientin sind Hersteller des Produkts.
Die Klägerin begehrt EUR 35.064,54 sA und brachte im Wesentlichen vor, die Beklagte habe ihr zugesichert, dass sich das Produkt für den Verschluss von Fugen bei Wand- und Deckenstößen samt anschließender Weiterbearbeitung durch Übermalen „außerordentlich gut“ eigne. Nach Aufbringen des Produkts im Objekt „E* F* G*“ habe die Klägerin dieses mit einer handelsüblichen weißen Farbe auf Silikatbasis übermalt. In weiterer Folge hätten sich aber die Fugen zwischen Gipskarton und Mauerwerk sowie der daran angrenzende Bereich aufgrund einer chemischen Reaktion rosarot verfärbt. Tatsächlich sei das Produkt nicht für den empfohlenen Einsatz geeignet.
Die Klägerin habe über Verlangen der Hausverwaltung Ausbesserungsarbeiten durchgeführt, die Kosten von EUR 5.927,22 verursacht hätten. Nach diesen Arbeiten im März 2023 seien jedoch wieder ähnliche Verfärbungen aufgetreten. Die Kosten einer deshalb von der Klägerin durchzuführenden umfassenden Sanierung beliefen sich auf EUR 29.137,32. Die Beklagte habe weder in der Produktbeschreibung noch sonst darauf hingewiesen, dass sich das Produkt verfärben könne. Das Material entspreche nicht dem Stand der Technik und sei für den angegebenen Einsatzzweck ungeeignet. Darauf hätte die Beklagte hinweisen müssen.
Wegen der unterlassenen Hinweise hafte die Beklagte für den der Klägerin entstandenen Schaden in Form der oa Kosten der Ausbesserungsarbeiten bzw der noch durchzuführenden Sanierung. Sie hafte auch deshalb, weil sie kein mangelfreies Produkt geliefert habe bzw dafür Sorge tragen hätte müssen, dass das von ihr gelieferte Produkt zu keinen Mangelfolgeschäden führe.
Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie wandte – auf das Wesentliche zusammengefasst – ein, dass das Produkt mangelfrei sei. Es sei auch für den Verschluss von Fugen bei Wand- und Deckenstößen geeignet. Sollte aber tatsächlich ein Mangel des Produkts vorliegen, sei ein solcher bzw eine Untauglichkeit des Produkts für sie als Händlerin nicht erkennbar gewesen. Das gelte insbesondere für eine Reaktion des Produkts mit den „Umgebungsfaktoren vor Ort“. Sie habe auch nicht zugesichert, dass sich das Produkt für die von der Klägerin beabsichtigten Arbeiten ausgezeichnet eignen würde. Im Übrigen seien die Verfärbungen auf einen unsachgemäßen Gebrauch durch die Klägerin zurückzuführen.
Die Nebenintervenientin bestritt ebenfalls und beantragte Klagsabweisung. Sie schloss sich im Wesentlichen dem Vorbringen der Beklagten an. Ergänzend brachte sie vor, dass sie das Produkt von der J* B.V., **, **, in den Niederlanden bezogen habe. Das Produkt sei für den gegenständlichen Einsatz geeignet. Eine allfällige Fehlerhaftigkeit des Produktes sei nicht erkennbar. Selbst akribische Laborversuche im Anschluss an den gegenständlichen Schadensfall hätten keine Fehlerhaftigkeit des Produktes ergeben. Die aufgetretenen Verfärbungen seien auf eine verunreinigte Umgebungsluft zurückzuführen. Ursache dafür seien daher entweder eine unsachgemäße Verwendung des Produkts oder ein nachteiliger Gebrauch der einzelnen Wohnungen. Insoweit habe die Klägerin auch gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, da sie sich vor der Zusage der Sanierung nicht um die Erhebung der genauen Ursache der Verfärbungen bemüht habe. In diesem Fall hätte sich sehr wahrscheinlich herausgestellt, dass die Ursache der Verfärbungen Verunreinigungen der Umgebungsluft gewesen seien, die entweder durch Zufall oder durch nachteiligen Gebrauch durch die Wohnungsbenützer entstanden seien. Dafür hätte die Klägerin keine Haftung übernehmen müssen. Der Klägerin wären somit keine oder zumindest geringere Sanierungskosten entstanden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgerichtdie Klage ab. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten drei bis fünf des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Für das Berufungsverfahren wesentlich sind folgende Feststellungen (wobei die von der Klägerin bekämpften Feststellungen kursiv hervorgehoben sind):
Die Klägerin wandte sich im November 2021 bezüglich der Frage an die Beklagte, mit welchem Material beim Projekt „E* F* G*“ die Fugen zwischen Putz- und Gipskartonflächen im Bereich der Wand- und Deckenstöße verschlossen werden sollten, um – wie vom Kunden gewünscht – ein Reißen der Fugen wie bei der Verwendung von Acryl zu verhindern. Diesbezüglich war ein Mitarbeiter der Beklagten, K*, mit L* von der Klägerin am 15. November 2021 vor Ort. K* wurde dabei erklärt, dass geplant sei, die verschlossene Fuge mit einer Silitol-Innenfarbe von M* zu überstreichen. K* hielt diesbezüglich mit weiteren Mitarbeitern der Beklagten Rücksprache und empfahl das Produkt I*. Die Klägerin hatte mit einem ähnlichen Material von einem anderen Unternehmen bereits seit zehn Jahren gute Erfahrungen und bestellte am 15. November 2021 und am 26. November 2021 daher das vergleichsweise kostengünstiger angebotene und von K* empfohlene Produkt bei der Beklagten, wobei die Lieferungen am 16. November 2021 und am 29. November 2021 erfolgten.
Zeitnah nach der Anlieferung des Produkts durch die Beklagte verfugte die Klägerin damit sämtliche Wand- und Deckenstöße im genannten E*. Bei der Verarbeitung wurde das Produkt ohne Verwendung eines Glättmittels mit dem mit Wasser befeuchteten Finger in die Fuge gedrückt. Nach der Trocknungszeit von ein bis zwei Wochen wurde das Produkt mit einer Silitol-Innenfarbe von M* überstrichen.
In den darauffolgenden Wochen verfärbten sich manche von der Klägerin mit dem Produkt I* verschlossenen Fugen zwischen den Wand- und Deckenstößen sowie teils der angrenzende Bereich der Wand rosafarben/rötlich, was die Klägerin gegenüber der Beklagten am 17. Jänner 2022 reklamierte. Diese rosafarbene/rötliche Verfärbung trat nicht an allen Stellen auf, an denen das Produkt verwendet wurde und verschwand zeitweise in der wärmeren Jahreszeit wieder, sodass nur eine leicht gelbliche Verfärbung zurück blieb. Die rosafarbene/rötliche Verfärbung trat jedoch in den Herbst- und Wintermonaten erneut auf. Unter welchen genauen Bedingungen betreffend Luftqualität, Lichtverhältnisse und sonstige Umgebungsbedingungen die rosafarbenen/rötlichen Verfärbungen auftreten, kann nicht festgestellt werden. Die Ursache der Verfärbungen ins Rosafarbene/Rötliche steht im Zusammenhang mit dem im Produkt verwendeten Mineral Rutil (Titandioxid), welches eine Wechselwirkung mit nicht näher feststellbaren Lichtverhältnissen und sonstigen Umgebungsbedingungen einschließlich der Luftqualität entfaltet. Rutil ist ein in Lacken, Farben und Dichtstoffen gängiger Inhaltsstoff. Für die Verfärbungen kausale Verarbeitungsfehler der Klägerin liegen nicht vor.
Das Produktdatenblatt der Beklagten, das online abrufbar ist, stand auch der Klägerin zur Verfügung.
Das Produkt ist technisch geeignet, um zum Verschluss von Fugen zwischen Wand- und Deckenstößen in Innenräumen verwendet zu werden. Die Verfärbung stellt eine rein optische Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Fugen dar und schränkt die technische Funktion des Fugenverschlusses in keiner Weise ein. Eine mögliche Reaktion des Produkts mit besonderen Umgebungsbedingungen im „E* F* G*“, welche zu Verfärbungen führen könnte, war für die Beklagte im Vorhinein nicht erkennbar.
Stand der Technik in der Malerei ist es, für den Verschluss von Wand- und Deckenstößen einen Trennstreifen und sodann eine härtende Dichtmasse, wie zB Acryl, einzubringen. Demgegenüber handelt es sich bei I* um einen elastischen Dichtstoff, der beweglich bleibt und dennoch ermöglicht, dass eine darüber aufgebrachte Farbe nicht reißt. Aufgrund dieses Vorteils wird dieses dauerelastische Material auf Basis von MS-Polymeren auch zum Verschluss von Fugen bei Decken- und Wandstößen in Innenräumen in der Praxis immer häufiger eingesetzt.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass keine Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagte vorliege, weil das Produkt für die beabsichtigte Verwendung grundsätzlich geeignet und das Risiko des Auftretens von Verfärbungen aufgrund bestimmter Umweltbedingungen für sie als Händlerin nicht erkennbar gewesen sei. Das gelte umso mehr, als sogar nach aufwendigen Untersuchungen durch den Sachverständigen im Verfahren unklar geblieben sei, unter welchen bestimmten Umweltbedingungen die Verfärbungen auftreten. Dass die Verwendung des Produkts zum Verschluss von Fugen zwischen Wand- und Deckenstößen zwar an sich nicht dem Stand der Technik entsprochen habe (was im Übrigen auch die Klägerin wissen hätte müssen), ändere daran nichts, zumal das Produkt mittlerweile in zunehmenden Maße für diesen Zweck eingesetzt werde. Da somit eine schuldhafte Verletzung von Warn- und Informationspflichten durch die Beklagte zu verneinen sei, sei die Klage abzuweisen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Tatsachenrüge:
Die Klägerin bekämpft folgende Feststellung:
„Eine mögliche Reaktion des Produkts mit besonderen Umgebungsbedingungen im E* F* **, welche zu Verfärbungen führen könnte, war für die Beklagte im Vorhinein nicht erkennbar“.
Stattdessen strebt sie folgende Ersatzfeststellung an:
„Mögliche Reaktionen des verwendeten Produkts mit der Umgebung, so auch der Umgebung im E* F* G*, welche zu Verfärbungen führen könnten, wären für Beklagte bei einer ordnungsgemäßen Produkttestung erkennbar [gewesen]. Demgemäß wäre es ihr zumutbar, auf solche Verfärbungen hinzuweisen.“
Anlässlich der Behandlung einer Beweisrüge einer Berufung hat das Berufungsgericht nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, jedoch nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit tatsächlich übereinstimmen. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Gericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen. Die Beweisrüge muss also überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (RI0100099).
Das gelingt der Klägerin nicht. Sie kann mit ihren Ausführungen – bei denen es sich im Übrigen der Sache nach weitgehend um Rechtsausführungen handelt – nicht schlüssig aufzeigen, warum die Beklagte ihrer Ansicht nach das Risiko einer Verfärbung erkennen hätte müssen, obwohl nicht einmal der Sachverständige trotz seiner umfangreichen Versuche die genaue Ursache ermitteln konnte. Der bloße Hinweis auf von der Beklagten durchzuführende Testungen greift zu kurz, weil insoweit jedes stichhaltige Argument fehlt, warum durch solche – im Gegensatz zu den Versuchen des Sachverständigen – das Risiko von Verfärbungen erkannt worden wäre. Ebenso unergiebig ist der Hinweis auf die fehlende „optische Eignung“, zumal die Klägerin auch für deren Erkennbarkeit keine überzeugenden Gründe aufzeigt. Ein (ohnehin unspezifischer) Verweis auf einzuhaltende Normen ist insoweit ebenfalls nicht zielführend.
Aus den vorliegenden Beweisergebnissen ergibt sich vielmehr keinerlei Anhaltspunkt für eine Erkennbarkeit, weshalb die getroffene Feststellung unbedenklich ist. Daher kommt der Tatsachenrüge keine Berechtigung zu, wobei es sich bei der weiteren begehrten „Ersatzfeststellung“, dass der Beklagten Hinweise auf Verfärbungen zumutbar gewesen wären, ohnehin um eine Rechtsfrage handelt.
2. Zur Rechtsrüge:
Die Rechtsausführungen der Klägerin lassen sich dahin zusammenfassen, dass die Beklagte einerseits aufgrund ihrer Empfehlung bzw ihrer „Beratungsleistung“, andererseits aufgrund unterlassener Hinweise dafür hafte, dass das Produkt wenn schon nicht „technisch“, so zumindest „optisch“ ungeeignet gewesen sei.
Damit übergeht die Klägerin aber die (erfolglos bekämpfte) Feststellung, dass eine zu Verfärbungen führende Reaktion aufgrund der Umgebungsbedingungen für die Beklagte nicht erkennbar war, weshalb ihre Rechtsausführungen (insbesondere auch, was die Differenzierung zwischen Verfärbungen und Vergilbungen und die „große Expertise“ der Beklagten als Händlerin betrifft) nicht stichhaltig sind. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Beklagte zu „entsprechenden Testungen“ verpflichtet gewesen wäre, kann aufgrund der Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass das Risiko von Verfärbungen dadurch erkannt worden wäre.
Nur der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass die Beklagte als Händlerin entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin aber ohnehin nicht gehalten war, Tests durchzuführen. Der Händler haftet dem Käufer gegenüber nur für die ihn selbst treffenden Pflichten wie die Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware, Hinweise auf Gefahren und ordnungsgemäße Verpackung. Er haftet jedoch nicht für jedes Verschulden des Produzenten, da der Erzeuger in der Regel nicht als Erfüllungsgehilfe anzusehen ist (RS0022662, RS0022902). Der Käufer kann vom Händler regelmäßig nicht erwarten, dass dieser eine eigene kostspielige technische Kontrolle der Kaufsache vornimmt. Der Händler muss sich insoweit regelmäßig auf die ihm vom Produzenten erteilten Hinweise verlassen können (1 Ob 33/02p mwN). Es würde die Sorgfaltspflicht des Händlers überspannen, würde ihm die Verpflichtung auferlegt, die vom Erzeuger zugesicherten bestimmten Eigenschaften der vom Händler bloß vertriebenen Waren durch eigene Tests überprüfen zu lassen (10 Ob 13/05t, 7 Ob 238/12v). Der Händler muss sich mangels besonderer Umstände oder konkreter Verdachtsmomente, insbesondere bei einer Massenware, auf die Auskünfte des Produzenten verlassen können (RS0106613; 7 Ob 94/14w).
Da das Erstgericht festgestellt hat, dass die Verwendung des Produkts für den gegenständlichen Zweck zwar nicht dem Stand der Technik entsprach, aber dafür geeignet war (und in der Praxis insoweit auch zunehmend eingesetzt wird) und das Risiko einer Verfärbung nicht erkennbar war, bestanden keine besonderen Umstände oder konkreten Verdachtsmomente, die zu Hinweisen oder Warnungen Anlass gegeben hätten. Daher scheidet eine Haftung der Beklagten aus.
Damit erweist sich auch die Rechtsrüge als unberechtigt, weshalb der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO. Zu den von der Beklagten verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung ist darauf hinzuweisen, dass Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess – kommentarlos – 20 % Umsatzsteuer, wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (§ 54 Abs 1 ZPO). Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes nicht allgemein bekannt, kann die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (RS0114955). Da nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung der deutsche Umsatzsteuersatz aber als allgemein bekannt angesehen werden kann (RS0114955 [T18]), stehen der Beklagten (nur) 19 % Umsatzsteuer für ihre Berufungsbeantwortung zu.
Die ebenfalls in Deutschland ansässige Nebenintervenientin hat für ihre Berufungsbeantwortung keine Umsatzsteuer verzeichnet.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren.
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