Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, Pensionistin, **gasse **, **, vertreten durch die Niedermayr Gutbrunner Rechtsanwälte GmbH in Steyr, gegen den Beklagten Dr. B* , geboren am **, Zahnarzt, **-Straße **, **, vertreten durch die Huber&Dietrich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Linz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens Cg1* des Landesgerichtes Wels (Streitwert: EUR 23.500,00), über den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 3. Dezember 2025, Cg2*-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die Klägerin begehrte zu Cg1* des Landesgerichtes Wels EUR 20.000,00 Schmerzengeld und EUR 500,00 Spesenersatz sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden mit der Begründung, der Beklagte habe ihr am 8. Oktober 2018 vier Zahnimplantate (in den Bereichen 32, 43, 45 und 46) und am 19. Februar 2019 eine zehnstellige implantatgetragene Brücke eingesetzt. Dabei sei ihm insoweit ein Behandlungsfehler unterlaufen, als er das Implantat im Bereich 46 in einen Nervenkanal gesetzt habe, was zu Sensibilitätsstörungen und Parästhesien sowie zu einer nach wie vor bestehenden erheblichen Diskrepanz zwischen Ober- und Unterkiefer geführt habe. Außerdem habe er die Brücke im Bereich 33-47 nicht einzementiert. Der Beklagte habe die Klägerin auch nicht ausreichend über mögliche Folgen der Zahnbehandlung aufgeklärt. Daher stehe der Klägerin das begehrte Schmerzengeld sowie der Ersatz der dadurch verursachten Spesen zu. Da Spät- und Dauerfolgen nicht auszuschließen seien, habe sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung des Beklagten.
Das Erstgericht wies mit Urteil vom 14. Jänner 2022 zu Cg1* die Klage ab.
Nach den Feststellungen dieses Urteils wandte sich die Klägerin an den Beklagten, da ihr zwei von Dr. C* eingesetzte Implantate eitrig geworden waren, welche der Beklagte bei einem ersten Termin am 6. Juli 2018 entfernte. Die Klägerin wollte abermals ein festsitzendes Implantat und nichts Herausnehmbares.
Zunächst musste die Heilung abgewartet werden. Am 19. September 2018 besprachen die Streitteile dann die Möglichkeit einer neuerlichen Implantation von vier Implantaten und der Beklagte gab der Klägerin eine Überweisung für eine digitale Volumentomographie (DVT) mit.
Am 28. September 2018 erörterte der Beklagte mit der Klägerin die Implantatversorgung anhand eines Panoramaröntgens und der darauf von ihm angebrachten Skizzen, etwa auch des dort ersichtlichen Nervs. Das zweite Implantat von links stellte er deswegen gewinkelt dar, da er noch nicht genau wusste, wie es aufgrund des Nervs und der Knochenverhältnisse positioniert werden sollte.
Mündlich klärte der Beklagte die Klägerin darüber auf, dass es am Unterkiefer einen Nerv gibt, der die Lippe mit Gefühl versorgt. Dieser Nerv könne durch die Implantation Schaden nehmen. Er sagte dann auch dazu, dass sie den Nerv sicher kennen werde, da er regelmäßig beim Zahnarzt betäubt werde. Dieser Nerv könne beschädigt werden. Zudem erwähnte er, dass es im schlimmsten Fall sein könne, dass das Gefühl gestört ist und trotzdem Schmerzen auftreten. Abschließend gab er der Klägerin noch einen Aufklärungsbogen mit, den sie zu Hause durchlesen und dann ausgefüllt und unterschrieben wieder bei ihm abgeben sollte.
Im Aufklärungsbogen ist auf Seite drei unter der Überschrift „Spezielle Risiken“ unter anderem angeführt:
„ Nervenschäden: Sie können je nach Ort der Beeinträchtigung, also je nachdem ob der betreffende Nerv den Unter- oder Oberkiefer versorgt, zu Gefühlsstörungen zB taube Lippe, schmerzhafte Missempfindungen an Unterlippe, Oberlippe, am Kinn, auch an den Zähnen von Ober- und Unterkiefer, an Zahnfleisch, Gaumen und/oder an der Innenseite der Wange der betreffenden Seite führen […]. Die genannten Nervenstörungen können meist vorübergehender Natur sein und sich auch ohne Behandlung nach mehreren Wochen bis Monaten wieder verbessern. Selten sind sie – trotz entsprechender Folgeeingriffe (zB Entfernung des Implantats, Nervennaht) – auch dauerhaft.“
Den Aufklärungsbogen übergab die Klägerin am 8. Oktober 2018 vor der Operation von ihr unterschrieben wieder dem Beklagten. An diesem Tag entfernte der Beklagte bei der Klägerin zwei nicht erhaltungswürdige Zähne (43 und 45) und setzte anschließend vier Implantate, wobei das Implantat 46 im Nervenkanal zu liegen kam. Eine solche Nervenverletzung kann auch bei sorgfältigem Vorgehen nicht definitiv ausgeschlossen werden. Dieses Implantat 46 liegt eigentlich mehr in der Position 45 im Nervenkanal nahe des Nervenaustritts und führt zu einer Kompression, was eine Funktionsbeeinträchtigung (Sensibilitätsstörung) und Schmerzen (Anästhesia dolorosa) zur Folge hatte. Die Nervenverletzung im Zuge der Operation stellt per se eine Komplikation dar und keinen Verstoß gegen den Stand der medizinischen Wissenschaft.
Bei der Klägerin liegt der Oberkiefer im Vergleich zum Unterkiefer deutlich weiter vorne, was eine sehr schwierige Ausgangssituation darstellt. Die Implantatpositionierung kann eine derartige vorgegebene Situation nicht korrigieren. Bis zu einem gewissen Grad kann die Prothetik (Brücke) den Abstand zwischen den Schneidezähnen aber verringern. Der Beklagte hat bei der Implantatpositionierung nicht gegen den Stand der medizinischen Wissenschaft verstoßen.
Die Brücke 33-47 hat der Beklagte nicht einzementiert. Dies entspricht dem Stand der medizinischen Wissenschaft, da die Probleme der Klägerin mit der Prothetik (und dem Problem mit dem Implantat, das den Nervenkanal verletzt) noch nicht beseitigt waren. Würde man die Brücke einzementieren, dann müsste man sie bei einer weiteren Behandlung wieder entfernen.
Nach der Operation fertigte der Beklagte ein Röntgen an, aufgrund dessen ihm klar war, dass eine Nervenquetschung möglich war, nicht aber ein CT oder DVT, auf welchem man gesehen hätte, dass der Nerv tatsächlich gequetscht wird.
Der Beklagte bestellte aufgrund des postoperativen Röntgens die Klägerin für den Tag nach der Operation wieder zu sich. Bei dieser Kontrolle schilderte die Klägerin auf beiden Seiten der Unterlippe ein gleiches Gefühl. Auch bei einem Termin eine Woche nach der Operation, am 15. Oktober 2018, gab die Klägerin an, zufrieden zu sein und äußerte keine Beschwerden.
Bei einer Kontrolle am 29. Oktober 2018 schilderte die Klägerin dem Beklagten, dass sie in der Zwischenzeit das Gefühl gehabt hätte, als ob sie ein Fieberbläschen bekommen würde, also ein Brennen auf der Lippe, was sich aber bereits wieder gebessert hätte.
Schon aus dem postoperativen Röntgen hat sich der Verdacht auf eine Verletzung des Nervenkanals gezeigt. Dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend wäre dann eine CT- oder DVT-Abklärung sowie anschließend die Entfernung des Implantats, welches den Nerv bedrängte, erforderlich gewesen, wenn die Klägerin (bspw am 29. Oktober 2018) brennende Schmerzen in der Lippe (wie das Gefühl, ein Fieberbläschen zu bekommen) beschrieben hätte, ohne dass ein echtes Fieberbläschen sichtbar war. Mit einem CT oder DVT hätte man gesehen, dass der Nerv gequetscht wurde.
Da die Klägerin am 29. Oktober 2018 keine aktuellen Beschwerden wie brennende Schmerzen in der Lippe oder ein Taubheitsgefühl geschildert hatte, entsprach das Unterlassen einer CT- oder DVT-Abklärung dem Stand der medizinischen Wissenschaft.
Belässt man ein Implantat bei Beschwerden im Kiefer, so führt das jedenfalls nicht zu einer Verbesserung. Eventuell hätte eine frühzeitige Entfernung des Implantats – also bevor es komplett eingeheilt war (bis ca drei Monate nach der Operation) – zu einer Besserung der Beschwerdesymptomatik geführt. Ob tatsächlich eine Verbesserung eingetreten wäre, kann allerdings nicht festgestellt werden, da es auch möglich ist, dass der Nerv bereits beschädigt war und damit ein Schaden verursacht wurde, der sich auch durch eine Entfernung des Implantats nicht verbessert.
Eine Implantatentfernung ist heute schwieriger, weil das Implantat klinisch und radiologisch sehr gut eingeheilt ist, doch ist auch jetzt noch eine Besserung der Schmerzen möglich, allerdings kann sich die Situation auch noch verschlimmern und die Sensibilität ganz verloren gehen.
Für die von der Klägerin auch im Bereich der linken Seite geschilderten Schmerzen und die Gefühllosigkeit gibt es keine medizinische Erklärung. Auch die von der Klägerin beschriebene Verschlechterung der Schmerzen nach einem Jahr ist medizinisch nicht erklärbar, schließlich kommt es nach einem Jahr bei einer Nervenläsion eher zu einer Stabilisierung.
Spät- und Dauerfolgen sind nicht auszuschließen.
In diesem Verfahren wurde aufgrund des Antrags der Klägerin auf Beweissicherung der Sachverständige Prof. DDr. D* mit einer Befundaufnahme beauftragt. Da dieser einen (erst nach der Befundaufnahme entstandenen) Umstand anzeigte, der den Anschein einer Befangenheit begründe, wurde er über seinen Antrag enthoben und der Sachverständige Univ.-Prof. DDr. E* mit der Erstattung eines zahnmedizinischen Gutachtens beauftragt. Auf diesem gründeten die getroffenen Feststellungen zur Frage, ob die Behandlung durch den Beklagten den Regeln der ärztlichen Kunst entsprach. Die Feststellungen zum Umfang der ärztlichen Aufklärung gewann das Erstgericht aus der Würdigung der Aussagen der Klägerin und des Beklagten sowie aus den vorgelegten Urkunden.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass sowohl die Behandlung an sich als auch die Nachversorgung lege artis erfolgt seien. Der Beklagte habe die bereits mit Vorwissen ausgestattete Klägerin auch ausreichend und verständlich über die mögliche, später eingetretene Komplikation einer Nervenschädigung mündlich und schriftlich aufgeklärt. Daher sei die Klage abzuweisen.
Der dagegen erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 5. April 2022 zu 4 R 24/22k keine Folge. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf dieses Urteil verwiesen werden. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Die Klägerinbrachte am 28. November 2025 gestützt auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO die Wiederaufnahmsklage ein und brachte dazu vor, dass ihr seit 4. November 2025 ein Gutachten des Privatgutachters DDr. F* vorliege, in welchem dieser ausführe, dass „entgegen der vorliegenden Evidenz“ kein Vorschaden bestanden habe, die unmittelbare Entfernung des unter Verdacht stehenden Implantats notwendig gewesen wäre und das Bildmaterial vom 8. Oktober 2018 nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Bei der Urteilsfindung sei „das fachliche Substrat“, dass die Klägerin dem Beklagten als Behandler vertraut habe, nicht berücksichtigt worden, weshalb vor diesem Hintergrund die Aufklärung „nie und nimmer“ ausreichend gewesen sein könne. Das Ergebnis der Beweissicherung, dass das Kauen und der Schlussbiss massiv funktional beeinträchtigt gewesen seien, hätte – wenn es dem Gutachten zugrunde gelegt worden wäre – jedenfalls dazu führen müssen, dass die Behandlung als nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend eingeschätzt werde. Insgesamt habe daher jedenfalls das Implantat Nr 45 den Schaden begründet, weil es den Nerv verletzt habe. Die Implantate 45 und 46 vor Ort zu belassen, sei nicht lege artis gewesen, wofür der Beklagte hafte.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgerichtdie Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren zurück. Der von der Klägerin in Anspruch genommene Tatbestand des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO setze die Geltendmachung neuer Tatsachen, die schon vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz entstanden seien (nova reperta; RS0044437), oder von – auch erst später entstandenen – Beweismitteln, die sich auf bereits früher vorhandene Tatsachen bezögen (RS0040999), voraus (OLG Linz 4 R 30/23v mwN).
Dass sich aus späteren Tatsachen die Unrichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des im Vorverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens oder die fehlende Eignung des Sachverständigen ergeben soll, sei nach ständiger Rechtsprechung für sich allein aber noch kein tauglicher Wiederaufnahmegrund (RS0044555, RS0044834). Anderes gelte nur, wenn etwa ein später eingeholtes Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode beruht, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannt gewesen sei (RS0044733 [T1]; RS0044555 [T4]), wenn das dort erstattete Gutachten deshalb auf einer unvollständigen Grundlage beruht habe, weil nachträglich neue Tatsachen bekannt geworden seien, die dem Sachverständigen im Zeitpunkt der Befundaufnahme noch nicht zugänglich gewesen seien (RS0044773 [T2]), oder wenn dieser eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt habe (RS0044834 [T5]; RS0044411 [T2]). Ohne das Hinzutreten derartiger Umstände gebe ein neues Gutachten dagegen kein neues Beweismittel ab (RS0044555 [T5]). Solche Umstände habe die Wiederaufnahmsklägerin konkret und schlüssig darzutun (RS0044834 [T14]; 1 Ob 3/15w).
Diesen Anforderungen genüge die Wiederaufnahmsklage nicht, weil darin nur das vom seinerzeitigen Gerichtsgutachten abweichende Ergebnis des nachträglich eingeholten Privatgutachtens dargelegt werde. Ein nachträglich beigebrachtes Gutachten stelle keine neue Tatsache dar, wenn das Thema des Gutachtens schon im Vorprozess bekannt gewesen sei, sodass in einem neuen Gutachten ohne Hinzutreten weiterer Umstände auch kein neues Beweismittel im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO erblickt werden könne. Dass das Privatgutachten DDr. F* auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen oder Methoden beruhen würde, sei nicht erkennbar und werde von der Wiederaufahmswerberin auch nicht behauptet.
Der Umstand, dass im Aufklärungsbogen kein Vorschaden angeführt sei, sei für sich genommen nicht neu, die Klägerin behaupte auch nicht, dass der Aufklärungsbogen nicht Gegenstand des Vorverfahrens gewesen wäre. Die vom Oberlandesgericht Linz auf der vierten Seite des Urteils zu 4 R 24/22k referierte Feststellung, welche vom Privatgutachter als absolut unverständlich bezeichnet werde, beziehe sich nach ihrem klaren Wortlaut auch nicht auf einen Vorschaden, der bereits vor dem Eingriff vom 8. Oktober 2018 vorgelegen hätte, sondern darauf, dass nicht festgestellt werden habe können, ob eine frühzeitige Entfernung des Implantats nach der Operation zu einer Besserung der Beschwerdesymptomatik geführt hätte.
Dass die Entfernung des unter Verdacht stehenden Implantats unmittelbar notwendig gewesen wäre, stelle eine bloße Schlussfolgerung des Privatgutachters dar, die nach der oben angeführten Rechtsprechung aber noch kein tauglicher Wiederaufnahmegrund sei.
Die „unzureichende Berücksichtigung“ des Bildmaterials vom 8. Oktober 2018 spreche jedenfalls keine neue Tatsache an, schließlich behaupte die Klägerin (zu Recht) nicht, dass dieses im „Vorverfahren“ unbekannt gewesen wäre. Das Gutachten des „Vorverfahrens“ habe also nicht auf einer unvollständigen Grundlage beruht.
Soweit die Klägerin vorbringe, dass die Aufklärung nicht ausreichend gewesen sei, wende sie sich alleine gegen die rechtliche Beurteilung derselben im Vorverfahren, was aber kein Grund für eine Wiederaufnahme sei. Schließlich stelle auch das Vorbringen, dass die Beweissicherung ergeben habe, dass das Kauen und der Schlussbiss massiv funktional beeinträchtigt gewesen seien, keine neue Tatsache und kein neues Beweismittel dar. Der von der Klägerin gezogene, nicht näher begründete Schluss, dass die Zugrundelegung dieser Umstände jedenfalls dazu führen hätte müssen, „im Gutachten von einer Behandlung nicht lege artis auszugehen“, sei abermals für sich allein noch kein tauglicher Wiederaufnahmegrund.
Im Ergebnis sei daher, da kein Grund im Sinn des § 530 ZPO vorgebracht werde, die Klage gemäß § 538 Abs 1 ZPO als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückzuweisen.
Die Klägerin bekämpft die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage mit Rekurs wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss „aufzuheben und das Erstgericht anzuweisen, in die Verhandlung über die Wiederaufnahmsklage einzutreten“. Hilfsweise solle das Rekursgericht „in der Sache selbst aussprechen, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens Cg1* des Landesgerichtes Wels bewilligt und das Verfahren in den Stand vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurückversetzt werde“ oder ansonsten „den Beschluss aufheben und die Causa zur neuerlichen Entscheidungsfällung an die erste Instanz zurückverweisen“.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte – oben wiedergegebene – Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend, weshalb eine kurze Begründung genügt (§ 500a iVm § 526 Abs 3 ZPO).
1. Zur Rechtsrüge:
Das Erstgericht hat – gestützt auf die von ihm zitierte Rechtsprechung (siehe oben) – detailliert und umfassend dargestellt, warum die Behauptungen der Klägerin nicht ausreichen, um den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Z 7 ZPO zu begründen. Dem setzt der Rekurs nichts Stichhaltiges entgegen.
Soweit sich die Klägerin darauf stützt, dass das Panoramaröntgen vom 8. Oktober 2018 „nicht oder nicht in der gebotenen Weise ausgewertet worden sei“, hat bereits das Erstgericht darauf hingewiesen, dass dieses Gegenstand des wiederaufzunehmenden Verfahrens gewesen ist (S 4 des angefochtenen Beschlusses mit Hinweisen auf die entsprechenden Fundstellen). Insoweit trifft es auch zu, dass der Privatgutachter daraus bloß andere Schlüsse zieht, ohne dass aber behauptet bzw dargelegt würde, auf welche neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen oder Methoden er diese stützt. Daher kann der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO selbst dann nicht vorliegen, wenn die Schlussfolgerungen des nunmehrigen Privatgutachters richtig, jene des seinerzeitigen gerichtlich bestellten Sachverständigen hingegen falsch gewesen sein sollten.
Gleiches gilt, wenn die Klägerin meint, dass die „konkrete Lage des Hilfsimplantats im Nervkanal sowie das Zusammenwirken mit dem definitiven Implantat in regio 46 als eigentliche Ursache der Nervenverletzung erst im nunmehrigen Privatgutachten richtig und detailliert dargelegt werde“. Insoweit erläutert sie nämlich nicht, auf welchen bislang unberücksichtigten Tatsachen oder Beweismitteln diese Schlussfolgerung des Privatgutachters beruht und behauptet wiederum nicht, dass sich diese aus neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen oder Methoden ergäben hätte (und wenn ja, aus welchen). Abgesehen davon hat das wiederaufzunehmende Verfahren ohnehin ergeben, dass durch das Implantat eine Nervschädigung verursacht wurde, die aber keinen Kunstfehler darstellt. Inwieweit sich daran etwas ändern sollte, geht aus den Behauptungen der Klägerin nicht nachvollziehbar hervor.
Auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsrüge reduzieren sich im Endeffekt darauf, dass die Klägerin offenbar davon ausgeht, dass eine „unvollständige Tatsachengrundlage“ bzw „zusätzliche nicht berücksichtigte Tatsachen“ schon dann vorliegen, wenn ein Privatgutachter zu einer anderen Einschätzung gelangt. Das das nur unter besonderen Voraussetzungen, deren Vorliegen die Klägerin nicht aufzeigen kann, der Fall ist, hat das Erstgericht im Einzelnen dargestellt, worauf verwiesen werden kann (§ 500a iVm § 526 Abs 3 ZPO).
Die Rechtsrüge ist daher nicht zielführend.
2. Zur Mängelrüge:
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die Klägerin geltend, dass sich das Erstgericht mit „den zentralen Behauptungen der Wiederaufnahmsklage“ nicht konkret auseinander gesetzt habe. Das trifft jedoch nicht zu, weil sich das Erstgericht mit jedem einzelnen behaupteten Wiederaufnahmsgrund umfassend befasst hat.
Im Übrigen releviert die Klägerin in der Mängelrüge im Wesentlichen dieselben Gründe, die sie bereits mit ihrer Rechtsrüge geltend gemacht hat, sodass auf die Ausführungen oben unter Pkt 1 verwiesen werden kann. Soweit sie darüber hinaus ausführt, dass es nicht lege artis gewesen wäre, trotz frühzeitig geschilderter Sensibilitätsstörungen weder ein Einzelbildröntgen in der genannten Region zu machen noch eine zeitgerechte Entfernung der Implantate vorzunehmen, kann sie sich ebenfalls nur auf eine abweichende Einschätzung ihres Privatgutachters stützen. Damit kann sie – wie bereits aufgezeigt – keinen Wiederaufnahmsgrund dartun. Gleiches gilt für den weiters angesprochenen Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht.
Die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage erfolgte daher zu Recht, sodass dem Rekurs ein Erfolg zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 40, 50 ZPO.
Beim Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 30.000,00 übersteigt, orientierte sich das Rekursgericht – wie schon in seinem Urteil im wiederaufzunehmenden Verfahren – an den möglichen Spät- und Dauerfolgen der Behandlung (siehe dazu näher S 10 des Urteils zu 4 R 24/22k).
Der Revisionsrekurs ist zwar zufolge § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässig. Da sich das Rekursgericht jedoch an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte, ist der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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