Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, Hausfrau, B*straße C*, D*, vertreten durch die Pachinger Mayr Rechtsanwälte GesbR in Bad Schallerbach, wider die beklagte Partei E* AG , **, **, vertreten durch MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen EUR 21.305,00 sA, über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 01. Dezember 2025, Cg*-31 (Berufungsstreitwert EUR 2.843,21 sA), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Zwischen den Streitteilen bestand im Dezember 2023 ein Versicherungsvertrag der Sparte Haushaltsversicherung mit der Klägerin als Versicherungsnehmerin. Als versicherte Sachen wurde angeführt „Wohnungsinhalt zum Neuwert“, als Versicherungsort D*, B*straße C* und als anzuwendende Versicherungsbedingungen die ABH Fassung 2015 sowie die Ergänzenden Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (EABS) Fassung 2009.
In den ABH 2015 finden sich folgende Regelungen:
Abschnitt A Begriffsbestimmungen
Was ist der Neuwert?
Der Neuwert einer Sache sind die Kosten für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung einer Sache gleicher Art und Güte.
Was ist der Zeitwert?
Der Zeitwert einer Sache = dem Neuwert abzüglich der Entwertung durch Alterung und Abnützung.
[...]
Abschnitt B Sachversicherung
Artikel 1
Versicherte Sachen und Kosten
1. versicherte Sachen in der Wohnung
Versichert ist der gesamte Wohnungsinhalt, der sich im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehe- oder Lebenspartners sowie der Kinder und anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt leben, befindet […]
Artikel 6
Entschädigung
1. Besondere Bestimmungen zur Entschädigung
1.1. Bei Zerstörung oder Abhandenkommen wird der Versicherungswert der gleichen Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt.
1.2. Bei Beschädigung werden die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadensereignisses, höchstens aber der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt […]
Artikel 8
Zahlung der Entschädigung, Wiederbeschaffung
1. Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:
- bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwertes;
- bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens.
Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert zum Neuwert.
2. Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1 übersteigenden Teil der Entschädigung erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung von Sachen des Wohnungsinhaltes verwendet wird.
- Die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Schadenfalles […]
In der Wohnung der Klägerin ist im Dezember 2023 Leitungswasser ausgetreten. Dadurch entstand an einem ca. 2005 bis 2007 angeschafften Schrank Schimmel. Dieser von Schimmel befallene Schrank wurde bereits im Februar 2024 im Zuge der vom Gebäudeversicherer ** AG veranlassten Renovierungsarbeiten, bei welchen auch ua der Parkett und Estrich unterhalb des Kastens entfernt werden musste, entsorgt. Eine weitere Belassung dieses vom Schimmel befallenen Möbelstücks hätte gesundheitliche Risiken für die Klägerin und ihre Mitbewohner verursachen können.
Aufgrund der von der Beklagten angeforderten Bekanntgabe der Wiederbeschaffungskosten hat die Klägerin zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt bei der Tischlerei F* GmbH ein entsprechendes Angebot erbeten und dieses am 04.04.2024 erhalten. Die Beklagte teilte mit E-Mail vom 16. April 2024 mit, dass in dieser Größenordnung die Besichtigung durch einen Sachverständigen erforderlich sei. Zu diesem Zeitpunkt waren die Sanierungsarbeiten bereits abgeschlossen. Mit E-Mail vom 18.04.2024 informierte die Versicherungsmaklerin der Klägerin die Beklagte über die bereits erfolgte Entsorgung des Kastens wegen Schimmelbefalls. Am 18. November 2024 holte die Klägerin ein weiteres Angebot der Tischlerei F* GmbH in Höhe des Klagsbetrages ein. Die Klägerin hat diesen Schrank noch nicht bestellt. Sobald sie über die finanziellen Mitteln dafür verfügt, würde sie dem am 08. November 2024 angebotenen Schrank aber gerne bestellen.
Der Anschaffungswert des Schrankes (Neuwert) lag bei EUR 17.035,11. Die durchschnittliche Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre. Im Dezember 2023 hatte der Schrank – vor der Schädigung – einen Zeitwert von ca. EUR 7.381,92. Für die Herstellung und Montage eines neuen Schranks müssten EUR 17.035,12 aufgewendet werden.
Das Möbelstück hätte repariert werden können. Je nach Umfang des Schimmelbefalls werden dafür Kosten in Höhe von EUR 10.225,13 (wenn nur der untere Bereich hinter dem TV-Gerät und nur bis zur Raumecke) von starken Schimmelfall betroffen war entstanden. Genau dieser Schimmelbefall lag vor.
Die Klägerin hat nach dem verfahrensgegenständlichen Versicherungsfall für ihre Wohnung im Juni 2024 eine Küche bei der Tischlerei F* bestellt, die im Oktober/November 2024 geliefert und montiert wurde und für welche die Klägerin ein Entgelt in Höhe von EUR 17.857,14 an die Tischlerei F* entrichtet hat. Die Küche war nicht vom Wasserschaden betroffen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin nach dem gegenständlichen Versicherungsfall, und zwar im ersten Halbjahr 2024, im Zusammenhang mit dem Wasserschaden Teppiche, Tische, Sessel, Eckbank, Ofen und Geschirr angekauft hat.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von der beklagten Versicherung die Zahlung eines Betrags von EUR 21.305,00. Sie brachte - für das Berufungsverfahren noch relevant - vor, sie werde für dieses zerstörte Möbelstück einen Ersatz in gleicher Art und Güte besorgen; die Kosten für die von ihr beauftragte Wiederbeschaffung beliefen sich laut Angebot der Tischlerei in Höhe des Klagsbetrags. Sie erwerbe den Anspruch auf den den Zeitwert bzw. Zeitwertschaden übersteigenden Teil der Entschädigung bei der Wiederbeschaffung von Sachen des Wohnungsinhaltes. Sie habe nach dem verfahrensgegenständlichen Versicherungsfall für ihre Wohnung im April 2024 eine Küche bei der Tischlerei F* GmbH in Auftrag gegeben und sei diese am 14.11.2024 geliefert und montiert worden; sie habe hiefür ein Entgelt in Höhe von EUR 17.857,14 an die Tischlerei F* entrichtet. Darüber hinaus habe sie im ersten Halbjahr 2024 im Zuge der in der Wohnung vorgenommenen Renovierungsarbeiten auch diverse Einrichtungsgegenstände und Elektrogeräte angekauft und dafür einen Gesamtbetrag in der Größenordnung zwischen EUR 7.000,00 und EUR 8.000,00 ausgegeben.
Die beklagte Versicherung bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete dazu ein, der Schadensfall habe sich im Dezember 2023 ereignet. Das Jahr der Wiederbeschaffung sei jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2024 verstrichen. Nachdem bis dato keine Wiederbeschaffung erfolgt sei, sondern die Klage nur laut Angebot der Firma Tischlerei F* GmbH erfolge, könne ein Neuwertschaden nicht ersetzt werden. Die Klägerin sei auf den Beweis eines Zeitwertschadens verwiesen. Für die von der Klägerin angeschafften Sachen des Wohnungsinhalts gebe es keinerlei Rechnungen.
Mit dem angefochtenen Urteilverpflichtete das Erstgericht die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 7.381,92 samt Zinsen und wies ein Mehrbegehren von EUR 13.923,08 samt Zinsen ab. Seiner Entscheidung legte es die auf den Seiten 1f sowie 5 bis 7 seines Urteils ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die eingangs zusammengefasst wiedergegeben, teilweise um die in ihrer Echtheit nicht bestrittenen Urkunde ./2 (ABH 2015) ergänzt wurden und auf die insgesamt gemäß § 500a ZPO verwiesen wird.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat es die Ansicht, entsprechend Artikel 8 der ABH 2015 habe die Versicherungsnehmerin vorerst nur Anspruch auf Ersatz des Zeitwertschadens. Ein darüber hinausgehender Anspruch bestehe nur, wenn die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Schadensfalls erfolge. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung komme es auf die tatsächliche Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung der beschädigten Sache an, nicht auf die Schaffung der rechtlichen Grundlagen hierfür, also nicht auf die Erteilung eines entsprechenden Auftrags an einen Professionisten, der nach den Feststellungen ohnehin noch nicht erteilt worden sei. Die Klägerin habe kurz vor Ablauf eines Jahres nach dem Wasserschaden - nämlich am 18.11.2024 – das mit diesem Tag datierte Anbot der Firma F* über die Wiederherstellung des beschädigten Schrankes samt Montage erhalten, jedoch noch immer nicht angenommen. Daher bestehe nur der Anspruch auf Ersatz des Zeitwertschadens iHv € 7.381,92 zu Recht.
Gegen dieses Urteil, soweit ein Mehrbegehren von EUR 2.843,21 abgewiesen wurde, richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung dahingehend, dass ihr ein insgesamter Betrag von EUR 10.225,13 zugesprochen werde.
Der im Berufungsverfahren zusätzlich begehrte Betrag stelle die Differenz zwischen den Reparaturkosten in Höhe von EUR 10.225,13 und dem zugesprochenen Zeitwert des beschädigten Schrankes in Höhe von EUR 7.381, 92 dar. Entsprechend dem Wortlaut der dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegten Wiederbeschaffungsklausel bedürfe es für eine den Zeitwertschaden übersteigende Entschädigung gerade nicht notgedrungen einer Wiederbeschaffung der zerstörten Sache. Der Versicherungsnehmer erwerbe den Anspruch auf Neuwertentschädigung auch bei der fristgerechten Wiederbeschaffung von Sachen des Wohnungsinhaltes. Entgegen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes müsse dieser Wohnungsinhalt nicht durch das versicherte Ereignis zerstört/beschädigt worden sein. Dass eine Küche zum Wohnungsinhalt gehöre, sei in Lehre und Rechtsprechung völlig unstrittig und wurde auch beklagtenseits gar nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund sei das Vorbringen der Klägerin nur logisch und gerade nicht konstruiert, wie das vom Erstgericht in offensichtlicher Verkennung der Rechtslage angenommen worden sei. In Anbetracht der zur Beschaffung der Küche durch die Klägerin getroffenen Feststellungen hätte das Erstgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung daher die festgestellten Reparaturkosten von EUR 10.225,13 der Klägerin zusprechen müssen.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils.
Die Berufung, die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln war, ist nicht berechtigt.
Der von der Klägerin nunmehr begehrte Zuspruch von Reparaturkosten wird erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht; bisher hatte sie aufgrund der selbst von ihr ins Treffen geführten Zerstörung des Wandschranks dafür ausschließlich einen Ersatzbetrag in Höhe des Neuwerts gefordert. Die zur Reparaturhöhe getroffenen Feststellungen sind insoweit überschießend und daher bei der rechtlichen Beurteilung außer Betracht zu lassen. Das nunmehrige Berufungsbegehren verstößt insofern gegen das Neuerungsverbot und bleibt die Berufung schon deshalb erfolglos.
Aber auch wenn man die nun geforderten Reparaturkosten nicht als aliud, sondern bloß als minus zum eingeklagten Neuwert betrachtete, ist die Ansicht der Berufungswerberin nicht zu teilen:
Allgemeine Vertragsbedingungen sind so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Ihre Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901). Die nach objektivem Gesichtspunkt als unklar aufzufassenden allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen so ausgelegt werden, wie dies der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen. Zu berücksichtigen wäre allerdings in allen Fällen der einem objekten Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (Prölls - Martin VVG 24. Auflage, 24 f in RS0017960).
Die hier zu beurteilende Klausel stellt insofern eine sogenannte „strenge" Wiederherstellungsklauseldar, als sie den Anspruch durch den Versicherungsfall zunächst nur in Höhe des Zeitwertes entstehen lässt und der Restanspruch auf die „Neuwertspanne" erst dadurch entsteht, dass die Wiederherstellung durchgeführt oder (fristgerecht) gesichert ist (vgl RS0120710). Die - nach Treu und Glauben zu entscheidende - Frage, ob die Wiederherstellung gesichert erscheint, hängt allein von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich kann lediglich gesagt werden, dass eine 100%ige Sicherheit nicht verlangt werden kann, sondern es ausreichen muss, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen (RS0112327). Die Vorlage von Kostenvoranschlägen, Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers, die bloße Planung oder eine bloße behelfsmäßige Reparatur sind für die Sicherung der Wiederherstellung nicht ausreichend (7 Ob 92/19h; RS0112327 [T5]).
In der Neuwertversicherung enthält eine Wiederherstellungsklausel nach herrschender Auffassung eine Fälligkeitsregelungals Teil der objektiven Risikobegrenzung (vgl RS0081460). Es schadet dem Versicherungsnehmer, wenn sich die Wiederherstellung verzögert oder wenn sie gar völlig unterbleibt. Er verliert in diesem Fall seinen Anspruch gegen den Versicherer, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm aus dem Verstoß gegen das Wiederherstellungsgebot ein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann oder nicht (T3). Zweck strenger Versicherungsklauseln ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte (RS0120711 [insb T2] in 7 Ob 162/21f). Unter diesem Aspekt hat die stets von den Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung, ob etwa ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an gleicher Stelle errichtet wurde, nach strengen Kriterien zu erfolgen (T9).
Die Wiederherstellungsklausel impliziert insofern ein Gleichartigkeits- und ein Gleichwertigkeitsgebot, sodass Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden müssen (RS0117982). Es wurde bereits ausgesprochen, dass die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig gemacht wird, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederbeschaffung der etwa gestohlenen Gegenständeverwendet wird (RS0081840 T10). Bei Individualstücken wie zB Schmuckgegenständen (wie Ringen) ist eine idente stück- und fertigungsbezogene Wiederherstellung bei gänzlichem Verlust kaum bzw überhaupt nicht möglich. Insoweit entspricht die Anschaffung (Wiederbeschaffung iS der AVB) von Sachen "gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte" gerade bei Schmuck den oa Prämissen (vgl RS0117982).
Mit der zum Schmuck ergangenen Rechtsprechung lässt sich der vorliegende Fall nicht vergleichen, war doch die neu angeschaffte Küche nicht von einem Schadensfall betroffen. Vor allem aber übersieht die Klägerin, dass es nach der nach den eingangs genannten Grundsätzen auszulegenden Klausel Art 8 ABH 2015 um die „Wieder“herstellung beziehungsweise „Wieder“beschaffung geht; dies grenzt die in der Klausel beschriebenen „Sachen des Wohnungsinhaltes“ auf Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte der zerstörten Sache ein. Dass ein Wandschrank anderen Zwecken dient als eine Küche, braucht wohl nicht weiter erläutert werden, handelt es sich doch dabei um jedermann bekannte, aber unterschiedlich genutzte Gegenstände eines Wohnungsinhaltes. Der Wiederherstellungsklausel, um den Neuwert der zerstörten Sache lukrieren zu können, wurde durch die Anschaffung der Küche nicht entsprochen
Daher kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass die Anschaffung und Bezahlung der Küche fristgerecht erfolgt sein mag. Darauf, dass die Wiederbeschaffung des zerstörten Wandschrankes selbst nicht im Sinne von Art 8 ABH 2025 gesichert ist, geht die Berufung zurecht nicht mehr ein.
Mangels eines Anspruches der Klägerin auf Ersatz des Neuwertes des zerstörten Wandschrankes bleibt die Berufung, auch wenn sie nur einen geringeren Betrag fordert, erfolglos.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50 und 41 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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