Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Claudia Wolfsgruber-Ecker (Kreis der Arbeitgeber) und Roland Auböck (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. A* , geboren am **, Pensionistin, **, **straße **, vertreten durch Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Land Oberösterreich , 4021 Linz, Landhausplatz 1, vertreten durch die Huber&Dietrich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Linz, wegen EUR 73.707,30 sA über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. September 2025, Cga*-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.802,62 (darin EUR 633,77 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war ab 5. Juni 2000 bei der Beklagten zunächst als Turnusärztin in Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin befristet für die Dauer der Ausbildung beschäftigt; das Dienstverhältnis hat infolge des Abschlusses der Ausbildung mit 30. November 2002 geendet.
Ab 1. Dezember 2002 war sie aufgrund eines Sondervertrags als Ärztin für Allgemeinmedizin zunächst befristet für ein Jahr beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 2003 auf unbestimmte Zeit verlängert, auf Initiative der Klägerin jedoch zum 31. Jänner 2004 einvernehmlich aufgelöst.
Ab 1. Februar 2004 war sie als Turnusärztin in Ausbildung zur Fachärztin für Psychiatrie (letztlich) befristet für die Dauer der Ausbildung beschäftigt. Aufgrund der Beendigung der Facharztausbildung hat dieses Dienstverhältnis am 31. Oktober 2008 geendet.
Ab 1. November 2008 war die Klägerin als Fachärztin für Psychiatrie zunächst befristet für ein Jahr und schließlich unbefristet beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete (auf Initiative der Klägerin) durch einvernehmliche Auflösung mit Ablauf des 30. November 2024 wegen Übertritts in die gesetzliche Altersvorsorge.
Die Beilagen zu den Sonderverträgen als Turnusärztin in Ausbildung zur Fachärztin für Psychiatrie und als Fachärztin für Psychiatrie enthalten jeweils den „Hinweis zur Mitarbeitervorsorge“, dass ab 1. Februar 2004 bzw 1. November 2008 gemäß § 55a Oö. Landesvertragsbedienstetengesetz – Oö. LVBG Beiträge im Sinn des § 6 BMVG geleistet würden.
Mit der am 17. Juni 2025 eingebrachten Mahnklagebegehrte die Klägerin die Zahlung des Klagsbetrags und brachte vor, infolge der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses stehe ihr gemäß § 56 Oö. LVBG die gesetzliche „Abfertigung alt“ in dieser Höhe zu.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf „Abfertigung alt“, sondern auf „Abfertigung neu“ gemäß § 55a Oö. LVBG.
Mit dem angefochtenen Urteilhat das Erstgericht das Klagebegehren auf Grundlage des eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalts abgewiesen und ist in der rechtlichen Beurteilung zur Anwendbarkeit des § 55a Oö. LVBG gelangt, weil das letzte Dienstverhältnis der Klägerin zur Beklagten nach September 2003 begründet worden sei und kein unzulässiges Kettendienstverhältnis vorliege.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Die Klägerin verfolgt drei Ansätze zur Begründung des von ihr angestrebten Anspruchs auf „Abfertigung alt“: Dieser ergebe sich (1.) unmittelbar aus § 56 Abs 12 (Paragraphenangaben ohne Nennung des Gesetzes beziehen sich auf das Oö. LVBG), (2.) aus dem diesem „im Wesentlichen“ entsprechenden § 84 Abs 5 VBG und (3.) aus § 46 Abs 3 Z 1 BMSVG.
Sie stützt sich jedoch – zu Recht – nicht darauf, dass ihre Dienstverhältnisse als unzulässiges Kettendienstverhältnis mit einem Beginn vor dem 1. September 2003 zu qualifizieren wären.
2 Mit dem Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2003, Oö. LGBl 2003/101, wurde die – auf Bundesebene mit dem BMVG, BGBl I 2002/100, geschaffene und auch im VBG verankerte – „Abfertigung neu“ auch für die oberösterreichischen Landes-Vertragsbediensteten eingeführt.
2.1 Erklärtes Ziel des Landesgesetzgebers war die Geltung der „Abfertigung neu“ für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. August 2003 liegt, während es für vor dem 1. September 2003 begründete Dienstverhältnisse bei den bisherigen Abfertigungsregelungen bleiben sollte (vgl ausdrücklich die ErlRV 1784/2003 BlgOöLT 25. GP und AB 1819/2003 BlgOöLT 25. GP, jeweils Pkt A.I.1.).
2.2 Dieser gesetzgeberische Wille spiegelt sich auch im Wortlaut der durch das Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz geschaffenen Bestimmungen des Oö. LVBG wieder:
Nach Abs 1 des – mit „Abfertigung; Anwendung des BMSVG“ übertitelten – § 55a ist „der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) [– seit 1. Oktober 2003: „des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) –] „auf Dienstverhältnisse [anzuwenden], die ab dem 1. September 2003 beginnen“.
Spiegelgleich ist § 56 nicht mehr mit „Abfertigung“, sondern mit „Abfertigung bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1. September 2003 begonnen haben“ übertitelt; sein gleichzeitig neu geschaffener Abs 1 bestimmt überdies, dass „die nachstehenden Absätze [nur gelten], wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. September 2003 begonnen hat“.
Interpretationsbedürftig könnte in diesem Zusammenhang allenfalls der zweite Satz des § 56 Abs 1 Oö. LVBG sein, nach dem „die Anwendbarkeit der nachstehenden Absätze […] die Anwendung des § 55a [ausschließt]“.
2.3 Die Klägerin leitet aus der unmittelbaren Aufeinanderfolge ihrer Dienstverhältnisse in Verbindung mit der Anordnung des § 56 Abs 12 – nach der unmittelbar aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse „abfertigungsrechtlich“ zusammenzurechnen sind – ab, dass § 56 Abs 12 anwendbar – und folglich die Anwendung des § 55a ausgeschlossen – sei und sie Anspruch auf Abfertigung im Sinne des § 56 habe.
2.4.1 Gegen diese Auslegung spricht schon der Wortlaut des § 56 Abs 12, der lediglich die „Zurechnung“ zur „Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs 9“ regelt, der seinerseits die Höhe der Abfertigung in Abhängigkeit von der Dauer des Dienstverhältnisses regelt. Auch Abs 12 betrifft daher nicht den Anspruchsgrund, sondern (ausschließlich) die Anspruchshöhe.
2.4.2 Darüber hinaus übersieht die Klägerin in ihrer Argumentation, dass die „Zurechnung“ gemäß § 56 Abs 12 S 2 Z 2 lit b ausgeschlossen ist, wenn das Dienstverhältnis „in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch“, was dann der Fall ist, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat (§ 56 Abs 2 Z 1) oder wenn es einvernehmlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt (§ 56 Abs 2 Z 7). Die Ausnahme von diesem Ausschlussgrund gemäß § 56 Abs 12 S 3 setzt voraus, dass „das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber […] beendet wurde“.
Zwar wurde ihr Dienstverhältnis als Ärztin für Allgemeinmedizin einvernehmlich beendet; ihr anschließendes Dienstverhältnis als Turnusärztin in Ausbildung zur Fachärztin für Psychiatrie hat jedoch am 31. Oktober 2008 durch Fristablauf geendet.
Eine Zusammenrechnung der Dienstverhältnisse bis Oktober 2008 und ab November 2008 scheidet daher unabhängig davon aus, ob § 56 Abs 12 nur auf Dienstverhältnisse bei (anderen) Gebietskörperschaften oder auch auf Dienstverhältnisse zur Beklagten anwendbar ist.
2.4.3 Auch die Entstehungsgeschichte des § 56 Abs 1 steht der von der Klägerin angestrebten Interpretation entgegen:
§ 56 Abs 1 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2003 orientiert sich in Systematik und Textierung an § 84 Abs 1 VBG, der ein knappes halbes Jahr vor der Vorlage der Regierungsvorlage zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten ist.
Der Bundesgesetzgeber hat im ersten Satz des § 84 Abs 1 VBG die Anwendbarkeit der „folgenden Abs 1a bis 8“ differenziert für vier Gruppen von Dienstnehmern normiert: Während sie für zwei Gruppen (Z 1 und 2) nur dann gilt, „wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat“, kommt es für die beiden anderen Gruppen (Z 3 und 4) darauf nicht an. Der zweite Satz enthält den Ausschluss der unter § 84 VBG fallenden Dienstnehmer von der – in § 35 VBG angeordneten – Anwendung des BMVG. Dies war auch notwendig, weil § 35 VBG nach seinem Abs 2 „auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden“ ist.
Der oberösterreichische Landesgesetzgeber hat sich hingegen im ersten Satz des § 56 Abs 1 auf die einfache Regel beschränkt, dass „die nachstehenden Absätze [nur gelten], wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. September 2003 begonnen hat“, im zweiten Satz aber dennoch die Regelung des § 84 Abs 1 S 2 VBG sinngemäß übernommen und angeordnet, dass „die Anwendbarkeit der nachstehenden Absätze […] die Anwendung des § 55a ausschließt“. Dies wäre freilich schon aufgrund der in § 55a Abs 1 einerseits und § 56 Abs 1 andererseits normierten Bestimmungen über den Anwendungsbereich der jeweiligen Bestimmung der Fall: Ein Arbeitsverhältnis, das vor 1. September 2003 begonnen hat – sodass gemäß § 56 Abs 1 die Regeln über die „Abfertigung alt“ gelten –, kann nicht zugleich ab dem 1. September 2003 begonnen haben. Ein über die Klarstellung der Abgrenzung zwischen „Abfertigung alt“ (§ 56) und „Abfertigung neu“ (§ 55a) hinausgehender Regelungsinhalt kann § 56 Abs 1 S 2 nicht entnommen werden.
3 § 56 Abs 12 mag „im Wesentlichen § 84 Abs 5 VBG“ entsprechen. Daraus und aus Überlegungen, ob § 84 Abs 5 VBG eine lex specialis zu § 84 Abs 1 S 1 Z 5 VBG enthält, ist jedoch für den Rechtsstandpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen, zumal § 84 Abs 5 VBG – ebenso wie § 56 Abs 12 – den Anspruch auf Abfertigung nicht dem Grunde nach, sondern der Höhe nach regelt.
Ein dem § 84 Abs 5 VBG durchaus ähnlicher Wortlaut findet sich zwar seit der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl I 2007/53, in § 84 Abs 1 S 1 Z 5 VBG. Dadurch haben Vertragsbedienstete, deren Dienstzeiten in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft für die Vorrückung angerechnet werden, nunmehr Anspruch auf Abfertigung (alt), wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses keine Abfertigung gebührte oder diese rückerstattet worden ist, es sei denn, das frühere Dienstverhältnis wäre in einer Weise beendet worden, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist. Im Anwendungsbereich des VBG kann es daher – worauf auch die von der Klägerin zitierte Kommentierung des § 84 Abs 1 S 1 Z 5 VBG ( K. Mayrin ZellKomm ÖffDR § 84 VBG Rz 2) hinweist – auch bei „neuen Dienstverhältnissen“ zu einem Anspruch auf „Abfertigung alt“ kommen. Voraussetzung ist freilich auch dort, dass das „alte“ Dienstverhältnis etwa nicht durch Zeitablauf geendet hat (vgl § 84 Abs 2 Z 1 VBG).
Der oberösterreichische Landesgesetzgeber hat dem gegenüber weder die ausdifferenzierte Anwendungsregel des § 84 Abs 1 S 1 VBG in der Fassung BGBl I 2002/100, übernommen, noch die Änderung dieser Bestimmung durch die Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl I 2007/53, nachvollzogen, obwohl er § 56 seit deren Inkrafttreten mehrfach novelliert hat (LGBl 2007/56, LGBl 2011/100, LGBl 2014/121).
4 Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass § 55a Abs 1 (ausschließlich) auf den 1. Teil des BMSVG verweist und der oberösterreichische Landesgesetzgeber damit auf die „maßgeblichen“ Bestimmungen des BMSVG verweisen wollte (vgl so ausdrücklich die ErlRV 1784/2003 BlgOöLT 25. GP und AB 1819/2003 BlgOöLT 25. GP, jeweils Pkt B Zu Art I Z 6 [§ 55a]). Daraus leitet sie (wohl) eine planwidrige Lücke ab, indem die Verweisung auf die – im 3. Teil („Übergangsrecht“) des BMSVG enthaltene und mit „Zeitlicher Geltungsbereich“ übertitelte – Regelung des § 46 Abs 3 Z 1 BMSVG unterblieben ist.
Diese Bestimmung sollte nach den Intentionen des Bundesgesetzgebers bewirken, dass bei Arbeitsverhältnissen mit Wiedereinstellungszusagen ein Wechsel in das „neue“ Abfertigungsrecht nur bei Vorliegen einer Vereinbarung nach § 47 erfolgt (vgl dazu die ErlRV zum BMSVG 1131 BlgNR 21. GP 59).
4.1 Sie übersieht dabei nicht nur, dass der oberösterreichische Landesgesetzgeber eigenständige, wenn auch wesentlich einfacher strukturierte Regelungen zum zeitlichen Geltungsbereich getroffen hat, und die ebenfalls im 3. Teil des BMSVG – nämlich in § 47 BMSVG – vorgesehene Übertrittsmöglichkeit in das neue System aus finanziellen Überlegungen ausdrücklich nicht vorsehen wollte (ErlRV 1784/2003 BlgOöLT 25. GP und AB 1819/2003 BlgOöLT 25. GP, jeweils Pkt I.I.1 sowie III.I.1.1).
Dem Landesgesetzgeber kann nicht unterstellt werden, zwar bewusst abweichende Regelungen vom 3. Teil des BMSVG getroffen, aber gleichzeitig versehentlich nicht auf andere Bestimmungen dieses Teils verwiesen zu haben.
4.2 Abgesehen davon liegt eine „Wiedereinstellungszusage“ bzw eine „Wiedereinstellungsvereinbarung“ dann vor, wenn ein bisheriges Arbeitsverhältnis unterbrochen oder beendet wird und sich der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer zur zukünftigen Wiedereinstellung verpflichtet (vgl nur K. Mayr in ZellKomm 4§ 46 BMSVG Rz 7 mwN).
In der einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses im Hinblick auf ein (unmittelbar anschließendes) neues Dienstverhältnis liegt ebensowenig eine Wiedereinstellungsvereinbarung wie in der Vereinbarung eines neuen Dienstverhältnisses nach Beendigung des vorangegangenen durch Zeitablauf. Nicht jede Anrechnung von Vordienstzeiten erfolgt aufgrund einer Wiedereinstellungsvereinbarung oder -zusage.
4.3 Der Erörterung des § 46 Abs 3 Z 1 BMSVG mit den Parteien bedurfte es daher nicht, sodass auch der behauptete Verfahrensmangel schon deshalb nicht vorliegt.
5 Der Berufung war somit insgesamt der Erfolg zu versagen.
6 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO, wobei allerdings die von der Beklagten verzeichneten Ansätze zu berichtigen waren.
7 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil – soweit ersichtlich – keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des § 56 Abs 1 S 2 Oö. LVBG vorliegt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden