§ 55a Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung
In Kraft seit 01. Januar 2004
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VBG
Gliederung
Abschnitt IV Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten
§ 55a Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung
(1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.
(2) Der Vertragsdozent führt die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“.
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