Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc in der Rechtssache der Klägerin A* AG , FN 63197m, **straße **, **, vertreten durch Mag. Stefan Ebner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Beklagte B* Gesellschaft mit beschränkter Haftung , FN **, ** Straße **, **, vertreten durch die Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier Mag. Manuel Vogler Rechtsanwälte OG in Bischofshofen, wegen (zuletzt) EUR 10.352,87 s.A. , über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 29. August 2025, Cg*-49, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen. Am 16.August 2021 kam es im Gebäude ihrer Versicherungsnehmerin zu einem Wasserschaden. Die Beklagte hat im Zuge eines Umbaus am Nachbargebäude Dachdeckerarbeiten verrichtet. Im Zuge der Spenglerarbeiten errichtete die Beklagte im März 2021 eine provisorische Dachentwässerung. Das Provisorium in Form eines dünnen Polyethylenschlauches (Fallrohrersatz) wurde mit Klebeband am Regenwasserkasten befestigt und der Schlauch auf das Flachdach des bei der Klägerin versicherten Gebäudes geführt. Der Schlauch wurde nur oben am Dach befestigt, nicht jedoch seitlich, wodurch er senkrecht hinunter hing. Der Mitarbeiter der Beklagten führte lediglich am Flachdach in das Schlauchende ein Brett ein. Das Schlauchende war zu diesem Zeitpunkt ca. 1-1,5 m von der Lüftungseinhausung am versicherten Gebäude entfernt.
Bereits vor den Bauarbeiten und der Errichtung der provisorischen Dachentwässerung durch die Beklagte war keine Schachtabdeckung auf der Lüftungseinhausung vorhanden. Vor den Bauarbeiten war jedoch ein (im Zuge des Umbaus entferntes) Vordach über dem Schacht, sodass es bis zum 16. August 2021 keine Wassereintritte gegeben hat. In den letzten Jahren vor dem Wasserschaden funktionierte die Ableitung des Niederschlagswassers ohne Probleme. Die Beklagte wusste, dass der Schacht bei der Herstellung der provisorischen Dachentwässerung nicht abgedeckt war, dass das Vordach demontiert wurde und dass der Schlauch der provisorischen Dachentwässerung senkrecht über dem Schacht am Dach angebracht war.
Die Beklagte hat die provisorische Regenwasserableitung nach der Errichtung bis zum Schaden nicht kontrolliert. Auch die Versicherungsnehmerin hat keine Kontrollen durchgeführt. Hätte man den Schacht (dicht gegen Wasser von oben) abgedeckt, wäre der Schaden nicht eingetreten. Auch wenn sich Lüftungsschächte unter einem Vordach befinden, ist es sach- und fachgerecht, dass der Liegenschaftseigentümer diese dicht gegen Wasser von oben abdeckt und kontrolliert.
Am 16. August 2021 führten die starken Niederschläge zur hydraulischen Auslastung des Regenfallrohrs, wodurch sich ein rein vertikal gerichteter Abfluss einstellte. Da der Einlauf des Ablaufstranges direkt über dem Lüftungsschacht lag, stellte sich durch die hydraulischen Richtkräfte des Ablaufes eine Einleitung in den Lüftungsschacht ein.
Wenn das Holzbrett noch im Schlauch eingelegt war (ob dies so war, ist nicht feststellbar), hat der hohe Wasserdruck dieses herausgespült und den Schlauchmantel beschädigt.
Der Fallrohrersatz hätte von der Beklagten seitlich gleichmäßig befestigt werden müssen, um die Windkräfte des Schlauches an feste Verankerungen zu übertragen, ohne Verwerfungen des sehr leichten Schlauches hervorzurufen. Außerdem hätte sie darauf achten müssen, dass das Schlauchende keine Verwerfungen am Boden aufweist, damit das Wasser ungehindert abfließen kann. Das Provisorium hätte von der Beklagten auch laufend überwacht werden müssen, zumindest alle zwei Wochen und nach Starkregenereignissen. Einflüsse aus der Bautätigkeit führen zu einem erhöhten Schadensrisiko, die gewählte Konstruktion war sensibel. Die provisorische Dachentwässerung wurde von der Beklagten nicht sach- und fachgerecht ausgeführt. Die Gefahr der ungewollten Leitungsausrichtung bestand bereits zum Zeitpunkt der Errichtung. Hätte die Beklagte die provisorische Dachentwässerung lege artis errichtet, wären keine Wasserschäden entstanden.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten zuletzt den Ersatz der aufgrund des Versicherungsfalles geleisteten Zahlungen in Höhe von EUR 10.352,87 s.A. (EUR 8.203,39 als Zeitwertschaden der an das Sanierungsunternehmen für Trocknungs- und Sanierungsmaßnahmen geleisteten EUR 10.542,77 und die an ihrer Versicherungsnehmerin geleisteten EUR 2.149,48) und brachte soweit für das Berufungsverfahren noch relevant vor, Grund des Wasserschadens sei gewesen, dass im Zuge der Arbeiten am Dach des Nachbargebäudes eine provisorische Dachentwässerung nicht lege artis errichtet worden sei, die das Regenwasser in die Lüftungsleitung eingeleitet habe. Der Folienschlauch sei nicht am Gerüst befestigt gewesen. Weiters seien keine Kontrollen durchgeführt worden. Die Gefahr einer ungewollten Leitungsausrichtung und folgend einer Wassereinleitung in das Gebäude sei zum Zeitpunkt der Errichtung des Provisoriums erkennbar gewesen. Durch den Wassereintritt seien ein Geschäftslokal mitsamt Lagerfläche, die Wohneinheiten Top 23, Top 25, Top 26 sowie der Gang vor den Wohnungen Top 25 und Top 26 beschädigt worden. Das Wetterereignis allein hätte zu keinerlei Schadenseintritten geführt. Die Ö-Norm B1300 sei rechtlich nicht relevant, weil sich betreffend die Schachtabdeckung zwischen Errichtung und Schadenseintritt keine Veränderungen ergeben hätten.
Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wandte ein, sie treffe kein Verschulden am Schadenseintritt. Ursache des Wassereintritts sei ein außergewöhnliches Unwetterereignis gewesen sowie dass auf dem Flachdach keine Abdeckung auf der Lüftungsleitung angebracht gewesen sei. Eine Ableitung in die bestehenden Lüftungsrohre bzw. in den Belüftungsschacht durch Mitarbeiter der beklagten Partei sei undenkbar. Die Klägerin hafte (zumindest gleichteilig) für die Verantwortung der Eigentümerin des Grundstücks (Versicherungsnehmerin), dies aufgrund der unzureichenden Prüfung und Nichtabdeckung des Lüftungsschachtes.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt und behielt die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vor.
Über den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalthinaus, legte das Erstgericht seiner Entscheidung die auf den Seiten 3 bis 7 seiner Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zu Grunde, auf welche gemäß § 500a ZPO verwiesen wird.
In seiner rechtlichen Beurteilungstellte das Erstgericht die Rechtslage gemäß § 67 VersVG dar und vertrat die Ansicht, die Beklagte hätte wissen müssen, dass es durch die hydraulische Wirkung der Vollast des Schlauches dazu kommen könne, dass sich der Schlauch bei starken Regenereignissen voll fülle und es dadurch zu einer Einleitung in die Lüftung komme. Diese Gefahr der ungewollten Leitungsausrichtung habe bereits zum Zeitpunkt der Errichtung bestanden. Die Beklagte habe gewusst, dass auf der Lüftungseinhausung keine Abdeckung vorhanden gewesen und das Vordach darüber entfernt worden sei. Die Beklagte habe das Provisorium weder sach- und fachgerecht errichtet noch ausreichend kontrolliert. Zwar sei vom Eigentümer des Gebäudes zu fordern, dass er solch Schächte abdecke, dies gelte aber nicht während der Bauphase. Während der Bautätigkeiten sei die Versicherungsnehmerin nicht verpflichtet gewesen, den Lüftungsschacht laufend zu überprüfen, oder eine Abdeckung zu errichten. Sie habe davon ausgehen und darauf vertrauen können, dass die Beklagte die Dachentwässerung lege artis herstelle und kontrolliere. Die Beklagte treffe daher das Alleinverschulden und habe der Klägerin die Schäden zu ersetzen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
In ihrer Berufungsbeantwortung beantragt die Klägerin, der Berufung der Beklagten keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Mängelrüge
Das Erstgericht hat festgestellt, dass es sach- und fachgerecht ist, dass der Liegenschaftseigentümer Lüftungsschächte, auch wenn sich diese unter einem Vordach befinden, dicht gegen Wasser von oben abdeckt und kontrolliert. Mit der Behauptung, die daran anschließende Feststellung, dass dies aber nicht während der gegenständlich durchgeführten Bauphase samt den vorgenommenen Veränderungengilt, sei überschießend, moniert die Beklagte eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Werden der Entscheidung (unzulässige) überschießende Feststellungen zugrunde gelegt, so wird damit aber nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, sondern die Sache wird rechtlich unrichtig beurteilt. (RS0040318 [T2]). Die Mängelrüge der Beklagten ist daher nicht berechtigt.
2. Zur Rechtsrüge
Die Beklagte verweist (erkennbar) auf die Feststellungen, wonach es sach- und fachgerecht ist, dass der Liegenschaftseigentümer Lüftungsschächte, auch wenn sich diese unter einem Vordach befinden, dicht gegen Wasser von oben abdeckt und kontrolliert, und der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn man den Schacht dicht gegen Wasser von oben abgedeckt hätte (US 4). Bereits angesichts dieser Feststellungen sei klar, dass die Beklagte kein Verschulden am Schadenseintritt treffe. Dabei übergeht sie allerdings nicht nur die Feststellungen, dass keine Wasserschäden entstanden wären, wenn die Beklagte die provisorische Dachentwässerung lege artis errichtet hätte (US 5 f), dass die Beklagte bei Herstellung der provisorischen Dachentwässerung wusste, dass der Schacht nicht abgedeckt war, dass das (den Schacht schützende) Vordach demontiert wurde und der Schlauch der provisorischen Dachentwässerung senkrecht über dem Schacht am Regenwasserkasten befestigt war (US 4 f), sondern auch jene, aus denen sich ergibt, dass es aufgrund dieser nicht lege artis errichteten provisorischen Dachentwässerung am 16. August 2021 zu einer direkten Einleitung der am Dach gesammelten Niederschlagswässer in den Schacht gekommen ist (US 5 f).
Es liegt auf der Hand und bedarf daher keiner weiteren Erörterung, dass eine selbst für eine geschützt unter einem Vordach liegende Schachtöffnung geforderte Abdeckung nicht die Verhinderung der direkten Einleitung der am Dach des Nachbargebäudes gesammelten Niederschlagswässer über einen Polyethylenschlauch bezweckt, sondern alleine ein Eindringen eines direkt über der Schachtöffnung niedergehenden Niederschlages in den Schacht verhindern soll. Zudem impliziert die Feststellung, dass keine Wasserschäden entstanden wären, wenn die Beklagte die provisorische Dachentwässerung lege artis errichtet hätte, dass es trotz der starken Niederschläge am 16. August 2021 ohne eine direkte Zuleitung der am Nachbardach gesammelten Niederschlagswässer über die provisorische Dachentwässerung in den Schacht zu keinen Wasserschäden gekommen wäre.
Selbst wenn daher der Klägerin eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen wäre, weil sie den (zunächst geschützt unter einem Vordach liegenden) Schacht (selbst nach Entfernung des Vordaches) nicht entsprechend abgedeckt hatte, wäre diese bloß als geringfügiger Sorgfaltsverstoß zu werten, der gegenüber dem gravierenden Verschulden der Beklagten, die ausgehend von den Feststellungen wissen hätte müssen, dass es durch die von ihr nicht lege artis hergestellte provisorische Dachentwässerung bei starken Regenereignissen zu einer direkten Einleitung von am Dach gesammelter Niederschlagswässer in den Lüftungsschacht kommen kann, derart in den Hintergrund tritt, dass er vernachlässigt werden kann. Daran ändert auch nichts, dass die Versicherungsnehmerin der Errichtung der provisorischen Dachentwässerung zugestimmt hat, da sie davon ausgehen durfte, dass diese von einem Professionisten lege artis hergestellt wird.
Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidungserheblich, wann (genau) das Vordach entfernt und die daraus abzuleitende Gefahr von Schäden durch die Versicherungsnehmerin erkennbar war, sodass diesbezüglich kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen kann (vgl RS0053317 [T5]); aus dem selben Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob die Feststellung, dass das technische Erfordernis, Lüftungsschächte, auch wenn sich diese unter einem Vordach befinden, dicht gegen Wasser von oben abzudecken und zu kontrollieren, während der gegenständlich durchgeführten Bauphase samt den vorgenommenen Veränderungen nicht gilt, überschießend ist.
3. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Entscheidung daher als nicht korrekturbedürftig und die Berufung insgesamt als nicht berechtigt.
4.Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 3 ZPO. Das Erstgericht hat die Kostenentscheidung nach § 52 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 ZPO vorbehalten.
4.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision liegen nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts von den Umständen des Einzelfalls und nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhing.
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