Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 31. Juli 2025, Hv*-11, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 1. Dezember 2025 zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* B* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./) und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt und uAd § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je EUR 33,00, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 70 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde ein Teil der Geldstrafe von 40 Tagessätzen unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen.
Nach dem Schuldspruch hat der Angeklagte am 27. April 2025 in ** C* D*
I./ am Körper verletzt, indem er diesen mit den Händen im Bereich der Schultern packte, samt einem Sessel nach hinten schmiss und diesem am Boden liegend zwei Schläge ins Gesicht versetzte, wodurch C* D* einen „Hexenschuss“ erlitt;
II./ durch die Äußerung, er werde ihm eine reinhauen und er werde ihn umbringen, wenn er ihn bei der Polizei anzeige, sohin durch gefährliche Drohung mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung, und indem er ihn im Bereich der Schultern packte und gegen eine Wand drückte, sohin mit Gewalt, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige, zu nötigen versucht.
Bei der Strafbemessung wog der bisher ordentliche Lebenswandel, die Alkoholisierung und der Umstand, dass die Nötigung beim Versuch geblieben ist, mildernd; erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen zweier Vergehen.
Die dagegen vom Angeklagten erhobene (S 11 in ON 10), jedoch nicht ausgeführte Berufung ist nicht berechtigt.
Auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit war keine Rücksicht zu nehmen, weil er weder bei der Anmeldung seines Rechtsmittels noch in einer Berufungsausführung erklärte, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Allenfalls von Amts wegen aufzugreifende materiell-rechtliche Fehler, die mit Nichtigkeitswirkung zum Nachteil des Angeklagten ausgeschlagen hätten, haften dem Urteil nicht an.
Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind. Die Bewertung der Beweise hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (vgl Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8; RIS-Justiz RS0098362, RS0098314). Bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend. Dieser unmittelbare, persönliche Eindruck, der sich auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden (vgl RIS-Justiz RS0098362; Lendl,WK StPO § 258 Rz 25 ff).
Die Erstrichterin hat in einer eingehenden und nachvollziehbaren Würdigung dargelegt, warum sie den belastenden Angaben des Zeugen C* D* (ON 2.6, S 4 f in ON 10), nicht aber der leugnenden Verantwortung des Angeklagten sowie den Aussagen der mit ihm zur Verhandlung angereisten Zeugen E* und F* gefolgt ist (US 4 bis 7). Die Angaben des Zeugen D* sind insbesondere mit einer Whats-App-Mitteilung des Angeklagten vom 27. April 2025 („A waschen geht do immer?“ [S 2 in ON 4.5]) und dem Umstand in Einklang zu bringen, dass der Aneklagte gegenüber den einschreitenden Beamten zunächst noch eingeräumt hat, D* „eine reingehaut“ zu haben (S 3 in ON 2.2). Während der Angeklagte vor Gericht einen Sturz des D* aus dessen eigenem Verschulden beschreibt (S 3 in ON 10), wird vom Zeugen E* angegeben, dass es zwischen B* und D* eine Rangelei gegeben habe (S 7 in ON 10). Vor der Polizei deponierte der genannte Zeuge dazu, dass dabei aber niemand zu Sturz gekommen sei (S 4 in ON 4.2). Zu den widersprüchlichen Aussagen des Zeugen F* wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Erstrichterin (US 6 f) verwiesen. Eine Belastungstendenz des Opfers, das seinen Privatbeteiligtenanschluss letztlich auch zurückgezogen hat (S 5 in ON 10), ist nicht auszumachen.
Die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen begegnet ebenfalls keinen Bedenken (vgl RIS-Justiz RS0116882).
Die Strafzumessungsgründe sind nur insoweit zu ergänzen, als hinsichtlich des Vergehens der Nötigung die Verwirklichung mehrerer (alternativer) Tatbestandsvarianten – hier Gewalt und Drohung – zusätzlich erschwerend zu berücksichtigen ist (vgl RIS-Justiz RS0126145).
Das strafsatzbestimmende Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bedroht. Die vom Erstgericht ausgemittelte Geldstrafe entspricht etwa einem Fünftel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, sodass eine Reduktion fallkonkret nicht in Betracht kommt.
Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagten zwei Vergehen aus nichtigem Anlass zu verantworten hat, bedarf es auch des Vollzugs des überwiegenden Teils der Geldstrafe als spürbare Sanktion, um ihn künftig von weiteren Straftaten abzuhalten und gewährleistet die dreijährige Probezeit einen hinreichenden Beobachtungszeitraum. Die Höhe des Tagessatzes von EUR 33,00 entspricht den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten, der über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.500,00 verfügt und keine Sorgepflichten hat.
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