Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc., in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH , FN **, **, **, vertreten durch die Anwaltssocietät Sattlegger Dorninger Steiner Partner OG in Linz, gegen die Beklagte B* GmbH , FN **, **straße **, **, vertreten durch Mag. Christian Obermühlner, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 66.014,92 sA, über die Berufung der Klägerin (Berufungsinteresse EUR 2.869,83) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30. August 2025, Cg*-25, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird in der Hauptsache nicht, jedoch im Kostenpunkt Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird in seiner Kostenentscheidung (Punkt 3.) dahingehend abgeändert, dass diese wie folgt zu lauten hat:
„ 3. Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 777,79 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. “
Die Klägerin hat der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 561,74 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin beauftragte im Jahr 2020/2021 die Beklagte mit der Errichtung einer PV-Anlage am Dach ihres Firmengebäudes, wofür sie EUR 25.365,62 inklusive USt an die Beklagte bezahlte.
Die Montage der PV-Anlage auf der Dacheindeckung erfolgte nicht fachgerecht. Die Dichtheit des Daches war dadurch nicht mehr gegeben. Aufgrund dessen kam es nachfolgend zu Feuchtigkeitseintritten. Die Beklagte wurde vom Prokuristen der Klägerin mehrfach aufgefordert, Sanierungsarbeiten durchzuführen. Tatsächlich nahm die Beklagte keine Sanierungsarbeiten vor.
Die Sanierung der Schäden erfordert eine Entfernung der gesamten PV-Anlage, eine Entfernung und Ersetzung der beschädigten Dachplatten, eine Sanierung des Unterdachs im Plattenbereich und eine Wiedermontage der PV-Anlage.
Die Klägerin beabsichtigt jedenfalls die Reparatur des beschädigten Daches.
Die Klägerin begehrt das Deckungskapital für die erforderliche Sanierung von insgesamt EUR 66.014,92. Sie bringt zusammengefasst vor, die Montagerichtlinien des Dachherstellers seien nicht eingehalten worden. Die Beklagte habe trotz mehrfacher Aufforderungen keine Sanierung vorgenommen. Die Klägerin sei daher berechtigt, die Kosten einer Ersatzvornahme einzufordern. Der Sanierungsaufwand für das Dach würde sich auf EUR 52.684,74 und hinsichtlich der Demontage und Montage der PV-Anlage auf EUR 13.330,18 belaufen. Insgesamt würden somit die Sanierungskosten und die Wiederherstellungskosten (PV-Anlage) einen Gesamtbetrag von EUR 66.014,92 ergeben.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und erwiderte, sie sei stets verbesserungsbereit gewesen. Die Klägerin habe der Beklagten die Möglichkeit zur Verbesserung unmöglich gemacht. Darüber hinaus sei der eingeklagte Sanierungsaufwand bezüglich des Dachs übermäßig und in diesem Umfang nicht notwendig.
Mit dem angefochtenen Urteilverpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 27.910,17 sA und wies das Mehrbegehren von EUR 38.104,75 samt Zinsen ab. Weiters verpflichtete es die Klägerin zu einem saldierten Kostenersatz an die Beklagte von EUR 1.102,82. Es legte den auf Urteilsseite 3 und 4 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Neben dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt sind folgende von der Klägerin in der Berufung bekämpften Feststellungen hervorzuheben:
Die gesamten Sanierungskosten inklusive Demontage und Wiedermontage der PV-Anlage erreichen eine Gesamtsumme von EUR 27.910,17 inklusive USt. Darin enthalten ist die Demontage und Wiedermontage der PV-Anlage mit einem Aufwand von EUR 11.108,48 netto.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass der Klägerin gemäß § 933a ABGB der Ersatz des für die Verbesserung erforderlichen Deckungskapitals zustünde. Die Beklagte habe die Verbesserung des von ihr verursachten Schadens verweigert. Der Ersatzanspruch der Klägerin, die eine Reparatur der beschädigten Teile vornehmen werde, umfasse die für die Behebung des Mangelschadens selbst erforderlichen Sanierungskosten als auch den Ersatz des Mangelfolgeschadens in Gestalt der Kosten für De- und Wiedermontage der PV-Anlage. Die Gesamtkosten dafür würden EUR 27.910,17 inklusive USt betragen.
Gegen die Abweisung eines Teilbetrages von EUR 2.869,83 richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, verbunden mit dem Abänderungsantrag auf Zuspruch eines Betrages von insgesamt EUR 30.780,00 sA; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Weiters wendet sich die Klägerin gegen die Kostenentscheidung und begehrt, sie lediglich zu einem Kostenersatz von EUR 777,79 zu verpflichten.
Die Beklagte strebt in ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist in der Hauptsache nicht, jedoch im Kostenpunkt berechtigt.
In ihrer Tatsachenrüge wendet sich die Klägerin gegen die vom Erstgericht festgestellten Kosten für die Demontage und Wiedermontage der PV-Anlage von EUR 11.108,48 netto und damit zwangsläufig gegen die festgestellten Gesamtsanierungskosten von EUR 27.910,17 inklusive USt. Sie begehrt die Höhe der Kosten für die De- und Wiedermontage mit EUR 13.500,00 festzustellen.
Sie argumentiert im Wesentlichen damit, der Sachverständige habe für die Demontage und Wiedermontage der PV-Anlage einen Gesamtnettobetrag von EUR 13.500,00 für angemessen erachtet. Der Sachverständige sei dabei entgegen der Annahme des Erstgerichts trotz seiner Bezugnahme auf ein vorprozessual eingeholtes Angebot eines Elektrotechnikunternehmens (Beilage./J) keinem Irrtum zwischen Netto- und Bruttobeträgen unterlegen.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Tatsachenrüge schon an der Bestimmung des § 405 ZPO scheitert. Danach ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Der Zuspruch eines Mehrbetrags (eines Plus) verstößt immer gegen § 405 ZPO (Fucik in Fasching/Konecny³ III/2 § 405 ZPO Rz 38). Nach der Rechtsprechung liegt ein solches unzulässiges echtes Plus etwa vor, wenn dem Kläger zu einem der kumulierten Ansprüche (Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung) mehr als begehrt zugesprochen wird, selbst wenn der insgesamt eingeklagte Betrag dadurch nicht überschritten wird (Fucik aaO Rz 40 mwN).
Auch hier macht die Klägerin ihren Mangelschaden für die Dachsanierung einerseits und den Mangelfolgeschaden für die erforderliche De- und Wiedermontage der PV-Anlage geltend. Während sie in der Klage die Kosten der Dachsanierung mit EUR 52.684,74 beziffert, begehrt sie für die Demontage und Wiedermontage der PV-Anlage EUR 13.330,18, womit insgesamt der eingeklagte Schadenersatzbetrag von EUR 66.014,92 ausgewiesen ist. Dazu beruft sie sich auf eingeholte Kostenvoranschläge. Im dazu vorgelegten Angebot des Elektrotechnikunternehmens, Beilage./J, wird entsprechend dem Vorbringen der Klägerin der Aufwand für Demontage und Wiedermontage der PV-Anlage mit EUR 13.330,18 brutto ausgewiesen.
Der vom Erstgericht festgestellte Aufwand für die Demontage und Wiedermontage der PV-Anlage mit EUR 11.108,48 netto entspricht exakt dem von der Klägerin begehrten Betrag für diese Arbeiten von EUR 13.330,18 brutto.
Die Klägerin begehrt nunmehr allerdings die Feststellung, dass sich die Demontage- und Wiedermontagekosten auf EUR 13.500,00 netto belaufen und damit die Gesamtsanierungskosten auf EUR 30.780,00 inklusive USt. Mit einer Feststellung im gewünschten Sinn wäre aber für die Klägerin nichts gewonnen, weil das Erstgericht hinsichtlich der De- und Wiedermontagekosten nicht mehr als begehrt, nämlich EUR 13.330,18 brutto (entspricht EUR 11.108,48 netto) zusprechen könnte, auch wenn dadurch der insgesamt eingeklagte Betrag nicht überschritten würde.
Abgesehen davon ist aber die bekämpfte Feststellung zu den Demontage- und Wiedermontagekosten das Ergebnis einer schlüssigen und plausiblen Beweiswürdigung des Erstgerichts. Richtig ist, dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten bei Berechnung der notwendigen Maßnahmen für die Demontage und Wiedermontage der PV-Anlage EUR 13.500,00 netto ansetzte und sich zuzüglich der übrigen Sanierungskosten und der Mehrwertsteuer eine Gesamtbruttosumme von EUR 30.780,00 errechnete (ON 13, S 11). In der mündlichen Gutachtenserörterung beantwortete der Sachverständige zunächst die im Gutachtenserörterungsantrag an ihn herangetragenen Fragen und führte in diesem Zusammenhang aus, dass er sein schriftliches Gutachten nicht zu korrigieren habe (ON 20.3, S 6). In der Folge gab der Sachverständige nunmehr über Befragen des Beklagtenvertreters zu seiner Schadensberechnung an, dass er die eingepreiste Summe für die Elektrotechnik mit EUR 13.500,00 vom Angebot des Elektrotechnikunternehmens – gemeint Beilage./J – übernommen habe und für ihn ein Gesamtnettobetrag von EUR 13.500,00 angemessen sei (ON 20.3, S 7).
Betrachtet man nun das Angebot des Elektrotechnikunternehmens, dessen Summe der Sachverständige nach seinen Angaben übernommen hat, so ist im dort ausgewiesenen Endbetrag von EUR 13.330,18 die Mehrwertsteuer inkludiert. Wenn daher das Erstgericht von einem Berechnungsfehler des Sachverständigen ausgeht, in dem dieser den im Angebot des Elektrotechnikunternehmens ausgewiesenen Bruttobetrag seiner Schadensberechnung als Nettobetrag zugrunde legte, ist das das Ergebnis einer durchaus plausiblen Beweiswürdigung. Aus den Ausführungen des Sachverständigen folgt, dass er die „Summe Elektrotechnik mit EUR 13.500,00 vom Angebot“ (= Beilage./J) übernommen hat und dem keine eigene Berechnung zugrunde liegt. Auch eine Erklärung dafür, warum er entgegen dem von ihm übernommenen Angebot dann einen Gesamtnettobetrag von EUR 13.500,00 für angemessen erachtet, gibt der Sachverständige nicht ab. Die Schlussfolgerung des Erstgerichtes, dass der Sachverständige hier irrte, ist stichhältig. Wenn daher das Erstgericht insofern nicht dem Sachverständigengutachten folgte, sondern die Kosten laut Angebot ./J zugrunde legte, hält diese Feststellung der Plausibilitätskontrolle Stand. Auch aus diesem Grund erweist sich die Tatsachenrüge und damit die Berufung als nicht berechtigt.
In ihrer Berufung im Kostenpunkt gesteht die Klägerin zunächst zu, dass sie nur mit 42% ihres Begehrens durchgedrungen ist und demnach der Beklagten 16% der „Tarifkosten“ und der gemeinsam getragenen Barauslagen zu ersetzen hat, während ihr 42% ihrer alleine getragenen Barauslagen gebühren. Dies ergebe aber rechnerisch nicht den vom Erstgericht der Beklagten zuerkannten Betrag, sondern lediglich einen Ersatzanspruch der Beklagten von saldiert EUR 777,79.
Diese Auffassung der Klägerin ist zutreffend. Ausgehend vom unstrittigen Obsiegen der Klägerin mit 42% hat sie der Beklagten 16% der aufgelaufenen Vertretungskosten zu ersetzen. Ausgehend von den nicht beanstandeten und richtig verzeichneten Kosten der Beklagten laut Kostenverzeichnis zuzüglich der im Vergleichswiderruf für diesen Schriftsatz verzeichneten Kosten ergibt sich ein Betrag von EUR 11.403,84 inklusive USt. 16% davon sind EUR 1.824,61. Die Beklagte hatte Barauslagen von EUR 2.469,00 zu tragen, 58% davon sind EUR 1.432,02, sodass sich ihr Kostenersatzanspruch an die Klägerin mit EUR 3.256,63 errechnet. Umgekehrt hatte aber auch die Klägerin Barauslagen zu tragen, und zwar in einer Gesamthöhe von EUR 5.903,00 (Pauschalgebühr EUR 1.556,00, Sachverständigengebühr EUR 2.470,00 und EUR 1.877,00). 42% davon sind EUR 2.479,26. Eine Saldierung zeigt, dass die Berufung der Klägerin im Kostenpunkt berechtigt ist und der Ersatzanspruch der Beklagten auf den von der Klägerin zugestandenen Betrag von EUR 777,79 zu korrigieren ist.
Zusammenfassend ist die Klägerin mit ihrer Berufung in der Hauptsache daher erfolglos, während sie im Kostenpunkt einen Erfolg erzielen konnte.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin hat der Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung von EUR 731,90 zu ersetzen.
Im Rahmen der Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren ist zugunsten der Klägerin deren Erfolg im Kostenpunkt zu berücksichtigen: Dieser Berufungssenat hat sich jener Rechtsprechungslinie angeschlossen, nach der die im Berufungsverfahren nur mit der Anfechtung der Kostenentscheidung erfolgreiche Partei Anspruch auf Ersatz jener Kosten hat, die ihr zuzusprechen gewesen wären, wenn sie nur Kostenrekurs erhoben hätte (OLG Linz 6 R 99/25h, 4 R 35/25g, 3 R 65/23h, 12 R 9/22p ua; Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.98 unter Darlegung der divergierenden Judikatur).
Aufgrund ihres erfolgreichen Kostenrekurses stehen der Klägerin dafür EUR 170,16 inklusive USt zu; gemäß § 23a RATG beträgt der Erhöhungsbetrag für eine Folgeeingabe lediglich EUR 2,60 und nicht wie verzeichnet EUR 5,00.
Saldiert ergibt sich damit ein Kostenersatzanspruch der Beklagten von EUR 561,74.
Die streitwertbedingte Revisionsunzulässigkeit ergibt sich aus § 502 Abs 2 ZPO. Die Entscheidung über die Berufung im Kostenpunkt ist nicht reversibel (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).
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