Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Heimhelferin, **, **, vertreten durch die Puttinger Vogl Rechtsanwälte OG in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei B* C* , ** C* **, **gasse **, vertreten durch Dr. Walter Müller, Rechtsanwalt in Linz, wegen Versehrtenrente , in eventu Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Juli 2025, Cga* 46, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Kostenrekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„3) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.076,00 (Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 207,05 (darin EUR 34,51 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Klägerin ist als Heimhelferin bei der Beklagten beschäftigt und diese lehnte mit Entscheidung vom 26. Juni 2023 die Anerkennung ihrer Covid-19-Infektion als Berufskrankheit gemäß § 4 Oö Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz (Oö. GUFG) ab.
Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Linz handelt es sich bei Streitigkeiten nach dem Oö. GUFG um Arbeitsrechtssachen (11 Rs 44/25g = RIS-Justiz RL0000262; vgl zur im Wesentlichen gleichlautenden Regelung in dem für Landesbedienstete geltenden Kranken- und Unfallfürsorgegesetz [Oö. KFLG] 12 Rs 53/25p = RIS-Justiz RL0000261).
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass ihre Long-Covid-Erkrankung eine Berufskrankheit darstelle, sowie die Gewährung einer Versehrtenrente „im gesetzlichen Ausmaß“.
Die Beklagte bemängelte den Streitwert von EUR 3.600,00 und wandte ein, dass es sich um eine Arbeitsrechtssache handle. Das Leistungsbegehren sei wegen Unbestimmtheit abzuweisen und für ein Feststellungsbegehren fehle das rechtliche Interesse, weil das Vorliegen einer Berufskrankheit nur eine Vorfrage für die Versehrtenrente darstelle (ON 9).
In der Tagsatzung vom 2. Februar 2024 (ON 10.3) „modifizierte“ die Klägerin ihr Leistungsbegehren und begehrte die Gewährung einer Versehrtenrente in Höhe von EUR 185,90 monatlich ab 8. Juni 2021 (bzw in ON 42 ausgedehnt ab 1. April 2021). Das Feststellungsbegehren wurde als Eventualbegehren aufrecht erhalten und (nach Einholung eines lungenfachärztlichen und eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens) hinsichtlich der Beschwerden konkretisiert (ON 42). Bei einer allfälligen Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 20 % bestehe ein Feststellungsinteresse für den Fall einer Verschlechterung des Gesundheitszustands oder bei Hinzutreten eines Arbeitsunfalls oder einer weiteren Berufskrankheit. Gemäß § 58 Abs 1 JN wurde die Rechtssache mit dem dreifachen Jahresbezug von EUR 7.807,80 bewertet.
Das Erstgerichtwies (unbekämpft) das Begehren auf Versehrtenrente ab und gab dem Eventualbegehren auf Feststellung statt. Die Beklagte wurde – gestützt auf § 41 ZPO – zur Tragung von Prozesskosten in Höhe von EUR 9.232,75 verurteilt, davon EUR 4.152,00 an Sachverständigengebühren.
Gegen die Verpflichtung zum Kostenersatz richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung in einen Kostenzuspruch an sie in Höhe von EUR 1.753,29 (Rekursstreitwert EUR 10.986,04).
Die Klägerin strebt mit ihrer Rekursbeantwortung die Bestätigung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung an.
Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt.
1 Vorweg ist (der Vollständigkeit halber) zu klären, von welcher Kostenbemessungsgrundlage für das Feststellungsbegehren auszugehen ist. Die Beklagte meint, es seien EUR 3.600,00, da die Klägerin ihre ursprüngliche Sozialrechtsklage laut Kostenverzeichnis mit diesem Betrag bewertet und später keine Erhöhung des Feststellungsinteresses vorgenommen habe. Die Klägerin hält dem entgegen, für das Eventualbegehren sei der Streitwert des Hauptbegehrens heranzuziehen.
2.1Soweit ein erfolgreiches Eventualbegehren nicht gesondert bewertet wird, entspricht dessen Streitwert jenem des in der Klage angegebenen Hauptbegehrens. Aus der unterlassenen Bewertung eines Eventualbegehrens lässt sich nämlich nur schließen, dass das Interesse des Klägers an dessen Durchsetzung nicht geringer ist, als jenes am bewerteten, jedoch gescheiterten Hauptbegehren war (RIS-Justiz RS0109031 jüngst 4 Ob 63/24d [Rz 24]).
Der Fixstreitwert des § 77 Abs 2 ASGG gilt für Sozialrechtsverfahren auf Feststellung bzw auf eine wiederkehrende Versicherungsleistung, stellt aber keine Bewertung des Streitgegenstands iSd für Arbeitsrechtssachen laut § 2 Abs 1 ASGG einschlägigen § 56 Abs 2 JN dar.
2.2 Auszugehen ist daher von einem Streitwert von EUR 7.807,80 auch für das Feststellungsbegehren. Da das Eventualbegehren nicht kumulativ, sondern nur für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens alternativ gestellt wird, sind die beiden Streitwerte nicht zusammenzurechnen ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.137; OGH 8 ObA 40/15p, 9 ObA 16/23b).
3Beide Parteien sind sich einig, dass bei Abweisung des Hauptbegehrens und Durchdringen mit dem Eventualbegehren nicht § 41 ZPO zur Anwendung kommt, sondern § 43 ZPO. Die Beklagte bemüht § 43 Abs 1 ZPO und ermittelt eine Obsiegensquote der Klägerin von 32 %, indem sie den Erfolg mit dem Feststellungsbegehren (von ihrer Meinung nach) EUR 3.600,00 dem Gesamtstreitwert von EUR 11.407,00 (Leistungsbegehren EUR 7.807,80 zuzüglich Feststellungsbegehren EUR 3,600,00) gegenüber stellt. Die Klägerin hingegen führt § 43 Abs 2 ZPO für sich ins Treffen und leitet daraus einen vollen Kostenersatzanspruch ab.
3.1Wird das Hauptbegehren abgewiesen, dem Eventualbegehren aber stattgegeben, ist immer § 43 ZPO anzuwenden. Die Voraussetzungen nach § 43 Abs 2 ZPO sind in einem solchen Fall dann gegeben, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiell-rechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde (RIS-Justiz RS0110839, vgl RS0109703 [T1, T2, T3]).
Bleibt der Erfolg mit dem Eventualbegehren deutlich hinter der Wertigkeit des Hauptbegehrens zurück, kommt es zu einer Kostenteilung oder -aufhebung nach § 43 Abs 1 ZPO ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny³,§ 43 ZPO Rz 2). Sind die wirtschaftliche Gewichtung und der Verfahrensaufwand rechnerisch nicht klar fassbar, so ist das Ausmaß des darin gelegenen Unterliegens zu schätzen; ist auch das nicht einwandfrei möglich, so folgt daraus mangels Alternativen Kostenaufhebung ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.138).
3.2 Im vorliegenden Fall konnte der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden, da sowohl der Kausalzusammenhang zwischen Berufstätigkeit und Covid-19-Erkrankung als auch das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit entscheidend für beide Begehren ist. Auch die materiell-rechtliche Grundlage ist ident.
Ein wesentlicher Unterschied ist aber der wirtschaftliche Erfolg. Während bei Stattgabe mit dem Hauptbegehren eine monatliche Versehrtenrente gebührt, kommt dem Feststellungsbegehren nur hypothetisch – unter der Voraussetzung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands oder des Hinzutretens eines Arbeitsunfalls oder einer weiteren Berufskrankheit – eine Bedeutung zu.
Daher liegt kein Fall des § 43 Abs 2 ZPO vor, sondern ist im Zweifel von einem gleichteiligen Obsiegen auszugehen (vgl OGH 2 Ob 196/11d, 2 Ob 30/11t, 2 Ob 59/23z). Das hat eine Kostenaufhebung zur Folge.
Beide Parteien haben ihre Vertretungskosten selbst zu tragen und die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der Hälfte der bislang von ihr allein getragenen Kosten für die beiden Sachverständigengutachten.
4 Insoweit die Beklagte noch einwendet, das neurologisch-psychiatrische Gutachten sei nur für die Höhe der Versehrtenrente erforderlich gewesen, ist dem zu entgegnen, dass es von der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängt, ob eine Versehrtenrente gebührt oder nur eine Feststellung zu treffen ist. Die Höhe der MdE ist das Abgrenzungskriterium.
Daher sind die gesamten Gutachtenskosten entsprechend dem Prozesserfolg zu teilen.
5Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Die Beklagte ist mit 65 % ihres Rekursbegehrens durchgedrungen und hat daher Anspruch auf 30 % ihrer tarifmäßig verzeichneten Rekurskosten.
6Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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