RS0039011 – OGH Rechtssatz
Die Begrenzung der Haftung nach dem EKHG ist im Spruch des Feststellungsurteils auszudrücken ("Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit den durch das EKHG bestimmten Beschränkungen ... für alle Nachteile zu haften hat, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom .... entstehen").