Wenn die beklagte Versicherung in einer Verjährungsverzichtserklärung nicht darauf hingewiesen hat, dass sie nur in eigenem Namen auftrete, dann kann der klagende Geschädigte davon ausgehen, die Versicherung habe im Sinne des Art 9 Abs 1 AKHB auch im Namen des erstbeklagten Versicherten (Versicherungsnehmers) Erklärungen abgegeben.
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