Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Jugendschöffengericht vom 25. Juli 2025, Hv*-78, nach der in Anwesenheit der Staatsanwältin Dr. Steinwender als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts sowie der Angeklagten A* und B* und deren Verteidiger Mag. Lehner und Dr. Boscheinen-Duursma durchgeführten Berufungsverhandlung am 13. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folgegegeben und unter zusätzlicher Anwendung des § 39a Abs 2 Z 4 (iVm Abs 1 Z 3) StGB und Ausschaltung des § 43a Abs 3 StGB die Freiheitsstrafe hinsichtlich A* auf zwei Jahre und sechs Monate und hinsichtlich B* auf zwei Jahre und neun Monate erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein unbekämpft gebliebenes Adhäsionserkenntnis sowie aktenkonforme Vorhaftanrechnungen enthält, wurden der ** geborene A* und der ** geborene B* des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür jeweils nach dem Strafsatz des § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt wobei hinsichtlich A* unter gleichzeitiger Anwendung des § 19 Abs 4 Z 1 JGG ein Teil von 18 Monaten und hinsichtlich B* ein Teil von 16 Monaten jeweils gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Schuldspruch haben sie am 11. Jänner 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter C* D* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem sie ihm zunächst mehrere Faustschläge gegen das Gesicht versetzten, und, nachdem D* dadurch zu Boden gefallen war, mit ihren Füßen mehrmals gegen seinen Kopf, das Gesicht und den Körper traten, wodurch C* D* eine an sich schwere Körperverletzung in Form einer Fraktur beider Augenhöhlen, einer Fraktur der Kieferhöhlenvorderwand rechts mit Einblutungen sowie einer Schädelprellung mit Hautabschürfungen oberhalb der Augenhöhlen, verbunden mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, erlitt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen der Strafaussprüche von der Anklagebehörde angemeldete (AS 4 in ON 77) und auch ausgeführte (ON 83) Berufung, mit der sie die Anwendung der Strafrahmenbestimmung des § 39a Abs 1 Z 3 erster Fall StGB einfordert und bei beiden Angeklagten eine Anhebung des Strafmaßes sowie die Ausschaltung teilbedingter Strafnachsicht anstrebt.
Die Berufung ist berechtigt.
Begeht der Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt, so kommt – wenn dieser Umstand nicht schon die Strafdrohung bestimmt – gemäß § 39a Abs 1 Z 3 erster Fall StGB zwingend die (höhere) Strafuntergrenze des § 39a Abs 2 StGB zur Anwendung.
Vorauszuschicken ist, dass der Tatbestand des § 87 Abs 1 StGB keinen außergewöhnlich hohen Gewalteinsatz erfordert und ein solcher daher nicht dessen Strafdrohung bestimmt (vgl RIS-Justiz RS0130193 [T10]).
Exzessive Gewalt im Sinn des § 39a Abs 1 Z 3 erster Fall StGB liegt bei Handlungsweisen vor, die von besonderer Intensität sind und solcherart auch ein erhöhtes Risiko für das Leben darstellen (vgl EBRV 689 BlgNR 25. GP, 9). Fußtritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden erfüllen jedenfalls das Erfordernis des außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt ( Flora in Höpfel/Ratz,WK2 StGB § 39a Rz 10, 15 Os 141/19b, 12Os29/23s, zuletzt 11 Os 23/25d).
Nach den insoweit wesentlichen Feststellungen zeigten sich die beiden Angeklagten gegenüber D* zunächst äußerst aggressiv und gingen auf ihn los. Nachdem er versucht hat, vor ihnen wegzulaufen, rannten sie auf ihn zu und versetzten ihm Faustschläge ins Gesicht, wodurch er zu Boden stürzte. Daraufhin traten sie mit den Füßen mehrmals und heftig auf ihn ein und trafen ihn dabei hauptsächlich am Kopf und im Gesicht. Die Angeklagten ließen erst von D* ab, als dieser bewusstlos in einer Blutlache am Boden lag. Der Schöffensenat betonte, dass die Angeklagten äußerst brutal, rücksichtslos und enthemmt eine wehrlos am Boden liegende Person traktierten und insgesamt ein außergewöhnlich hohes Ausmaß an Gewalt aufbrachten (US 3, 5, 6).
Im Hinblick auf diese festgestellten körperlichen Attacken (unter anderem) gegen empfindliche Körperregionen eines bereits am Boden liegenden Opfers, ist die Ansicht der Anklagebehörde, wonach von beiden Angeklagten ein außergewöhnlich hohes Ausmaß an Gewalt angewendet wurde, zutreffend, sodass es gemäß § 39a Abs 2 Z 4 iVm Abs 1 Z 3 StGB zu einer – zwingenden - Anhebung der Mindeststrafe auf zwei Jahre kommt und jeweils ein Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung steht (vgl RIS-Justiz RS0099236, RS0092842; Flora , aaO Rz 12).
Bei der Strafbemessung werteten die Erstrichter bei beiden Angeklagten als mildernd die Unbescholtenheit, als erschwerend die Begehung in Gesellschaft und die (präzisiert) dreifache Verwirklichung der Qualifikation des § 84 Abs 1 StGB (in Form einer an sich schweren Körperverletzung, die eine 24 Tage überschreitende Berufsunfähigkeit und Gesundheitsschädigung zur Folge hatte). Zusätzlich wurde bei A* der Milderungsgrund des Alters unter 21 Jahren herangezogen.
Beiden Angeklagten ist - den erstgerichtlichen Strafzumessungskatalog ergänzend – mit Blick auf deren festgestellte Alkoholisierung (AS 3 in ON 2.8; AS 4 in ON 28.2; US 5) eine zumindest geringfügige Herabsetzung der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit bei der Tatbegehung zuzugestehen. Ihnen kann in Hinblick auf deren Unbescholtenheit und den Umstand, dass sie bislang wegen rechtsgutgefährdenden Verhaltens nach Alkoholkonsum nicht aufgefallen sind, kein die Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit aufhebender Vorwurf an der Herbeiführung dieses Zustands gemacht werden, sodass der Anwendung des § 35 StGB kein Grund entgegensteht ( Riffel in Höpfel/Ratz,WK2 StGB § 35 Rz 2 ).
Ausgehend von diesen Strafzumessungskriterien (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) sind vor dem Hintergrund des Strafrahmens von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auf Basis der Schuld der Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) sowie unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen ( Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 4 § 32 Rz 9) die vom Erstgericht ausgemessenen Freiheitsstrafen einer Modifikation zugänglich, sodass sich deren Erhöhung (hinsichtlich A* auf zwei Jahre und sechs Monate und hinsichtlich B* auf zwei Jahre und neun Monate) als tat- und schuldangemessen erweist.
Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren erkannt, ist gemäß § 43a Abs 4 StGB (unter den Voraussetzungen des § 43 Abs 1 StGB) ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Von einer derart qualifiziert günstigen Spezialprognose, die primär auf „extreme Ausnahmefälle“, wie etwa Konflikt- oder Krisensituationen abstellt ( Tipold in Leukauf/Steininger,StGB Update 2020 § 43a Rz 16), kann im konkreten Fall nicht gesprochen werden:
Beide Angeklagten gingen gemeinschaftlich ohne begreiflichen Anlass in äußerst brutaler Form auf eine ihnen unbekannte Person los und verursachten bei dieser massive Verletzungen. In Hinblick auf dieses überbordend aggressive Verhalten kann von einem Überwiegen der Umstände, die nach menschlichem Ermessen dafür sprechen, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, nicht gesprochen werden, sodass die in spezialpräventiver Sicht im Vergleich zu § 43 Abs 1 StGB an strengere Kriterien geknüpfte günstige Prognose des § 43a Abs 4 StGB, nämlich eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werden, nicht vorliegt.
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