Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, **straße **, **, vertreten durch Pacher Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Graz, gegen die beklagte Partei B*, geboren am **, **, **, vertreten durch Dr. Daniel Lassingleithner, LLM. oec., Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 25.500 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 26. August 2025, Cg*-19, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.648,14 (darin EUR 274,69 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit Alleinvermittlungsauftrag vom 6. August 2024 mit der Vermittlung des Verkaufs der Liegenschaft C*, D* E* (EZ ** KG ** E*). Dieser Alleinvermittlungsauftrag war bis 6. Februar 2025 befristet. Die Parteien vereinbarten als „Zielkaufpreis“ EUR 850.000,00. Der Beklagte war grundbücherlicher Eigentümer dieser Liegenschaft.
Zur Hereinbringung ihrer Maklerprovision laut Rechnung vom 29. Oktober 2024, Nr. 17652, von EUR 25.500,00 sA beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien die Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls.
Nachdem der Beklagte gegen den antragsgemäß erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl Einspruch erhoben hatte, machte die Klägerin gemäß § 252 Abs 3 ZPO zunächst das „Landgericht Landshut, Maximilianstraße 22, 84028 Landshut“ namhaft, wobei sie diesen Antrag nach einer (telefonischen) Verbesserungsaufforderung des Gerichts dahin abänderte, dass das Landesgericht Salzburg namhaft gemacht werde (ON 6).
Dem entsprechend überwies das Bezirksgericht für Handelssachen Wien die Rechtssache mit Beschluss vom 12. Mai 2025 gemäß § 252 Abs 3 ZPO an das Landesgericht Salzburg.
Vor dem Landesgericht Salzburg brachte die Klägerinergänzend vor, der Beklagte habe den Alleinvermittlungsauftrag vorzeitig ohne wichtigen Grund aufgelöst, sodass er gemäß § 15 Abs 2 MaklerG die vereinbarte Provision schulde. Da die zu vermittelnde Liegenschaft in Österreich gelegen und dort die Dienstleistung zu erbringen gewesen sei, bestimme sich die Zuständigkeit nach Art 7 Z 1 lit b zweiter Fall EuGVVO. Da es hier weder um den Kauf einer beweglichen Sache auf Teilzahlung oder um ein Kreditgeschäft gehe noch die Klägerin ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Beklagten ausgerichtet habe, sei der Verbrauchergerichtsstand nach Art 17 EuGVVO nicht anzuwenden.
Der Beklagte erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit und beantragte, die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückzuweisen. Er sei Verbraucher und habe seinen Wohnsitz sowie dauerhaften gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Eine Gerichtsstandsvereinbarung liege nicht vor. Nach Art 18 Abs 2 EuGVVO sei ausschließlich die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit. Ein Ausrichten der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der Klägerin nach Deutschland gemäß Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO habe der Beklagte nicht behauptet. Die Bestimmungen des Abschnittes 4 der EuGVVO und damit der vom Beklagten herangezogene Art 18 EuGVVO kämen daher nicht zu Anwendung. Da die Tätigkeit der klagenden Partei unstrittig die Liegenschaft mit der Adresse C*, D* E* betroffen habe und somit die klagsgegenständliche Dienstleistung gemäß Art 7 Z 1 lit b zweiter Fall EuGVVO im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg erbracht worden sei, sei die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gegeben.
Dagegen erhebt der Beklagte Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss „aufzuheben“ und die Klage zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den erstinstanzlichen Beschluss zu bestätigen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Beklagte argumentiert, er sei unstreitig ein Verbraucher, der seinen Wohnsitz und dauernden gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Gemäß Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO liege eine Verbrauchersache vor, sodass die Klage vor dem zuständigen Landgericht Landshut in Deutschland zu erheben gewesen wäre und das angerufene Gericht unzuständig sei.
Dazu ist auszuführen:
Der Kläger hat in seinem Kompetenzsachverhalt alle die Zuständigkeit des angerufenen nationalen (österreichischen) Gerichts nach der EuGVVO 2012 begründenden Umstände konkret und ausdrücklich darzustellen, eine rechtliche Qualifikation des/der Zuständigkeitstatbestände ist allerdings nicht notwendig (Garber in Fasching/Konecny 3 Band V/1 Art 28 EuGVVO 2012). Dabei hat der Kläger alles darzutun, was nach seiner Ansicht für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts spricht; ihn trifft diesbezüglich die Beweislast (Garber aaO).
Abgestellt auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage, das ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zuständigkeit (vgl Garber aaO Art 28 EuGVVO 2012 Rz 63), hat der Kläger dem entsprochen (ON 18). Dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Gerichtsstands des Erfüllungsortes nach Art 7 Abs 1 lit b EuGVVO im vorliegenden Fall erfüllt sind (vgl dazu Simotta in Fasching/Konecny 3 Band V/1 Art 7 Rz 176 [bei Maklerverträgen geht es um die „Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinn dieser Norm]), zweifelt der Beklagte zu Recht nicht an. Er meint lediglich, ein Rückgriff auf die besondere Zuständigkeit nach Art 7 Abs 1 lit b EuGVVO sei deshalb unzulässig, weil ein Verbrauchergerichtsstand gemäß Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO vorliege.
Gemäß Art 17 Abs 1 EuGVVO 2012 bestimmt sich die Zuständigkeit nach ihren 4. Abschnitt (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen), wenn den Gegenstand des Verfahrens ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag bilden, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, wenn (lit c) der andere Vertragspartner in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt (1. Alternative) oder eine solche auf irgendeinem Weg auf diesen Mitgliedsstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedsstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt (2. Alternative).
Der Umfang der Zuständigkeitsprüfung wird durch die lex fori bestimmt (Simotta in Fasching/Konecny 3Band V/1 Art 7 EuGVVO 2012 Rz 445 mwN; Gaber aaO Art 28 EuGVVO 2012 Rz 63 und 65). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung hat grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RS0037797). Dies gilt auch für prozessuale Tatbestände wie die internationale Zuständigkeit (vgl 6 Ob 190/05p = RS0037797 [T34]; Rechberger in Fasching/Konecny 3Band III/1, Vor § 266 ZPO, Rz 37). Demnach wäre es dem Beklagten bei seiner Unzuständigkeitseinrede im Verfahren erster Instanz oblegen, konkrete Behauptungen dazu aufzustellen, dass die klagende Partei ihre Tätigkeit auch auf den Mitgliedsstaat Deutschland ausrichte. Ein substantiiertes Vorbringen in diese Richtung hat der Beklagte im Verfahren erster Instanz allerdings nicht erstattet. Erstmals im Rekurs bringt der Beklagte vor, die Klägerin sei Teil der F*, die in sämtlichen Bundesländern in Deutschland über G* weitgehend vertreten sei. Über die Konzernstruktur und über die internetgestützte Vermarktung richte die klagende Partei ihre Tätigkeit auch auf Verbraucher aus, die im Hoheitsgebiet des Staates Deutschland wohnhaft seien. Die Tätigkeit der klagenden Partei beschränke sich nicht ausschließlich auf den österreichischen Markt. Diesem Rekursvorbringen steht das Neuerungsverbot gemäß § 482 ZPO entgegen.
Tatsächlich hat der Beklagte Umstände, aus denen hervorgehen würde, dass die Klägerin vor dem möglichen Vertragsabschluss ihren Willen zum Ausdruck gebracht habe, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern im Wohnsitzstaat des Beklagten herzustellen, nicht vorgebracht.
Dem Rekurs muss daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Das Rekursverfahren betrifft ausschließlich den Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit. Der in diesem Zwischenstreit unterlegene Beklagte hat der Klägerin daher die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung zu ersetzen (RS0035955 [T17]).
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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