9Bs129/25x – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B*und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten A* B* und C* D* gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 14. Februar 2025, Hv1*-31, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, des Angeklagten A* B* und seiner Verteidigerin Mag. Haider sowie des Angeklagten C* D* und seines Verteidigers Dr. Kitzberger durchgeführten Berufungsverhandlung am 24. September 2025 zu Recht erkannt:
Spruch
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche hinsichtlich der Angeklagten A* B* und C* D* sowie einen Freispruch des E* enthält, wurden A* B* des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall (A.I.) und des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und fünfter Fall, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (A.II.) und C* D* des Vergehens der Veruntreuung nach §§ 12 dritter Fall, 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (B.I.) und des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und fünfter Fall, Abs 3 StGB (B.II.) schuldig erkannt.
Nach dem Schuldspruch haben
A. A* B* als Geschäftsführer der F* B* GmbH zu folgenden Zeiten jeweils am Firmensitz in **
I.) zwischen März 2018 und Jänner 2023 Güter in einem EUR 300.000,00 übersteigenden Gesamtwert die ihm (in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der F* B* GmbH) anvertraut worden sind, dadurch sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, dass er nachstehende Luxus-Kraftfahrzeuge, welche im Eigentum der nachfolgend angeführten Bankinstitute bzw. Leasinggesellschaften standen, ohne deren Kenntnis und Freigabe an Dritte weiterveräußerte und den Verkaufserlös für sich bzw. die F* B* GmbH vereinnahmte und nicht an die Bank bzw Leasinggesellschaft als Fahrzeugeigentümerin abführte, und zwar
1.) durch Verkauf des im Eigentum der G* stehenden Fahrzeugs Ferrari **, Baujahr 2019, FIN: **, mit Zeitwert von mindestens ca. EUR 190.000,00 im Zeitraum zwischen August 2019 und Februar 2020 an einen unbekannten ausländischen Käufer;
2.) durch Verkauf des unter Eigentumsvorbehalt der G* stehenden Fahrzeugs Audi R8 H* I* J* K*, Baujahr 2014, FIN: L*, Ende Oktober/Anfang November 2022 an M* zum Preis von EUR 109.990,00 ohne Abdeckung der Rest-Kreditforderung in Höhe von zumindest EUR 94.387,98;
3.) durch Verkauf des unter Eigentumsvorbehalt der G* stehenden Fahrzeugs BMW N*, Baujahr 2016, FIN: O*, mit Vertrag vom 22. September 2022 an P*, wobei der Verkaufserlös (Baraufzahlung in Höhe von EUR 6.000,00 und Eintauschfahrzeug Porsche Q*) vor der G* verheimlicht und bei der F* B* GmbH verwendet wurde, sodass der G* ein Schaden in Höhe von zumindest EUR 43.200,00 entstand;
4.) durch Verkauf des unter Eigentumsvorbehalt der G* stehenden Fahrzeugs Jaquar R*, BJ 2018, FIN: S*, mit Vertrag von Ende Dezember 2022/Anfang Jänner 2023 an die T* GmbH (Leasingnehmer U*), wobei der Verkaufserlös vor der G* verheimlicht und bei der F* B* GmbH verwendet wurde, sodass der G* ein Schaden in Höhe von zumindest EUR 32.625,00 entstand;
5.) durch Verkauf des unter Eigentumsvorbehalt der V * GmbH stehenden Fahrzeugs Porsche ** W* **, BJ **, FIN: **, Anfang November 2018 an die X* Y* s.r.o. zum Preis von EUR 147.000,00;
6.) durch Verkauf des unter Eigentumsvorbehalt der V* GmbH stehenden Fahrzeugs Porsche (Q*) Z* T**, BJ 2013, FIN: **, im März 2018 an die BA* BB* zum Preis von EUR 80.000,00;
7.) durch Verkauf des unter Eigentumsvorbehalt der V* GmbH stehenden Fahrzeugs Audi H* I*, BJ **, FIN: L*, im März 2018 an die BC* GmbH zum Preis von EUR 102.500,00;
8.) durch Verkauf des unter Eigentumsvorbehalt der V* GmbH stehenden Fahrzeugs Porsche Q* Z* W*, BJ 2019, FIN: **, im Juli 2019 an die BD* BE* zum Preis von EUR 115.000,--;
9.) durch Verkauf des im Eigentum der BF* m.b.H. stehenden Fahrzeugs Lamborghini **, BJ 2019, FIN: **, mit Zeitwert von mindestens ca. EUR 200.000,00 im März/April 2021 an „BG*“;
10.) durch Verkauf des unter Eigentumsvorbehalt der G* stehenden Fahrzeugs Audi H* ** J*, BJ 2016, FIN: **, an BH* (BI*) zum Preis von insgesamt EUR 125.000,00 im Jänner 2023, wobei die erhaltene Bar-Anzahlung in Höhe von EUR 30.000,00 vor der G* verheimlicht und bei der F* B* GmbH verbraucht wurde;
II.) zwischen Dezember 2021 und September 2022 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Entscheidungsträger der G* GmbH durch Täuschung über Tatsachen, teils unter Verwendung von falschen oder verfälschten Urkunden sowie falschen Beweismitteln zur Täuschung, jeweils zu einer Handlung, nämlich der Auszahlung der Finanzierungsvaluta verleitet, wodurch er einen EUR 300.000,00 übersteigenden Schaden herbeigeführt hat, und wobei er die schweren Betrugshandlungen (mit einem Schaden von jeweils mehr als EUR 5.000,00) gewerbsmäßig mit der Absicht ausgeführt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung von betrügerischen Kreditfinanzierungen mit einem Schaden von weit über EUR 5.000,00 längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und er bereits zwei solche Taten begangen hat, und zwar
1.) durch Täuschung über die Willigkeit und Fähigkeit, eine Sicherheit im Weg des Vorbehaltseigentums an den zu finanzierenden Fahrzeugen verschaffen zu können, indem insbesondere der Erwerb des jeweiligen Fahrzeugs, dem tatsächlich lediglich ein Scheingeschäft zugrunde lag, vorgespiegelt wurde, sowie generell durch Täuschung über die Kreditwürdigkeit/Bonität der F* B* GmbH bzw. deren Fähigkeit zur Kreditrückzahlung,
a) im Jänner 2022 zur Finanzierung eines McLaren **, BJ 2017, FIN: **, und Auszahlung der Kreditvaluta in Höhe von EUR 200.000,00, wobei zur Täuschung ein gefälschter Kaufvertrag (datiert vom 10.08.2021) zwischen BJ* und A* B* vorgelegt wurde;
b) im September 2022 zur Finanzierung eines Porsche V* BK*, BJ 2019, FIN: BL*, und Auszahlung der Kreditvaluta in Höhe von EUR 82.400,00, wobei zur Täuschung ein gefälschter Kaufvertrag (datiert vom 17. August 2022) zwischen BM* und der F* B* GmbH samt gefälschter Rechnung vorgelegt wurde;
c) im August 2022 zur Finanzierung eines P* Q* Z* W*, BJ 2020, FIN: BM*, und Auszahlung der Kreditvaluta in Höhe von (zumindest) EUR 144.000,00, wobei zur Täuschung ein gefälschter Kaufvertrag (datiert vom 12. August 2022) zwischen BO* und der F* B* GmbH vorgelegt wurde;
2.) durch Täuschung über den Ankaufs- und Verkehrswert der nachfolgenden Finanzierungsobjekte, welche im Weg des Vorbehaltseigentums als Sicherheit dienen sollten, insbesondere durch Vortäuschung von Erwerbsvorgängen zu unrichtigen Kaufpreisen, sowie generell durch Täuschung über die Kreditwürdigkeit/Bonität der F* B* GmbH bzw. deren Fähigkeit zur Kreditrückzahlung,
b) im Juli 2022 zur Finanzierung eines Bentley BP*, BJ 2005, FIN: BQ*, und Auszahlung einer Kreditvaluta in Höhe von EUR 34.200,00 , wobei zur Täuschung ein inhaltlich unrichtiger (Schein-)Kaufvertrag (datiert vom 11. Juli 2022) zwischen C* D* und der F* B* GmbH (zum Verkaufspreis von EUR 38.000,00) vorgelegt wurde, wobei die G* abzüglich des Werts des Fahrzeugs (EUR 7.620,00) in Höhe von EUR 26.580,00 geschädigt wurde;
c) Ende Dezember 2021 zur Finanzierung eines Rolls Royce BQ* **, BJ 2008, FIN: BR*, und Auszahlung einer Kreditvaluta in Höhe von EUR 227.000,00, wobei zur Täuschung ein gefälschter Kaufvertrag (datiert vom 27. Dezember 2021) zwischen BO* und der F* B* GmbH vorgelegt wurde, wobei die G* abzüglich des Werts des Fahrzeuges (EUR 12.324,00) in Höhe von EUR 214.676,00 geschädigt wurde;
B) C* D* als Betriebsleiter der F* B* GmbH
I.) zwischen ca. September 2022 und Jänner 2023 zu dem von A* B* begangenen Verbrechen der Veruntreuung (Pkt. A) I.)), wodurch B* als Geschäftsführer der F* B* GmbH nachstehende Luxus-Kraftfahrzeuge, welche im Eigentum der nachfolgend angeführten Bankinstitute bzw. Leasinggesellschaften standen, ohne deren Kenntnis und Freigabe an Dritte weiterveräußerte und den Verkaufserlös für sich bzw. die F* B* GmbH vereinnahmte und nicht an die Bank bzw. Leasinggesellschaft als Fahrzeugeigentümerin abführte, sohin fremde Güter, die ihm anvertraut worden waren, mit dem Vorsatz, dadurch sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, sich zueignete, dadurch insoweit beigetragen, dass er jeweils mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung einen Dritten, nämlich die F* B* GmbH unrechtmäßig zu bereichern,
1.) den Verkauf des unter Eigentumsvorbehalt der G* stehenden Fahrzeugs Audi H* I* J* K*, Baujahr 2014, FIN: L*, Ende Oktober/Anfang November 2022 an M* zum Preis von EUR 109.990,00 abwickelte und hiezu im Auftrag von B* durch Erstattung einer Verlustmeldung am 21. Oktober 2022 Duplikate des Typenscheins und der Zulassungsbescheinigung Teil II erlangte, wodurch der Verkauf an M* erst ermöglicht wurde, wobei die G* GmbH durch den Verkauf in Höhe der Rest-Kreditforderung von zumindest EUR 94.387,98 geschädigt wurde;
2.) den Verkauf des unter Eigentumsvorbehalt der G* stehenden Fahrzeugs BMW N*, Baujahr 2016, FIN: O*, mit Vertrag vom 22. September 2022 an P* abwickelte, sodass der G* ein Schaden in Höhe von zumindest EUR 43.200,00 entstand;
3.) den Verkauf des unter Eigentumsvorbehalt der G* stehenden Fahrzeugs Jaguar R*, **, FIN: S*, mit Vertrag von Ende Dezember 2022/Anfang Jänner 2023 an die T* GmbH (Leasingnehmer U*) abwickelte, und eine Abmeldevollmacht sowie Duplikate von Fahrzeugdokumenten zu Verfügung stellte, sodass der G* ein Schaden in Höhe von zumindest EUR 32.625,00 entstand;
II.) zwischen Dezember 2021 und September 2022 mit dem Vorsatz, einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern,
zum Verbrechen des schweren Betrugs durch A* B* (Pkt. A) II.)), welcher Entscheidungsträger der G* GmbH durch Täuschung über Tatsachen, teils unter Verwendung von falschen oder verfälschten Urkunden bzw. falschen Beweismitteln zur Täuschung, nämlich Täuschung teils über die Willigkeit und Fähigkeit, eine Sicherheit im Weg des Vorbehaltseigentums an den zu finanzierenden Fahrzeugen verschaffen zu können, sowie Täuschung teils über den Ankaufs- und Verkehrswert der Finanzierungsobjekte, welche jeweils im Weg des Vorbehaltseigentums als Sicherheit dienen sollten, insbesondere durch Vorspiegelung des Erwerbsvorgangs, sowie generell durch Täuschung über die Kreditwürdigkeit/Bonität der F* B* GmbH bzw. deren Fähigkeit zur Kreditrückzahlung, jeweils zur Auszahlung der Finanzierungsvaluta verleitet habe, dadurch beigetragen, dass er
1.) für die Erwirkung der Finanzierung nachfolgender Fahrzeuge nachangeführte Kaufverträge im Auftrag von A* B* fälschte, und zwar
b) im September 2022 durch Fälschung eines Kaufvertrags (datiert vom 17. August 2022) zwischen BM* und der F* B* GmbH, welcher zur Erwirkung der Finanzierung eines Porsche V* BK*, BJ 2019, FIN: BL*, vorgelegt wurde, wodurch die Bank infolge Auszahlung der Kreditvaluta in Höhe von EUR 82.400,00 geschädigt wurde;
c) im August 2022 durch Fälschung eines Kaufvertrags (datiert vom 12. August 2022) zwischen BO* und der F* B* GmbH, welcher zur Erwirkung der Finanzierung eines Porsche Q* Z* W*, BJ 2020, FIN: BM*, vorgelegt wurde, wodurch die Bank infolge Auszahlung der Kreditvaluta in Höhe von (zumindest) EUR 144.000,00 geschädigt wurde;
d) Ende Dezember 2021 durch Fälschung eines Kaufvertrags (datiert vom 27. Dezember 2021) zwischen BO* und der F* B* GmbH, welcher zur Erwirkung der Finanzierung eines Rolls Royce BQ* I*, BJ 2008, FIN: BR*, vorgelegt wurde, wodurch die G* infolge Auszahlung einer Kreditvaluta in Höhe von EUR 227.000,00 abzüglich des Werts des Fahrzeugs (EUR 12.324,00) in Höhe von EUR 214.676,00 geschädigt wurde;
3.) im Juli 2022 durch Unterfertigung des inhaltlich unrichtigen (Schein-)Kaufvertrags (datiert vom 11. Juli 2022) zwischen C* D* und der F* B* GmbH (zum Verkaufspreis von EUR 38.000,00) zur Erwirkung der Finanzierung eines Bentley Continental BP*, BJ 2005, FIN: BQ*, wodurch die G* infolge Auszahlung einer Kreditvaluta in Höhe von EUR 34.200,00 abzüglich des Werts des Fahrzeugs (EUR 7.620,00) in Höhe von EUR 26.580,00 geschädigt wurde.
Hiefür wurde über A* B* unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 29 StGB und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Wels vom 23. Februar 2023, Hv2*-9, nach dem zweiten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB eine Zusatz-Freiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 16 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Über C* D* wurde unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 29 StGB nach dem Strafsatz des § 147 Abs 3 StGB eine – gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehene – Freiheitsstrafe von 16 Monaten verhängt.
Darüber hinaus wurden beide Angeklagten gemäß § 369 Abs 1 StPO zu Schadenersatzzahlungen an die Privatbeteiligten verpflichtet.
Gegen die Strafaussprüche dieses Urteils wenden sich die Berufungen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten A* B* und C* D* mit dem Ziel einer Anhebung der über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen bei gleichzeitiger Ausschaltung der teilbedingten bzw der gänzlich bedingten Strafnachsicht (ON 36 und ON 37). Die Angeklagten beantragten in ihren dazu erstatteten Gegenäußerungen jeweils die Bestätigung des Ersturteils (ON 39 und ON 40).
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei beiden Angeklagten (bei B* unter Einbeziehung der Strafzumessungsgründe aus der Bedachtnahmeverurteilung Hv2* des Landesgerichts Wels) mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und den langen Tatzeitraum, bei D* darüber hinaus die untergeordnete Tatbeteiligung, erschwerend dagegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Mehrfachqualifikation und den längeren Tatzeitraum.
Der Strafzumessungskatalog bedarf nur insofern einer Ergänzung, als beim Angeklagten B* zusätzlich der Milderungsgrund des § 35 StGB zum Tragen kommt, weil er der unbedenklichen Aktenlage zufolge die Taten, die seiner Verurteilung im Vor-Verfahren des Landesgerichts Wels Hv2* zugrunde lagen ( Ratz in WK 2StGB § 40 Rz 2), in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand verübt hat; angesichts seiner Unbescholtenheit kann A* B* nicht unterstellt werden, er habe um (s)eine Neigung zu Aggresionsdelinquenz in berauschtem Zustand gewusst (vgl Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 35 Rz 2). Zutreffend wendet dieser Angeklagte auch ein, dass er nicht nur ein reumütiges Geständnis abgelegt, sondern mit seiner Selbstanzeige vom 31. Jänner 2023, ergänzt durch sein Vorbringen vom 1. März 2023, auch – zumindest teilweise – zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hat.
Trotz des hohen Handlungs- und Gesinnungsunwerts der dem Angeklagten B* zur Last gelegten strafbaren Handlungen bedarf es im Licht der gewichtigen Milderungsgründe spezialpräventiv noch keiner Erhöhung des Strafmaßes. Zumal, wie die Berufungswerberin selbst einräumt, der Angeklagte D* als weisungsunterworfener Dienstnehmer auf Anweisung seines Vorgesetzten (B*) handelte, erfordern auch bei diesem Angeklagten spezialpräventive Erwägungen keine Erhöhung des Strafmaßes.
Entgegen den Berufungen machen auch generalpräventive Aspekte, vor allem die Abschreckung potenzieller Täter aus dem Bereich der (KFZ-)Handelsbranche, fallkonkret weder die Erhöhung des Strafmaßes noch die Ausschaltung bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht notwendig. Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, dass sich beide Angeklagten, die sich in der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2025 schuldig im Sinn der Anklagevorwürfe bekannten, einem Strafverfahren über zwei Instanzen zu stellen hatten, daneben nunmehr mit erheblichen Schulden belastet sind, wobei das Unternehmen des Angeklagten B*, in dem der Angeklagte D* beschäftigt war, insolvent ist. Beide Angeklagten werden aufgrund der Zusprüche an die Privatbeteiligten noch Jahre zur Tilgung der durch ihre strafbaren Handlungen entstandenen Schäden verpflichtet sein. Damit ist sowohl potenziellen Tätern als auch der rechtstreuen Bevölkerung im noch ausreichenden Maß vor Augen geführt, dass sich derartige strafbare Handlungen, wie sie die Angeklagten begangen haben, nicht lohnen und letztlich auch nicht ohne Folgen bleiben. Der Angeklagte B* hat ohnehin einen unbedingten Strafteil als spürbare Folge seiner Taten zu verbüßen. Angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des 1991 geborenen Angeklagten D* und seiner Tatbeteiligung auf Anweisung seines Vorgesetzten, ohne sich letztlich selbst zu bereichern, trägt eine gänzlich bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten auch den generalpräventiven Erfordernissen noch ausreichend Rechnung.