Rückverweise
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Pensionistin, **, **, vertreten durch Hawel em /Eypeltauer/Gigleitner/Huber Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, ** C*, vertreten durch Mag. Thomas Deuschl, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 13.168,52 sA und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,00), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 20. Juni 2025, Cg*-25, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.089,32 (darin EUR 348,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 15.000,00, nicht jedoch EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin stürzte am 7. Dezember 2023 um 17.30 Uhr in einem Haltestellenbereich am Busbahnhof C* und verletzte sich.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Linienbetreiberin und Beförderungsunternehmen Schadenersatz von EUR 13.168,52 (Schmerzengeld EUR 11.500,00; Haushalts- und Pflegekosten EUR 1.386,00; Fahrtkosten EUR 212,52; Spesen EUR 70,00) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden. Sie bringt – soweit für das Berufungsverfahren relevant – vor, sie habe ein Klimaticket gekauft und wollte mit diesem mit der Buslinie der Beklagten fahren. Als sie den Haltestellenbereich dieser Buslinie betreten habe, sei sie auf einer nicht ordnungsgemäß von Schnee und Eis geräumten Fläche ausgerutscht, gestürzt und habe sich dabei einen offenen Unterarmbruch zugezogen. Die Beklagte habe ihre vertragliche Nebenpflicht aus dem abgeschlossenen Beförderungsvertrag, im Haltestellenbereich das gefahrlose Ein- und Aussteigen in/aus dem Beförderungsmittel zu ermöglichen, verletzt.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen, bestritt das Zustandekommen eines Beförderungsvertrags und brachte weiters vor, nicht für die Räumung des Haltestellenbereichs zuständig zu sein. Die Pflicht, ein gefahrloses Ein- und Aussteigen in das Beförderungsmittel zu ermöglichen, könne lediglich vom Wegehalter bzw vom Grundeigentümer gefordert werden. Wegehalterin der Unglücksstelle sei die D*. Für den vorderen Bereich der Haltestelle sei die E* AG verantwortlich. Zudem sei am Unglückstag ein sogenanntes Blitzeis aufgetreten.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, der Klägerin EUR 13.032,52 samt 4 % Zinsen seit 1. August zu zahlen (Punkt 1.a des Spruchs) und wies das Mehrbegehren von EUR 136,00 sA ab (Punkt 1.b des Spruchs). Ferner gab es in (Punkt 2. des Spruchs) dem Feststellungsbegehren statt. Es legte seiner Entscheidung folgenden - für das Berufungsverfahren relevanten - Sachverhalt zugrunde:
In der Stadt C* befand sich am 7. Dezember 2023 auf ungeräumten Flächen eine Schneedecke. Durch ein wenig Regen und eine positive Lufttemperatur gab es vom 6. bis zum 7. Dezember 2023 Tauwetter und nasse oder feuchte Straßen, Wege und Plätze. Am späten Nachmittag sowie Abend des 7. Dezember 2023 sank die Lufttemperatur in C* unter den Gefrierpunkt. Auf den feuchten oder nassen Straßen, Wegen und Plätzen konnte sich durch den Frost Glätte durch gefrierende Nässe bilden. Spontanes Glatteis durch gefrierenden Regen kann für den Nachmittag des 7. Dezember 2023 ausgeschlossen werden.
Die Klägerin war am 7. Dezember 2023 im Besitz eines gültigen Klimatickets Österreich. Laut Punkt 1.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kauf des Klimatickets Österreich wird mit dem Kauf zwischen dem Bund und den Kundinnen beziehungsweise Kunden kein Beförderungsvertrag abgeschlossen. Der Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zwischen der Inhaberin beziehungsweise dem Inhaber des Tickets und dem jeweiligen in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen, welches die konkrete Beförderungsleistung anbietet, zustande.
Die Klägerin ist am 7. Dezember 2023 von ** nach F* mit dem Zug gefahren, weiter mit dem Zug von F* nach C* und cirka um 17.00 Uhr am Bahnhof C* angekommen. Sie wollte dann mit dem Bus der Linie G* nach ** weiterfahren. Aus diesem Grund ging sie vom Bahnhof hinaus, überquerte die Straße und kam zum Busterminal beim C* Hauptbahnhof. Der Konzessionär, das Beförderungsunternehmen der Linie G* war die beklagte Partei; die beklagte Partei war für den Betrieb dieser Linie zuständig.
Beim Busterminal musste die Klägerin zur Haltestelle der Linie G* gehen und als sie zur Bushaltestellenhütte der Linie G* abbog und sich noch hinter der Bushaltestellenhütte befand, rutschte sie mit ihren Füßen auf einer eisigen Fläche in diesem Bereich aus und kam am Boden zum Liegen. Sie trug an diesem Tag eine Winterstiefelette bis zum Knöchel reichend mit schwarzem Profil. Auf den beiden nachfolgenden Lichtbildern ist der Unfallort (Busterminal C*) und die Sturzstelle eingezeichnet mit „x“ bzw gelb umrandet zu sehen:
Das an dieser Stelle gezeigte Lichtbild wurde entfernt.
Das an dieser Stelle gezeigte Lichtbild wurde entfernt.
Laut einer Liste des Verkehrsverbundes, wobei nicht festgestellt werden kann, dass diese Liste für die Allgemeinheit zugänglich ist, ist für den Busterminal des C* Hauptbahnhofes die E* AG die Haltestellenverantwortliche.
Wie an diesem Tag der Winterdienst im Bereich des Busterminals organisiert war und durchgeführt wurde, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls wird der hintere Bereich der Haltestellenhütte von der beklagten Partei weder geräumt noch gestreut. Wie bereits ausgeführt, war die Stelle, wo die Klägerin ausrutschte, eisig und es kamen in diesem Bereich mehrere Personen zu Sturz.
Aufgrund des Sturzes erlitt die Klägerin eine distale Unterarmfraktur links, erstgradig offen, und ein passageres Carpalkanalsyndrom links.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass die Beklagte für die Einhaltung ihrer vertraglichen Nebenpflichten aus dem Beförderungsvertrag gegenüber der Klägerin zu haften habe. Entsprechend ihrer nebenvertraglichen Verpflichtung hätte die Beklagte die Aufgabe gehabt, bei Auftreten von Glatteis Maßnahmen zur Beseitigung der daraus für die Fahrgäste erwachsenen Gefahren zu treffen und vor allem für die Säuberung von Eis und Schnee zu sorgen. Dieser Verpflichtung sei die beklagte Partei nicht nachgekommen, weshalb sie der Klägerin für die Folgen ihres Sturzes zu haften habe. Ein Mitverschulden der Klägerin liege nicht vor.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung erhebt die Beklagte Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag, die Klage zur Gänze abzuweisen.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Beklagte argumentiert, gemäß § 33 Abs 4 Kraftfahrliniengesetz (KflG) treffe die Beklagte im Haltestellenbereich keine Schneeräumungspflicht. Auch aus der vertraglichen Pflicht aus dem Beförderungsvertrag, ein gefahrloses Ein- und Aussteigen der Fahrgäste zu ermöglichen, resultiere keine Verpflichtung zur Räumung bzw Erhaltung des hinteren Haltestellenbereichs. Eine derartige Verpflichtung würde die das Beförderungsunternehmen treffenden Verkehrssicherungspflichten unzumutbar überspannen. Hätte die Klägerin den vorderen Haltestellenbereich, der naturgemäß von Fahrgästen benützt werde, gewählt, wäre es ihr gefahrlos möglich gewesen, zu dem Verkehrsmittel zu gelangen.
Dazu ist auszuführen:
Im Hinblick darauf, dass die Klägerin ein gültiges Klimaticket Österreich besaß und den hinteren Bereich der Bushaltestellenhütte der Buslinie der Beklagten deshalb betrat, um eine Beförderungsleistung der Beklagten abzurufen, ist zweifellos von einem Beförderungsvertrag zwischen den Streitteilen auszugehen (vgl 2 Ob 187/16p; 2 Ob 206/11z).
Das Erstgericht hat die aus dem Beförderungsvertrag für den Betreiber des Verkehrsmittels resultierenden vertraglichen Verkehrssicherungspflichten korrekt dargestellt (§ 500a ZPO; 2 Ob 108/19z). Aus der ein Verkehrsunternehmen treffenden Verkehrssicherungspflicht resultiert die Aufgabe, bei Auftreten von Glatteis im Bereich von Haltestellen entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der daraus für die Fahrgäste erwachsenden Gefahren zu treffen, wobei diese Verpflichtung neben jene des Anliegers tritt (RS0023578). Diese Schutz- und Sorgfaltspflichten beziehen sich auch darauf, Zugänge oder Abgänge zu bzw von den Verkehrsmitteln in einem Zustand zu erhalten, der die gefahrlose Benützung durch die Fahrgäste erlaubt (2 Ob 108/19z mwN). Dies gilt nicht nur für den Bereich von Haltestellen oder Bahnsteigen, sondern für die gesamten den Fahrgästen zur Verfügung gestellten Anlagen und Flächen, die von diesen bestimmungsgemäß benützt werden und die funktionell zum Haltestellenbereich gehören (vgl 2 Ob 108/19z mwN), wie das Erstgericht korrekt ausgeführt hat. Die ständige Rechtsprechung macht demnach die räumliche Ausdehnung der Verkehrssicherungspflichten davon abhängig, ob die betreffende Fläche funktionell noch zum Haltestellenbereich gehört. Dies ist jedoch keiner allgemeinen Aussage zugänglich, sondern regelmäßig eine Frage des Einzelfalls (2 Ob 108/19z).
Die Sorgfaltspflicht eines Verkehrssicherungspflichtigen, der die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten hat, ist nicht zu überspannen, wobei insbesondere die Grenzen des Zumutbaren zu beachten sind (RS0023487; RS0023397). Auch im Zusammenhang mit der Streupflicht sind objektive Gesichtspunkte maßgeblich; die Grenze der Streupflicht orientiert sich einerseits an den Verkehrsbedürfnissen, andererseits an der Zumutbarkeit für den Streupflichtigen (RS0023277).
Wie den im Feststellungsteil des Urteils enthaltenen Lichtbildern zu entnehmen ist, ist der Busterminal C* auf einer großflächigen Verkehrsinsel errichtet, entlang dessen äußeren Rändern die einzelnen Haltestellen bzw Wartehäuschen eingerichtet sind. Diese Haltestelleninsel ist nahezu durchgehend (auch zwischen und hinter den Wartehäuschen) befestigt und für Fußgänger begehbar ausgestaltet. Der Busterminal stellt sich daher nach seiner äußeren Erscheinungsform klar als eine Verkehrsfläche dar, die zur Gänze dem Fußgängerverkehr zum Erreichen der jeweils benötigten Haltestellen gewidmet ist. Hinter dem hier gegenständlichen Wartehäuschen der ** G* befindet sich demgemäß auch keine Abgrenzung, die dieses Wartehäuschen und den davor liegenden Bereich zum Ein- bzw Aussteigen aus der Linie der Beklagten vom restlichen Teil dieser dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereich des Busterminals trennen würde. Funktionell gehört damit auch der hinter dem Wartehäuschen gelegene Bereich, auf dem die Klägerin stürzte zum Haltestellenbereich der Beklagten. Damit hat das Erstgericht – mit Blick auf die höchstgerichtliche Judikatur (2 Ob 108/19z) – mit zutreffender Begründung der Beklagten die unterlassene Streuung als Verletzung ihrer vertraglichen Sorgfaltspflicht gegenüber der Klägerin angelastet.
Entgegen den Berufungsausführungen ist die Beklagte durch § 33 Abs 4 KflG nicht von ihrer Verpflichtung zur Schneeräumung oder Reinigung der Haltestelle entbunden. § 33 Abs 4 KflG untersagt lediglich dem Landeshauptmann in Anwendung dieses Gesetzes dem Kraftfahrlinienunternehmer die Schneeräumung oder die Reinigung der Haltestellen vorzuschreiben. Eine Entbindung des Kraftfahrlinienunternehmers von seiner vertraglichen Verkehrssicherungspflicht ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen (vgl dazu Stock, Haltestellenrecht, ZVR 2007/163; vgl auch Pürstl StVO 16 § 93 StVO Anmerkung 4).
Aus diesen Gründen ist der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
Der Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO resultiert aus der Summe des Leistungsbegehrens und des unbedenklichen in der Klage bezifferten Feststellungsbegehrens.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist zulässig, weil die konsequente Anwendung der Entscheidung 2 Ob 108/19z, wie sie hier im vorliegenden Fall erfolgt ist, zu einer Überspannung der Grenzen der zumutbaren Streupflicht führen könnte (vgl RS0023487; RS0023397). Ebenso wenig wie vom Halter eines Parkplatzes verlangt werden kann, diesen gleichzeitig an allen Stellen zu räumen und zu streuen (RS0023558) könnte auch hier mit guten Argumenten vertreten werden, dass unterlassene Streumaßnahmen hinter der Haltestellenhütte für sich allein keine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung darstellen würden (vgl 1 Ob 115/17v = RS0023487 [T25]). Insgesamt erscheint es daher angezeigt, das Höchstgericht mit dieser Frage zu befassen, um die Grenzen zu einem Ausufern bzw einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung zu präzisieren.
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