Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* , **straße **, **, vertreten durch Mag. Martin J. Moser, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Beklagte B* S.p.A., **, **, Italien, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen EUR 40.776,00 s.A., über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 29. Juli 2025, Cg*-16, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 2.208,84 (darin EUR 368,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger beantragt die Zahlung von EUR 34.776,00 s.A. Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs ** , FIN: ** und die (mit EUR 6.000,00 bewertete) Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden aus der Manipulation des Fahrzeugs. Die Beklagte sei Herstellerin des Fahrzeugs, in dem unter anderem eine illegale Timerfunktion, die die Abschaltung der Abgasreinigung nach 33 Minuten bewirke, ein illegales Thermofenster, eine illegale Höhenabschaltung, die die Abgasreinigung ab einer Höhe von 1000 m abschalte, und eine illegale Leerlauffunktion (Abschaltung der Abgasreinigung nach wenigen Minuten im Leerlauf) verbaut seien. Dadurch würde der erlaubte NOx-Wert wesentlich überschritten; das Fahrzeug habe somit bei gewöhnlichem Betrieb auf der Straße gemäß der EU VO 715/2007, Art 4 ff samt DurchführungsVO Nr. 692/2008 Art 3/5 und Art 4/3 keine Euro 6 Klassifizierung. Insgesamt behauptet der Kläger damit das Vorliegen zahlreicher nach Art 5 Abs 2 VO (EG) Nr. 715/2007 verbotener Abschalteinrichtungen.
Die Beklagte bestreitet das Vorliegen sämtlicher vom Kläger behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die ihm vom Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 163/24g (C-125/25), zu 8 Ob 99/24b (C-182/25) zu 10 Ob 71/24z (C-251/25) und 10 Ob 11/25b (C-252/25) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der OGH in verschiedenen Verfahren mehrere Vorlagefragen an den EuGH gerichtet habe. Diese (im angefochtenen Beschluss näher ausgeführten) Vorlagefragen seien auch im vorliegenden Verfahren entscheidungsrelevant; insbesondere hänge auch der konkrete Gutachtensauftrag an den zu bestellenden Sachverständigen von der Entscheidung über diese Vorlagefragen ab. Eine Unterbrechung erscheine daher jedenfalls angezeigt, zumal auch der OGH eine Vielzahl weiterer Verfahren im Hinblick auf diese Vorlageverfahren unterbrochen habe (unter Hinweis auf RS0135343 und RS0135300).
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung aufzutragen.
Die Beklagte beantragt mit ihrer Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
Der Rekurswerber argumentiert (neben anderen weitwendigen Ausführungen), ohne Klärung der Klagsbehauptungen, wonach diverse illegale Abschalteinrichtungen verbaut seien, sei noch gar nicht beurteilbar, ob im Verhältnis zu den Vorabentscheidungsverfahren überhaupt Präjudizialität gegeben sei. Die als Unterbrechungsgrund herangezogenen Verfahren bzw die Entscheidungen in diesen Verfahren könnten daher für das vorliegende Verfahren noch gar keinen Klärungseffekt bewirken.
Diesen Argumenten ist im Ergebnis zuzustimmen.
In jenen Fällen, in denen das Gesetz die Unterbrechung des Verfahrens nicht zwingend anordnet, aber doch zulässt, liegt die Unterbrechung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts ( Fucik in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 190 Rz 1 uva). Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Verfahrens nach Lage des Falls gerechtfertigt ist (RS0036765). Die Unterbrechung muss ausnahmsweise tunlich sein und soll nicht zu Weitläufigkeiten führen. Durch sie soll insgesamt eine verfahrensökonomische Verbesserung der Situation im zu unterbrechenden Verfahren erzielt werden. Dies kann der Fall sein, wenn die alsbaldige Beendigung des präjudiziellen Verfahrens zu erwarten ist und im zu unterbrechenden Prozess voraussichtlich umfangreiche, mit großem Aufwand verbundene Beweisaufnahmen vermieden werden können. Aus den allgemeinen Grundsätzen der Verfahrensökonomie folgt, dass Verhandlungen möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen sind und daher ein Verfahrensstillstand nicht erwünscht ist. Eine zügige Klärung der Rechtsfrage ist anzustreben ( Höllwerth in Fasching/Konecny 3 § 190 ZPO Rz 77 f).
Entscheidungen des EuGH haben keine allgemeine und generelle unmittelbare Bindungswirkung im Sinne einer materiell-rechtskräftigen Entscheidung österreichischer Gerichte. Es kommt ihnen aber ähnliche rechtsbildende Kraft zu. Die Vorabentscheidung des EuGH bindet grundsätzlich das vorliegende Gericht selbst und auch jedes andere Gericht im Ausgangsverfahren sowie andere Gerichte erster und höherer Instanz in weiteren Rechtsgängen desselben Verfahrens. Wenn dieselben Erwägungen betreffend Auslegungszweifel gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften auch für die vorliegende Rechtssache gelten, ist es zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung bis zur jener des EuGH über das bereits gestellte Vorabentscheidungsverfahren zuzuwarten. Dies ist prozessökonomisch sinnvoll, weil das Gericht auch in Rechtssachen, in denen es nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch für andere als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden hat (RS0110583; 8 Ob 14/24d).
Im vorliegenden Fall hängt die Beurteilung der Präjudizialität der Vorabentscheidungen entscheidend von der konkreten Ausgestaltung und Wirkungsweise der im Klagsfahrzeug verbauten strittigen Komponenten ab. Der Kläger stützt seine Klage auf das Vorhandensein mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen (Timerfunktion, Thermofenster, Höhenabschaltung, Leerlauffunktion), die die Wirkung des Emissionskontrollsystems bei im normalen Fahrbetrieb zu erwartenden Bedingungen verringern. Die Beklagte bestreitet allerdings das Vorhandensein der behaupteten Abschalteinrichtungen. Ohne vorherige Klärung der diesbezüglich strittigen Tatsachengrundlagen durch Feststellungen zu den im Fahrzeug verbauten Emissionskontrolltechnologien und deren Wirkungsweisen kann nicht beurteilt werden, ob und inwieweit von einem vergleichbaren Sachverhalt auszugehen ist.
Sollten die behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen entsprechend der Prozessbehauptung der Beklagten gar nicht vorliegen, wäre die Klage ohne Weiteres abzuweisen. Die Unzulässigkeit anderer (im Klagsfahrzeug allenfalls ebenfalls verbauter) Abschalteinrichtungen ist bereits höchstgerichtlich geklärt; sollten derartige Abschalteinrichtungen vorliegen, wäre der Klage hingegen stattzugeben; ein Abwarten von Entscheidungen des EuGH wäre in diesem Fall ebenfalls nicht notwendig (vgl dazu etwa die Auflistung in der Entscheidung des OLG Wien, 1 R 30/25a = RIS-Justiz EW2195, Rz 1.5).
So lange nicht feststeht, ob, und wenn ja, mit welcher Funktionsweise Abschalteinrichtungen im Klagsfahrzeug verbaut sind, kann die Präjudizialität der mit den im angefochtenen Beschluss genannten OGH-Entscheidungen an den EuGH herangetragenen Fragen nicht beurteilt werden.
Da die Verfahrensunterbrechung vor diesem Hintergrund derzeit nicht zweckmäßig ist, war der angefochtene Beschluss aufzuheben (vgl OLG Linz 3 R 27/25y; OLG Innsbruck 2 R 25/25f, OLG Graz 2 R 83/25f, 3 R 93/25h sowie neuerlich OLG Wien 1 R 30/25a).
Die Entscheidung über die Kosten des zweiseitigen Rekursverfahrens (RS0125481), in dem die Beklagte dem Rekurs gegen den von Amts wegen gefassten Unterbrechungsbeschluss mit Rekursbeantwortung entgegentritt und bei dem es sich um einen Zwischenstreit über die Verfahrensunterbrechung handelt, beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Dem Kläger sind daher die tarifmäßig verzeichneten Kosten seines erfolgreichen Rechtsmittels als Kosten des Zwischenstreits zuzusprechen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.315 ff, 1.332 mwN; RS0035908).
Gemäß §§ 192 Abs 2 ZPO ist die Aufhebung einer in der ersten Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht jedenfalls unanfechtbar (RS0037003, RS0037074).
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