Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Gert Schernthanner und Mag. a Carina Habringer-Koller in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, **, **, Spanien, vertreten durch die SRG Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die Beklagte B* Privatstiftung , FN **, C*, D* Straße E*, nunmehr vertreten durch Mag. Patrick Thun-Hohenstein, Rechtsanwalt in Salzburg, und des Nebenintervenienten auf Seite der Beklagten Dr. F* G* , geboren am **, Rechtsanwalt, C*, D* Straße E*, wegen Feststellung (EUR 130.000,00 sA), in eventu Rechtsgestaltung (EUR 130.000,00 sA), über den Rekurs des Nebenintervenienten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 24. Juni 2025, Cg*-62, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er wie folgt lautet:
„Der Streitbeitritt des Dr. F* G*, Rechtsanwalt, C*, D* Straße E*, auf Seite der Beklagten wird zugelassen .“
Der Kläger ist schuldig, dem Nebenintervenienten die mit EUR 2.409,54 (darin EUR 401,59 USt) bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,--.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Der Kläger errichtete mit Stiftungsurkunde vom 25. Oktober 2019 als Erststifter die im Firmenbuch beim Landesgericht Salzburg eingetragene Beklagte. Zweitstifter und Vorstandsmitglied der Beklagten ist RA Dr. F* G*, an dessen Kanzleiadresse die Beklagte ihren Sitz hat. Drittstifterin ist die H* GmbH, eine Kapitalgesellschaft nach österreichischem Recht. Viertstifterin ist die I* Anstalt, eine Anstalt nach liechtensteinischem Recht. Der Kläger unterfertigte am 25. Oktober 2019 neben der Stiftungsurkunde noch mehrere andere Verträge, darunter auch eine Stiftungszusatzurkunde und mehrere Anbote. Am 2. Juni 2020 unterfertigte er den – hier streitgegenständlichen – Zustiftungsvertrag betreffend eine „Kutschensammlung“, die seinerzeit mit Leihvertrag vom 31. Jänner 1965 der Landeshauptstadt ** leihweise für Ausstellungszwecke zur Verfügung gestellt worden war.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten aus dem Anbot vom 2. Juni 2020 mit der Bezeichnung „Zustiftungsvertrag“ nicht bestehe; in eventu begehrt er die Aufhebung des von ihm an die Beklagte erklärten Anbots mit der Bezeichnung „Zustiftungsvertrag“. Er bewertete sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren mit jeweils EUR 130.000,00 sA.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren unschlüssig seien und dass es dem Kläger am notwendigen rechtlichen Interesse fehle.
Die ursprünglich von RA Dr. G* vertretene Beklagte gab am 23. Mai 2025 bekannt, dass sie mit ihrer weiteren Vertretung RA Mag. Patrick Thun-Hohenstein beauftragt habe (ON 56).
Am 26. Mai 2025 erklärte RA Dr. G* seinen Beitritt als Nebenintervenient auf Seite der Beklagten (ON 57). Der Kläger sprach sich mit Schriftsatz vom 6. Juni 2025 gegen diesen Beitritt aus (ON 58). Am 16. Juni 2025 fand eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Parteienvertreter und des RA Dr. G* statt (Protokoll ON 60).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Streitbeitritt des RA Dr. G* zurück. Es führte zusammengefasst aus, dass das rechtliche Interesse am Streitbeitritt nicht gegeben sei, wenn sich der Nebenintervenient beim behaupteten rechtlichen Interesse am Obsiegen der Kläger [richtig: der Beklagten] lediglich auf Auswirkungen auf der Sachverhaltsebene, nämlich auf die Erzielung bestimmter Beweisergebnisse, stütze. Das Interesse, die diesbezügliche Beweislage durch Obsiegen der Kläger [richtig: der Beklagten] zu verbessern, sei nämlich ein bloß wirtschaftliches, was für einen Streitbeitritt nicht ausreiche. Das rechtliche Interesse müsse darüber hinaus konkret sein; die bloße Möglichkeit, dass die Entscheidung die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berühren könnte, reiche nicht aus. Das Vorbringen des RA Dr. G* begründe (allenfalls) ein wirtschaftliches, aber kein rechtliches Interesse, sodass sein Streitbeitritt zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Nebenintervenienten aus den Rekursgründen der wesentlichen Verfahrensmängel und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, den Streitbeitritt zuzulassen; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger strebt mit seiner Rekursbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses an.
Der Rekurs ist berechtigt .
1. Soweit der Rekurswerber einen wesentlichen Verfahrensfehlerdes Erstgerichts darin erblickt, dass es über seinen Streitbeitritt mündlich verhandeln hätte müssen, dies jedoch unterlassen habe, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Zwar bestimmt § 18 Abs 2 ZPO, dass über den von einer der Prozessparteien gestellten Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention nach vorhergehender mündlicher Verhandlung zwischen dem Bestreitenden und dem Intervenienten durch Beschluss zu entscheiden ist; doch hat im vorliegenden Fall eine solche mündliche Verhandlung am 16. Juni 2025 ohnedies stattgefunden (vgl Protokoll ON 60). Bei dieser Verhandlung hatte RA Dr. G* jedenfalls die Gelegenheit, zum Zurückweisungsschriftsatz des Klägers Stellung zu nehmen und dazu ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Das rechtliche Gehör des RA Dr. G* wurde damit gewahrt. Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.
2. Hingegen ist die Rechtsrüge des Rekurswerbers aus folgenden Gründen im Ergebnis berechtigt:
2.1.Gemäß § 17 Abs 1 ZPO setzt eine Nebenintervention voraus, dass der dem Prozess Beitretende ein rechtliches Interesse am Obsiegen jener Partei hat, zu deren Unterstützung er sich am Verfahren beteiligen will. Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf die privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten günstig oder ungünstig einwirkt. Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen; es genügt vielmehr, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlass ergibt, das Obsiegen einer der beiden Parteien herbeizuführen. Bloß wirtschaftliche Interessen (wie zB an der Aufrechterhaltung der Bonität bzw Zahlungsfähigkeit der Hauptpartei; an der Einbringlichmachung einer dem Dritten haftenden, aber nicht überwiesenen Forderung; am Ausgang eines Musterprozesses; an der Erlangung bestimmter Beweisergebnisse und dgl) reichen hingegen nicht aus (RS0035638, RS0035724). Ein rechtliches Interesse ist insbesondere im Fall drohender Regressnahme in einem Folgeprozess als Auswirkung des Prozessverlustes der streitverkündenden Partei bzw der Hauptpartei (hier der Beklagten) im Hauptprozess zu bejahen (RS0106173 [T2]). Dabei reicht es aus, wenn der zu befürchtende Rückgriff plausibel, wenngleich nicht in allen Einzelheiten konkret dargestellt wird (RS0106173 [T5, T7]). Eine detaillierte Vorprüfung möglicher Regressansprüche im Streit um die Zulässigkeit des Beitritts als Nebenintervenient hat demgegenüber nicht zu erfolgen (vgl 6 Ob 140/12z).
2.2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Nebenintervenient Zweitstifter und Vorstandsmitglied der Beklagten ist, die auch ihren Sitz an der Kanzleiadresse des Nebenintervenienten hat. Bereits in der Klage wurde ua vorgebracht, dass sich der Kläger bei seiner Vermögensstrukturierung und der damit verbundenen Stiftungserrichtung zur Gänze auf die Beratung, Beurteilung und Planung des RA Dr. G* und dessen Kanzlei verlassen habe. Die Beklagte entstamme der alleinigen Konstruktion des RA Dr. G*, der auch alle maßgeblichen Dokumente, die Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde, entworfen habe (ON 1, S 4). Dieses Vorbringen wurde von der Beklagten niemals substanziiert bestritten.
Der Rekurswerber argumentiert in seinem – weitwendigen – Beitrittsschriftsatz ua, dass der Kläger bereits in seiner Klage vorgebracht habe, dass er (der Rekurswerber) im Zusammenhang mit der Errichtung der beklagten Privatstiftung und des Zustiftungsangebots zivilrechtlich hafte; darüber hinaus habe der Kläger auch standes- und strafrechtliche Vorwürfe gegen ihn erhoben. „Ausgehend von diesem freilich absurd unrichtigen Vorbringen“ wäre der Rekurswerber im Fall des Obsiegens des Klägers (zumindest theoretisch) Regressansprüchen der Beklagten ausgesetzt (vgl ON 57, S 3, 2. und 3. Absatz).
Wie bereits ausgeführt, ist ein rechtliches Interesse des Beitretenden insbesondere im Fall drohender Regressnahme in einem Folgeprozess als Auswirkung des Prozessverlustes der Hauptpartei (hier der Beklagten) zu bejahen (RS0106173 [T2]). Als Mitstifter, Stiftungsvorstand und Vertragserrichter hat der Rekurswerber die Gefahr einer möglichen Regressnahme durch die Beklagte im Fall von deren Prozessverlust ausreichend plausibel dargestellt. Vor diesem Hintergrund kann ihm ein rechtliches Interesse am Streitbeitritt auf Seite der Beklagten nicht abgesprochen werden.
2.3.Der Umstand, dass der Rekurswerber als Mitstifter und Stiftungsvorstand „Mitglied“ der Beklagten als juristischer Person ist, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern: Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre können die Mitglieder einer juristischen Person dieser grundsätzlich als Streithelfer beitreten, weil hier zwei verschiedene parteifähige Subjekte vorliegen (vgl 6 Ob 201/09s = ZIK 2010, 111; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 17 Rz 2; Auer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom 2 § 17 Rz 7).
3. Im Ergebnis war dem Rekurs daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss dahin abzuändern, dass der Streitbeitritt des RA Dr. G* zuzulassen war.
4.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO. Demnach hat der Kläger im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Nebenintervention (vgl RS0035436) dem in diesem Zwischenstreit siegreichen Nebenintervenienten die Rekurskosten zu ersetzen. Allerdings gebührt dem Nebenintervenienten für seinen Rekurs nur der einfache Einheitssatz (vgl Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.469). Ansonsten sind in erster Instanz keine Kosten entstanden, die ausschließlich diesem Zwischenstreit zuzuordnen wären.
5. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes orientierte sich das Rekursgericht an der in erster Instanz unbeanstandet gebliebenen Bewertung der Klagebegehren durch den Kläger.
6.Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfragen von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO zu lösen waren; die Beurteilung des rechtlichen Interesses an der Nebenintervention stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl 6 Ob 140/12z; OLG Linz 4 R 115/19p).
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