JudikaturOLG Linz

3R91/25k – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
04. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der Antragstellerin A* , geboren am **, **, wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 6.8.2025, Nc*-17, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrt Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a , b, c, d, f, Z 2 und Z 3 ZPO für die Erhebung einer Klage gegen die B* AG auf Feststellung der Nichtigkeit eines von ihr abgeschlossenen Bürgschaftsvertrags, auf Rückzahlung sämtlicher aufgrund der Bürgschaft entstandener Kosten sowie Aufhebung des in diesem Zusammenhang von ihr unterfertigten Pfandbestellungsvertrags.

In einem dem Antrag angeschlossenen Klagsentwurf führte sie zusammengefasst aus, sie habe am 11.5.2020 eine Bürgschaftserklärung zugunsten der B* AG unterzeichnet, die einen Kredit an die C* GmbH besicherte.

Die B* AG habe in der Folge am 10.7.2020 mit der C* GmbH einen weiteren Kreditvertrag abgeschlossen, der durch eine Garantieerklärung der D* GmbH abgesichert gewesen sei. Die C* GmbH habe diesen Überbrückungskredit zweckwidrig verwendet, was die B* AG grob fahrlässig weder kontrolliert noch der Antragstellerin offengelegt habe. Dies sei sittenwidrig und stelle für die Antragstellerin eine Benachteiligung dar. Ferner sei die unzumutbare Belastung der Antragstellerin der B* AG erkennbar gewesen.

Die Antragstellerin habe den gesamten Kreditbetrag der C* GmbH als Bürgin zurückgezahlt. Dennoch habe die B* AG wiederholt die Herausgabe der Abtretungsdokumente verweigert. Die Antragstellerin habe dadurch ihre Forderungen gegen die C* GmbH nicht geltend machen können.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag wegen Mutwilligkeit ab.

Dazu wurde – soweit für die Rekursentscheidung relevant - festgestellt, die Antragstellerin sei bis 19.3.2020 als alleinige Gesellschafterin der C* GmbH im Firmenbuch eingetragen und bis 31.1.2020 als Mehrheitsgesellschafterin an der Gesellschaft beteiligt gewesen. Zudem sei die Antragstellerin bis 26.2.2020 als selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin eingetragen gewesen.

Am 11.5.2020 habe die C* GmbH als Schuldnerin einen Kredit mit der B* AG als Gläubigerin abgeschlossen. Die Antragstellerin habe dafür die persönliche Haftung in Form einer Bürgschaft sowie Sachhaftungen in Form einer Höchstbetragshypothek übernommen. Am 10.7.2020 habe die B* AG der C* GmbH einen durch die D* GmbH garantierten Überbrückungskredit über EUR 300.000,00 gewährt, der unter anderem für die Bedienung bestehender Kredite zweckgewidmet gewesen sei.

Die Antragstellerin habe von Jänner 2022 bis 09.3.2023 Rückzahlungen an die B* AG geleistet, nachdem sie von dieser in Anspruch genommen worden sei. Mit Schreiben vom 13.3.2023 habe die B* AG der Antragstellerin mitgeteilt, dass die Forderung zur Gänze beglichen worden sei und aus der Bürgschaft keine weiteren Ansprüche mehr gestellt würden.

Zusammengefasst führte das Erstgericht begründend aus, der Antragstellerin seien geringe Erfolgsaussichten zu attestieren. Sowohl die Verletzung von Aufklärungspflichten als auch die Geltendmachung einer Sittenwidrigkeit werde die Antragstellerin - insbesondere aufgrund ihrer Gesellschafterstellung - nur schwer behaupten und beweisen können. Selbiges gelte – mangels Notwendigkeit zur Forderungsabtretung – für einen allfälligen Verstoß gegen § 1358 ABGB. Auch die Feststellungs- bzw. Rechtsgestaltungsbegehren seien wenig erfolgversprechend. Damit mache die Antragstellerin zum größten Teil unbegründete Ansprüche geltend, sodass die Klage insgesamt als mutwillig zu betrachten sei. Davon ausgehend würde eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei von der Führung des Prozesses mangels Erfolgsaussicht absehen.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Abänderungsantrag, den Verfahrenshilfeantrag zu bewilligen. Im Rechtsmittel werden keine expliziten Rekursgründe genannt, erkennbar wird jedoch die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Der Revisor hat keine Rekursbeantwortung erstattet.

Der Rekurs ist nicht berechtigt .

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist die Verfahrenshilfe einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Offenbar mutwillig ist die Prozessführung, wenn die Partei ohne Einkalkulierung der Begünstigung der Verfahrenshilfe bei verständiger Würdigung des Falls und der Haltbarkeit ihres Prozessstandpunkts die Prozessführung unterließe ( Klauser/Kodek, ZPO 18§ 63 ZPO E 51). Die Bewilligung der Verfahrenshilfe für einen extrem risikoreichen Prozess widerspricht dem Regelungszweck der Verfahrenshilfe (OLG Wien 28.8.2001, 13 R 142/01z, EFSlg 98.124). Eine Klage ist schon dann – und zwar zur Gänze – als mutwillig zu bezeichnen, wenn in ihr zum größten Teil unbegründete Ansprüche geltend gemacht werden ( Klauser/KodekaaO E 52). Eine Prozessführung ist auch dann offenbar mutwillig, wenn die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst ist und wenn sie sich in diesem Bewusstsein in einen Prozess einlässt, weil sie etwa hofft, dennoch – zB im Vergleichsweg – einen Erfolg zu erzielen. Eine besondere Form der Mutwilligkeit ergibt sich aus der Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos im Prozess. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine nahezu vermögenslose Partei völlig risikolos und mit dem ganzen Mut der Verzweiflung prozessieren kann, weil ihr klar ist, dass ihr Gegner auch im Fall ihres Prozessverlusts die ihr zugesprochenen Kostenersatzansprüche nicht durchsetzen kann. Nach § 63 Abs 1 ZPO ist eine Prozessführung daher auch dann als mutwillig anzusehen, wenn sich die Partei in einen Rechtsstreit eingelassen hat oder einlassen will, obwohl sich eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, dazu veranlasst gesehen hätte, von der Führung des Verfahrens abzusehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend zu machen ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO Rz 19f).

Offenbar aussichtslos ist die Prozessführung, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann (RS0117144), also schon auf den ersten Blick aussichtslos scheint ( Klauser/Kodek aaO E 58). Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu große) Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden; dass die Partei selbst die Aussichtslosigkeit nicht erkennt oder erkennen kann, ist ohne Bedeutung ( M. Bydlinski aaO Rz 20).

Im Rahmen der Prüfung der Aussichtslosigkeit hat keine besonders strenge Prüfung zu erfolgen, um die Sachentscheidung nicht vorweg zu nehmen (vgl auch RS0117144). Im Rahmen der Prüfung der Mutwilligkeit hat allerdings eine verständige Würdigung aller Umstände des Falls zu erfolgen; insbesondere ist auch zu untersuchen, ob sich eine Partei im Bewusstsein der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes in einen Rechtsstreit einlassen möchte (vgl M. Bydlinski aaO Rz 19).

Die Antragstellerin bringt sowohl im Klagsentwurf als auch im Rekurs vor, die von ihr übernommene Bürgschaft sei gemäß § 879 ABGB nichtig, weil sie sie in objektiv krasser Weise finanziell überfordert habe und die Bank dies bei gehöriger Prüfung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ohne weiteres hätte erkennen können.

Dazu ist Folgendes zu sagen: Grundsätzlich ist ein Vertrag, der gegen die guten Sitten verstößt, nichtig (§ 879 Abs 1 ABGB). Wie bereits das Erstgericht ausführte, ist jedoch die finanzielle Überforderung eines Bürgen für sich alleine noch kein Grund, den Haftungsvertrag zu beanstanden. Der Schuldner kann im Rahmen seiner Privatautonomie auch Verpflichtungen eingehen, welche er vielleicht nie erfüllen wird können. Zusätzlich zum Missverhältnis müssen daher noch weitere besondere Umstände hinzutreten, die zur Missbilligung des Vertragsabschlusses im Sinne eines Verstoßes gegen die guten Sitten führen. Soweit die wirtschaftliche Überforderung des Bürgen im Zeitpunkt seiner Haftungsübernahme bejaht werden kann, muss als weiteres Element die Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit hinzutreten. Diese Beeinträchtigung entspricht den in§ 879 Abs 2 Z 4 ABGB genannten Fällen. In der Rechtsprechung werden verschiedene Umstände genannt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit des Bürgen zu verdünnen: die Verharmlosung des Risikos oder der Tragweite der Verpflichtung (durch einen Angestellten der Bank), die Überrumpelung eines Angehörigen, die Ausnutzung einer seelischen Zwangslage des Bürgen, die sich aus der gefühlsmäßigen Bindung zum Kreditnehmer oder aus der wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihm ergibt, die geschäftliche Unerfahrenheit sowie das Fehlen eines wesentlichen Eigeninteresses am Zustandekommen des Vertrages (vgl 9 Ob 18/04v).

Ein entsprechender Sachverhalt wurde von der Antragstellerin jedoch nicht behauptet. Wie bereits das Erstgericht feststellte, war zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme der Antragstellerin die weitere Vergabe des späteren Überbrückungskredits nicht absehbar. Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Überforderung lagen im Zeitpunkt der Haftungsübernahme ebenso wenig vor.

Sofern die Rekurswerberin in diesem Zusammenhang auch auf die Aufklärungspflicht nach § 25c KSchG verweist, ist voranzustellen, dass diese Bestimmung anders als die Tatbestände einer Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB nicht auf die Leistungsfähigkeit bzw. übermäßige Überforderung des Bürgen, sondern auf die finanzielle Situation des Hauptschuldners abstellt. Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession), so hat ihn gemäß § 25c KSchG der Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird.

Dass die B* AG erkannte oder erkennen musste, dass die C* GmbH ihre Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird, ergibt sich weder aus dem Vorbringen im Klagsentwurf noch aus den zahlreichen vorgelegte Urkunden und behauptet dies die Antragstellerin auch nicht in ihrem Rekurs.Eine Aufklärungspflichtverletzung nach § 25c KSchG liegt auch deshalb nicht vor, weil eine besondere Nahebeziehung zwischen der Antragstellerin als Mehrheitsgesellschafterin und der C* GmbH als Schuldnerin bestand. Die B* AG konnte davon ausgehen, dass die Antragstellerin über die wirtschaftliche Situation der C* GmbH in Kenntnis war bzw. auch leicht in der Lage gewesen sein musste, sich die entsprechenden Informationen zu besorgt. Es wäre zusammengefasst in der Sphäre der Antragstellerin gelegen gewesen, sich genau über die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin zu informieren.

Ausgehend von der oben wiedergegebenen Rechtsprechung ist das Erstgericht auf Basis des vorliegenden Klagsentwurfs und dem eingeholten Firmenbuchauszug rechtsrichtig von keiner Sittenwidrigkeit und Auskunftspflichtverletzung ausgegangen.

Weiters bringt die Rekurswerberin vor, die B* AG habe maßgeblich zur Schadensentstehung beigetragen, indem sie die zweckwidrige Verwendung des ausbezahlten Überbrückungskredites nicht verhindert habe. Die Bank sei verpflichtet gewesen, die Einhaltung der Zweckbindung zu überwachen. Die vertragliche Pflicht ergebe sich nicht nur aus dem Kreditvertrag selbst, sondern auch aus § 2 Z 1 und § 6 Z 3 der von der B* AG verwendeten allgemeinen Kreditbedingungen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass sich weder aus dem Überbrückungskredit (Beilage ./V = ON 18.2, „Beweis 1“) noch aus der Garantieerklärung (Beilage ./N = ON 18.29, „Beweis 28“) eine Verpflichtung der B* AG ergibt, die Mittelverwendung aus dem Überbrückungskredit lückenlos zu überwachen. Soweit sich die Rekurswerberin auf die oben genannten Paragraphen der allgemeinen Kreditbedingungen stützt, ist darauf hinzuweisen, dass diese von der Antragstellerin nicht vorgelegt wurden, sodass darauf nicht weiter eingegangen werden kann. Festzuhalten bleibt jedoch, dass die Antragstellerin eine Urkunde mit dem Titel „Allgemeine Kreditbedingungen für Unternehmer“ vorgelegt hat (ON 18.35, „Beweis 34“), wobei jedoch die Ausführungen in dieser Urkunde mit dem Vorbringen der Antragstellerin und den genannten Bestimmungen nicht in Einklang zu bringen ist, zumal der Urkunde die genannten Paragraphen nicht zu entnehmen sind und sich darüber hinaus auch aus dieser keine Überwachungspflicht ergibt.

Obwohl die Rekurswerberin ausführt, dass es als Verstoß gegen § 1358 ABGB zu werten sei, dass die B* AG nach vollständiger Befriedigung der verbürgten Forderung keine Abtretung an die Antragstellerin als Bürgin vorgenommen habe, verkennt sie nicht, dass nach völlig einhelliger Lehre und Rechtsprechung der aus § 1358 ABGB Rückgriffsberechtigte aufgrund des Gesetzes, also ohne Abtretungsakt, in die Rechte des Gläubigers eintritt (= Legalzession; 6 Ob 212/09h). Einen Verstoß gegen § 1358 ABGB erblickt sie jedoch in dem Schreiben der B* AG vom 29.10.2024 (Beilage ./M = ON 18.42, „Beweis 41“), aus welchem sich nach Ansicht der Rekurswerberin ergebe, dass die Bank die Forderung „treuhändig verwaltet“. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass dies aus dem Schreiben nicht hervorgeht und auch keine weiteren Urkunden vorgelegt wurden, die auf eine treuhändige Verwaltung hinweisen. Aus dem Schreiben geht lediglich hervor, dass es sich um keinen Forderungsverkauf gehandelt habe und die von der Antragstellerin geleisteten Zahlungen aufgrund ihrer übernommenen Bürge-Zahler-Haftung erfolgten.

Wie bereits das Erstgericht feststellte, wurde die Legalzession zwischen der Antragstellerin und der B* AG nicht vorweg abbedungen oder hinausgeschoben, sodass auf § 1358 ABGB abzustellen ist. Es kam somit gemäß § 1358 ABGB ex lege zum Forderungsübergang im Umfang der Zahlung. Eines gesonderten Abtretungsaktes bedurfte es – wie auch das Erstgericht ausführte – demnach nicht, womit insofern der B* AG kein Vorwurf gemacht werden kann.

Wie oben bereits dargelegt, ist es als mutwillig anzusehen, wenn sich die Partei in einen Rechtsstreit einlassen will, obwohl sich eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles dazu veranlasst gesehen hätte, von der Führung des Verfahrens abzusehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend zu machen. Da die Bewilligung der Verfahrenshilfe für einen extrem risikoreichen Prozess dem Regelungszweck der Verfahrenshilfe widerspricht (EFSlg 98.124), hat das Erstgericht der Antragstellerin unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten zu Recht die Gewährung der Verfahrenshilfe versagt.

Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Rekurswerberin.

Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.