Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. A* , geboren am **, **, **, vertreten durch die Wetzl Pfeil Partner Rechtsanwälte GmbH in Steyr, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, **, wegen Versehrtenrente, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. Juli 2025, Cgs* 3, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Bescheid vom 7.5.2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 9.4.2025 auf Zuerkennung einer Versehrtenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 26.7.2012 ab.
Mit der dagegen erhobenen, am 30.5.2025 zur Post gegebenen Klage begehrt der Kläger die Zuerkennung einer Versehrtenrente ab 1.1.2025 im gesetzlichen Ausmaß sowie die Nachzahlung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % (der Vollrente) ab 1.8.2014.
Mit Beschluss vom 3.6.2025 (ON 2), nach der Aktenlage dem Kläger zugestellt durch Hinterlegung am 10.6.2025, trug das Erstgericht diesem auf, dem Gericht binnen 14 Tagen den angefochtenen Bescheid vorzulegen, widrigenfalls die Klage zurückzuweisen sei. Die Verbesserungsfrist verstrich reaktionslos.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage zurück, weil der Kläger dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei.
Dagegen richtet sich der (fristgerecht durch Beibringung einer Anwaltsunterschrift verbesserte) Rekurs des Klägers wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, womit primär die (ersatzlose) Aufhebung des Beschlusses angestrebt wird.
Der Rekurs ist berechtigt.
Der Rekurs macht unter anderem geltend, dass die Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrags nicht zur (sofortigen) Klagszurückweisung hätte führen dürfen. Vielmehr wäre das Erstgericht verpflichtet gewesen, eine Gleichschrift des angefochtenen Bescheides vom beklagten Versicherungsträger beizuschaffen.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Nach § 83 ASGG ist jeder Klage eine Ausfertigung des Bescheides des Versicherungsträgers in Ur- oder Abschrift anzuschließen. Diese Verpflichtung dient bei der wie hierBescheidklage dem Nachweis der besonderen Verfahrensvoraussetzungen des sozialgerichtlichen Verfahrens. Ist die Bescheidvorlage unterblieben, ist ein Verbesserungsverfahren nach § 84 ZPO einzuleiten ( Neumayrin Zellkomm³ § 83 ASGG Rz 1; vgl auch Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG [2020] § 83 Rz 1). Eine Zurückweisung der Klage wegen Nichtverbesserung ist aber ausgeschlossen ( Neumayr aaO und Sonntag aaO jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des OLG Wien). Vielmehr ist insbesondere wie hier bei Kenntnis aller bescheidrelevanten Daten eine Gleichschrift des Bescheides vom Versicherungsträger beizuschaffen ( Kuderna, ASGG² § 83 Anm 1).
1.2 Hier hat der Kläger zwar gegen die gesetzliche Verpflichtung des § 83 ASGG verstoßen und wurde ihm daher vom Erstgericht (zu Recht) unter Fristsetzung die Vorlage des bekämpften Bescheides aufgetragen. Allein die Nichtbefolgung dieses Verbesserungsauftrags rechtfertigt jedoch nicht die Klagszurückweisung (wohl wegen fehlender Prüfbarkeit der Prozessvoraussetzungen).
2. Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall nach der Aktenlage im Hinblick auf die vierwöchige Frist nach § 67 Abs 2 ASGG überhaupt kein Hinweis auf eine verspätete Klagseinbringung vorlag, sodass eine Zurückweisung ohne weitere Erhebungen schon gar nicht in Betracht kam.
3.1 Der angefochtene Beschluss war daher ersatzlos zu beheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
3.2 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Argumente im Rekurs des Klägers.
4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Bei Klagszurückweisungen a limine liegt ein unechter Zwischenstreit vor. Trotz eines Rekurserfolgs sind die Rechtsmittelkosten des Klägers als weitere Verfahrenskosten zu behandeln (vgl RS0035955 [T11]; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.322).
5. Der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss, mit dem die Entscheidung des Erstgerichts auf a limine Zurückweisung einer Klage ersatzlos aufgehoben wird, ist jedenfalls unanfechtbar ( A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 527 Rz 3). Der Beklagten fehlt mangels Parteistellung die Rechtsmittellegitimation, dem Kläger die Beschwer ( Sloboda in Fasching/Konecny³ § 527 ZPO Rz 14 iVm § 514 ZPO Rz 32).
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