BundesrechtBundesgesetzeArbeits- und Sozialgerichtsgesetz§ 83

§ 83Klagseinbringung

Jeder Klage ist eine Ausfertigung des Bescheides des Versicherungsträgers in Abschrift anzuschließen; dies gilt nicht für Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 3.

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