Wenn zwei Haftpflichtige jeweils nur Gefährdungshaftung zu vertreten haben, dann ist eine Abwägung dahin vorzunehmen, bei welchem der beiden Betriebe die Betriebsgefahr größer ist. Bei gleich großer Betriebsgefahr beider Kraftfahrzeuge ist der Schaden im Verhältnis von 1 : 1 zu teilen.
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