RS0058443 – OGH Rechtssatz
Beim Ausgleich der gegenseitigen Ersatzpflicht kommt es in erster Linie auf das Verschulden der Beteiligten an, in der nächsten Rangstufe folgt die außerordentliche Betriebsgefahr im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG und nach dieser die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr.