JudikaturOLG Linz

5Ns10/25x – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
28. Juli 2025

Kopf

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Helmut Katzmayr fasst in der Strafsache gegen A* und B*wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB, Hv* des Landesgerichtes Wels, folgenden

B ESCHLUSS:

Spruch

Die Vorsitzende des Senates 10 des Oberlandesgerichtes Linz Senatspräsidentin Dr. C* und die weiteren Senatsmitglieder Mag. D* und Mag. E* sind von der Entscheidung im Verfahren 10 Bs 130/25a des Oberlandesgerichtes Linz über den Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom 14. Mai 2025 (GZ Hv*- 21 des Landesgerichtes Wels)

nicht ausgeschlossen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Senat 10 des Oberlandesgerichts Linz hat über einen Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom 14. Mai 2025, AZ St* (GZ Hv*-21 des Landesgerichts Wels) unter anderem wegen eines den Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (1) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II) subsumierten Sachverhalts zu entscheiden. Dem liegt zugrunde, dass die beiden Angeklagten den mit 1. Mai 2025 zum Richter des Oberlandesgerichts Linz ernannten Mag. F* am 12. Juli 2023 betrügerisch zur Überlassung eines Geschäftslokals (Kaufpreis von 130.000 Euro) zu verleiten versucht (I) und diesem ab diesem Tag für mehrere Monate Originalbaupläne nach Scheitern des Kaufes nicht retourniert haben sollen (II).

Die Vorsitzende des Senates 10 zeigte den äußeren Anschein der Befangenheit an, da das mutmaßliche Opfer der zur Last gelegten Taten Mag. F* sei, welcher seit ** Richter des Oberlandesgerichtes Linz ist.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Diese Bestimmung stellt auf den äußeren Anschein ab, entscheidend ist nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder eines Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken ( Lässig , WK-StPO § 43 Rz 10).

Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung ** ausführt, reicht der bloße Umstand, dass der betreffende Richter am selben Gericht tätig ist, nicht aus, die Unparteilichkeit des Gerichts bzw der dort im konkreten Fall zur Entscheidung berufenen Richter:innen in Zweifel zu ziehen. Dafür müssten vielmehr andere Faktoren hinzutreten, die eine tatsächliche Befangenheit oder auch nur den Anschein einer solchen begründen könnten (vgl RIS-Justiz RS0097132 [T2], RS0096967 [T1]).

Die relevierten Umstände einer Zugehörigkeit zum selben Richterkollegium sowie laufender dienstlicher Kontakt sind für sich allein damit nicht geeignet, die volle Unbefangenheit der Mitglieder des Senats 10 zur Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift aus der Sicht eines objektiven Beurteilers in Zweifel zu setzen.

Die genannten Richter:innen sind daher im Sinn der zitierten Judikatur von der anstehenden Entscheidung nicht ausgeschlossen.

Gegen diese Entscheidung steht ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu (§ 45 Abs 3 StPO).