JudikaturOLG Linz

10Bs104/25b – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
21. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Wels vom 6. November 2024, Hv*-39, nach der in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Winkler, LL.M. und des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 21. Juli 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.

Im Übrigen wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe auf drei Monate herabgesetzt.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen, in Abwesenheit des Angeklagten ergangenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und nach § 147 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Die Privatbeteiligte Firma B* GmbH wurde mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Nach dem Schuldspruch hat er unmittelbar nach dem 22. Juni 2021 in ** C* D* als Verfügungsberechtigten der Firma B* GmbH mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe eines seitens der Firma E* F* erteilten Auftrags, zu einer Handlung, und zwar „zur Einschaltung eines Werbelogos auf der ** zur Durchführung dieses Auftrags verleitet, die die B* GmbH in einem Betrag von EUR 1.627,50 (EUR 1.312,50 Auftragsentgelt und EUR 315,00 Provision) am Vermögen schädigte“, wobei er zur Täuschung eine falsche Urkunde, nämlich einen totalgefälschten Auftrag mit fingierter Unterschrift des Auftraggebers, falscher Firmen- und E-Mailadresse sowie falschem Vornamen benutzte.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht die Unbescholtenheit des Angeklagten mildernd, erschwerend hingegen keinen Umstand.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, welche primär auf einen Freispruch abzielt (ON 41).

Lediglich der Berufung wegen Strafe kommt Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit war keine Rücksicht zu nehmen, weil er weder bei der Anmeldung seines Rechtsmittels noch in einer Berufungsausführung erklärte, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Allenfalls von Amts wegen aufzugreifende materiell-rechtliche Fehler, die mit Nichtigkeitswirkung zum Nachteil des Angeklagten ausgeschlagen hätten, haften dem Urteil nicht an.

Auch die Schuldberufung versagt. Die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung (US 4 bis 8) ist schlüssig und lebensnah. Es hat eingehend dargelegt, warum es der Verantwortung des Angeklagten, wonach der Vertrag mit der Firma E* F* ordnungsgemäß zustande gekommen sei, nicht gefolgt ist. Ungeachtet des Umstands, dass nicht nur die Zeugen G* D* und C* D*, sondern auch der Zeuge H* E* vor Gericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben, fielen Ungereimtheiten in den Angaben des Angeklagten auf, den die Erstrichterin zu Recht auch als einzig erkennbaren Nutznießer des fingierten Auftrags (Provision) ansah.

Ein vom Angeklagten ins Treffen geführter Schriftenvergleich mit einem aus dem Jahr 2020 stammenden Auftragsformular führt schon deshalb nicht zum Ziel, weil dieses nicht von „I* E*“, sondern mit dem Namen „H* E*“, demnach nicht von derselben Person, unterfertigt wurde. Dabei ist hervorzuheben, dass eine Person mit dem Namen „I* E*“ zudem nicht ausgeforscht werden konnte. Konkrete Beweismittel, die (mit Ausnahme der Einlassung des Angeklagten) den Angaben nicht nur des C* D*, sondern auch der Zeugen G* D* und H* E* im gegenständlichen Verfahren entgegenstehen, liegen nicht vor.

Auch der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf die subjektive Tatseite ist nicht zu beanstanden und bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882).

Zum im Urteil angenommenen Schaden, der durch die tatsächliche Durchführung des vermeintlichen Auftrags in Form frustrierter Aufwendungen in Höhe von EUR 1.312,50 entstanden sei, ist festzuhalten, dass Betrug voraussetzt, dass zwischen dem Vermögensschaden und der vom Täter angestrebten Bereicherung ein funktionaler Zusammenhang in der Weise besteht, dass der Vorteil auf der Vermögensverfügung des Getäuschten beruht, die den Schaden herbeiführt. Die vom Tätervorsatz umfasste Bereicherung stellt solcherart die (wenn auch betragsmäßig nicht unbedingt entsprechende) Kehrseite des zugefügten Schadens dar (zur sogenannten „Stoffgleichheit“ von Schaden und Nutzen vgl RS0094215, RS0094598, RS0094140; Kirchbacher/Sadoghi in WK 2StGB § 146 Rz 6, 114). Die durch die Durchführung des Auftrags begründete selbstschädigende Vermögensverfügung des Opfers hat letztlich keinen Vermögensschaden verursacht, der im Gegenzug eine (tatsächliche oder angestrebte) Vermehrung des Vermögens (iS einer unrechtmäßigen Bereicherung) des Angeklagten gegenübersteht (vgl 14 Os 104/24m). Dessen tatsächliche und angestrebte Bereicherung liegt (allein) in der Provisionszahlung von EUR 315,00.

Da eine Reduktion der Schadenssumme auf EUR 315,00 mangels Wertqualifikation die Subsumtion unter § 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB nicht tangiert, handelt es sich dabei um keinen entscheidungswesentlichen Aspekt.

Am Schuldspruch war daher festzuhalten.

Das Vergehen des schweren Betrugs nach § 147 Abs 1 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Die Tat liegt nunmehr vier Jahre zurück, was zwar noch nicht der in § 39 Abs 1 StGB angeführten Rückfallsverjährungsfrist entspricht, aber dennoch eine nicht unbeachtliche Zeitspanne darstellt. Zudem hat sich der tatbestandsrelevante Schaden auf EUR 315,00 reduziert, sodass die verhängte Freiheitsstrafe im Ergebnis auf drei Monate reduziert werden konnte. Bedingte Strafnachsicht wurde ohnehin gewährt.