RS0094598 – OGH Rechtssatz
Es muss nicht nur zwischen der Täuschungshandlung und dem Irrtum, sondern auch zwischen dem Irrtum und dem vom Täter erstrebten Verhalten des Getäuschten, sowie zwischen diesem Verhalten und dem Schaden, auf dessen Herbeiführung der Tätervorsatz gerichtet ist, ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.