JudikaturOLG Linz

1R69/25k – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
17. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, **, vertreten durch Pachinger Mayr Rechtsanwälte GbR in Bad Schallerbach, gegen die beklagte Partei Mag. B* als Masseverwalter im Insolvenzverfahren der C* GmbH (FN **), Rechtsanwalt, **, **, wegen Kosten, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 8.186,01) gegen das Kostenurteil des Landesgerichtes Linz vom 28. Mai 2025, Cg*-15, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 668,59 (darin enthalten EUR 111,43 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Im Insolvenzverfahren der C* GmbH, FN **, **, ** (GZ S* des Landesgerichts Linz) meldete der Kläger mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 seine Forderung von EUR 28.150,00 gegen die genannte Schuldnerin an. In dieser dem Inhalt nach unbestrittenen Forderungsanmeldung begründete der Kläger seine Forderung mit mehreren erfolgten Teilzahlungen via Banküberweisung des Klägers für eine von der Schuldnerin nicht erbrachte, vertraglich jedoch geschuldete Leistung, nämlich der Lieferung einer gekauften Küche und eines Schrankmöbelstücks. Dieser Forderungsanmeldung waren die Rechnung der Küche, der Kaufvertrag über ein Schrankmöbelstück sowie die dazugehörige Rechnung beigefügt. Der beklagte Insolvenzverwalter bestritt die angemeldete Forderung in der Prüfungstagsatzung.

Der Kläger begehrte darauf hin mit Klage vom 7. Februar 2025 die Feststellung, dass ihm im Insolvenzverfahren der C* GmbH eine Insolvenzforderung von EUR 28.150,00 – im Rahmen des Folgeschriftsatzes (ON 7) sodann eingeschränkt auf EUR 27.991,00 – zustehe.

Mit Klagebeantwortung vom 14. März 2025 führte der Beklagte zusammengefasst aus, er habe in den Umsatzübersichten des Geschäftskontos keine Zahlungseingänge eines A* eruieren können. Entsprechende Beweismittel seien nicht vorgelegt worden.

Mit vorbereitenden Schriftsatz vom 24. März 2025 (ON 7) legte der Kläger Banküberweisungsbelege über EUR 2.285,00 vom 16. Dezember 2022, EUR 5.141,00 vom 19. Jänner 2023, EUR 9.140,00 vom 15. April 2024 und EUR 11.425,00 vom 21. Mai 2024 vor. Die Überweisungen vom 21. Mai 2024, 15. April 2024 und vom 16. Dezember 2022 sind je vom Konto einer D* zur Anweisung gebracht worden.

Mit vorbereitenden Schriftsatz vom 31. März 2025 (ON 9) erklärte der Beklagte auf Grund dieser vorgelegten Überweisungsbelege ein nachträgliches Anerkenntnis und nahm die Forderung des Klägers von EUR 27.991,00 als bescheinigt an und erklärte auch ein nachträgliches Forderungsanerkenntnis beim Landesgericht Linz als Insolvenzgericht zu S*. Der Beklagte beantragte jedoch, den Kläger in Bezug auf gegenständliches Verfahren im Sinn des § 45 ZPO zum Kostenersatz zu verpflichten.

Der Klägerschränkte sodann mit Schriftsatz vom 2. April 2025 (ON 10) auf Kosten ein, sprach sich gegen die Anwendung des § 45 ZPO aus und brachte zusammengefasst vor, sämtliche Zahlungen seien dem Kläger zuordenbar gewesen. Zum einen seien entgegen der Behauptung des Beklagten nicht alle Zahlungen von dem auf D* lautenden Konto getätigt worden. So sei etwa die Zahlung vom 19. Jänner 2023 von dem auf den Kläger lautenden Konto überwiesen worden. Der Kläger habe zum anderen bei jeder Zahlung einen Verwendungszweck angegeben, mit welchem die jeweilige Überweisung einer bestimmten Vertragsnummer oder einer bestimmten Rechnungsnummer zuordenbar gewesen sei. Aus eben diesem Grund könne auch keine Rede davon sein, dass der Beklagte zur Klagsführung keinen Anlass gegeben hätte. Der Kläger sei seiner Verpflichtung nachgekommen und habe in seiner Forderungsanmeldung sämtliche bezahlten Rechnungen bzw Verträge bezeichnet und vorgelegt. Der Kläger sei als Insolvenzgläubiger nicht verpflichtet, bei seiner Forderungsanmeldung darüber hinaus jede erdenklich möglichen urkundlichen Nachweise für die jeweils geleisteten Zahlungen beizubringen. Falls der Beklagte dennoch Schwierigkeiten mit der Zuordnung der jeweiligen Überweisung des Klägers gehabt habe, sei es im Übrigen an ihm gelegen, weitere Urkunden beim anmeldenden Gläubiger oder dessen Rechtsvertreter anzufordern, was gegenständlich nicht geschehen sei. Außerdem habe der Kläger im Zuge der Benachrichtigung von der Bestreitung seiner Forderung auch keinerlei Hinweis erhalten, weshalb die Forderung bestritten worden sei. Der Kläger sei sohin zur Klagsführung genötigt worden. Die Forderungsbestreitung sei mutwillig erfolgt, sodass begehrt werde, es möge dem Beklagten der Rückersatz der Prozesskosten an die Insolvenzmasse auferlegt werden.

Der Beklagtebeantragte letztlich – wie dargestellt – den Kläger im Sinn des § 45 ZPO zum Kostenersatz zu verpflichten und führte aus, der Kläger habe mit seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 24. März 2025 erstmals vier Überweisungsbestätigungen vorgelegt, welche die gegenständlichen vier geleisteten Teilzahlungen im Betrag von gesamt EUR 27.991,00 bescheinigen. Sämtliche Überweisungen seien von einem Bankkonto einer D* überwiesen worden. Eine Zuordnung dieser Zahlungen zum Kläger sei bislang ausgeschlossen und dem Beklagten nicht möglich gewesen, zumal eine Namensgleichheit betreffend den Familiennamen nicht vorliege und eine Zuordnung der Frau D* zum Kläger nicht erkennbar gewesen sei. Der Beklagte habe bei erster Gelegenheit ein nachträgliches Forderungsanerkenntnis abgegeben, sodass die Voraussetzungen zur Kostenersatzpflicht des Klägers vorliegen.

Mit dem vom Kläger angefochtenen Kostenurteil verpflichtete das Erstgericht den Kläger zum Kostenersatz für das Verfahren erster Instanz von insgesamt EUR 3.645,49. Im Einzelnen traf das Erstgericht die auf den Urteilsseiten 1 bis 3 wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen, auf welche verwiesen wird. Im Wesentlichen ist auf die bereits eingangs dargestellten und unbestrittenen Feststellungen hinzuweisen.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht zusammengefasst aus, es sei gegenständlich strittig, ob der Beklagte Veranlassung zur Klage im Sinn des § 45 ZPO gegeben habe. Da der Kläger weder in der Forderungsanmeldung noch in der Klage die Überweisungsbestätigungen beigebracht habe, sei zunächst zu klären, ob der Beklagte als Masseverwalter verpflichtet gewesen sei, die Forderungsanmeldung insoweit zu prüfen, ob die Forderung berechtigt sei. Der Masseverwalter müsse im Ergebnis die angemeldeten Forderungen im Interesse der anderen Gläubiger prüfen und – wenn dies nicht möglich sei – bestreiten. Ob die Forderung bestehe, sei davon abhängig gewesen, ob die Schuldnerin Zahlungen des Klägers erhalten habe. Dass Zahlungen der D* dem Kläger zuzurechnen gewesen seien, sei der Beilage ./B nicht zu entnehmen. Der Beklagte habe zur Erhebung der Klage daher keine Veranlassung gegeben. Auch die weitere Voraussetzung des § 45 ZPO sei erfüllt, weil der Beklagte bei nächster Gelegenheit nach Bekanntwerden der Überweisungsbelege gehandelt habe. Der Kläger sei daher zum Ersatz der Kosten des Beklagten zu verpflichten gewesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kostenrekurs des Klägers aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, der Beklagte möge zum Ersatz der Kosten des Klägers für das Verfahren erster Instanz von EUR 4.540,52 (darin EUR 624,75 USt und EUR 792,00 an Barauslagen) verpflichtet werden.

Der Beklagte beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Kostenrekurs des Klägers nicht Folge zu geben.

Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger meint zunächst, es liege ein sekundärer Feststellungsmangel vor, da das Erstgericht nicht festgestellt habe, dass der Kläger bei seinen Zahlungen an die Schuldnerin (auch wenn drei von vier Überweisungen vom Konto der D* erfolgt seien) unbestritten jeweils einen Verwendungszweck mit den jeweiligen Rechnungsnummern bzw Vertragsnummern angegeben habe. Eine Zuordnung sei daher – insbesondere unter Berücksichtigung der Zahlung vom Konto des Klägers vom 19. Jänner 2023 von EUR 5.141,00 – ausreichend möglich gewesen und habe der Beklagte Veranlassung zur Klagsführung gegeben. Selbst der alleinige Umstand, dass die Zahlungen am Konto der Schuldnerin eingegangen seien, müsse für eine Zuordnung ausreichen. Die vom Erstgericht herangezogene Entscheidung sei nicht mit der gegenständlichen Situation zu vergleichen, da gegenständlich bis auf die Überweisungsbestätigungen alle erdenklichen Urkunden beigebracht worden seien. Die Rechnungs- bzw Vertragsnummern in den Belegen der Schuldnerin einerseits und im Verwendungszweck der Kundenzahlungen andererseits hätten durch einfache Erhebungen verglichen werden können. Eine Überprüfung sei dem Beklagten daher jedenfalls möglich gewesen und habe dieser somit Veranlassung zur Klagsführung gegeben.

Gemäß § 45 ZPO fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt hat. Er hat damit auch die dem Beklagten durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen. Entsprechend dem im Kostenrecht innewohnenden Veranlassungsgedanken, wonach derjenige, der Kosten, welche insgesamt nicht notwendig waren, verursacht und diese daher zu tragen hat, bestimmt § 45 ZPO somit eine Kostenersatzpflicht des obsiegenden Klägers, wenn die Klagsführung insgesamt als nicht notwendig anzusehen war. Derjenige, der einen objektiv unnötigen (unökonomischen) Prozess anstrengt, hat also trotz Obsiegens die Prozesskosten zu tragen ( Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 45 ZPO Rz 1).

Inwieweit § 45 ZPO zur Anwendung gelangt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl dazu OLG Wien 10 Ra 138/03t). Voraussetzung für die Anwendung des § 45 ZPO ist zunächst die fehlende Veranlassung des Beklagen zur Klage. Veranlassung gibt man durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.282 mwN). Bei Feststellungsbegehren ist dabei zu prüfen, ob sich der Erfolg auch außergerichtlich herbeiführen ließe (8 Ob 85/03p; Obermaier in Höllwerth/Ziehensack[Hrsg], ZPO: Taschenkommentar 2§ 45 ZPO Rz 6). Das Veranlassen ist nach dem Normtext auf den Zeitpunkt der Klagsführung zu beziehen – in diesem darf der Beklagte hiezu keinen Anlass gegeben haben. Gegenständlich ist daher ausgehend vom festgestellten Sachverhalt zunächst darauf einzugehen, ob der Beklagte zur Klagsführung Anlass gab und ist in diesem Zusammenhang zu klären, ob die Forderungsanmeldung des Klägers ausreichend ausgestaltet und belegt, sowie die Bestreitung des Beklagten im Rahmen der Prüfungstagsatzung begründet war:

Dem ist allgemein vorauszuschicken, dass an die Beurteilung, ob eine Forderungsanmeldung die gesetzlichen Inhaltserfordernisse erfüllt, grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl nur etwa 8 Ob 31/95; 8 Ob 29/01z8 Ob 16/07x). Gemäß § 103 Abs 1 Satz 1 IO sind in der Anmeldung (unter anderem) „der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, … und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweise der behaupteten Forderung beigebracht werden können“. Es müssen also Grund und Höhe der behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung abgeleitet werden können (RS0111042). Die Forderungsanmeldung selbst muss die anspruchsbegründenden Tatsachen enthalten und muss schlüssig sein (RS0089657 [T5, T21]). Die wesentliche Funktion der Anmeldung liegt darin, den Beteiligten, insbesondere aber dem Insolvenzverwalter und dem Schuldner, die Möglichkeit zu bieten, sich sachgemäß über den Bestand der angemeldeten Forderung zu unterrichten, um bei der Prüfungstagsatzung in der Lage zu sein, sich über den Bestand und die Rangordnung der Forderung richtig zu äußern (OLG Linz 1 R 73/24x; OLG Wien 8 Ra 79/06f; RS0065449). Grundsätzlich besteht dabei jedoch keine Verpflichtung eines Gläubigers, Urkunden bereits mit der Anmeldung vorzulegen (OLG Wien 3 R 216/96y; 10 Ra 138/03t) – eine solche Verpflichtung eines Gläubigers ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (OLG Wien 8 Ra 79/06f; vgl aA M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 45 ZPO Rz 4, wonach dem Insolvenzverwalter bei der Anmeldung der klägerischen Forderung im Insolvenzverfahren durch sofortige Vorlage aller Unterlagen Gelegenheit zu geben sei, die Forderung auf Bestand und Höhe zu überprüfen, sofern nicht der Schuldner über diese Unterlagen verfüge; werde dies unterlassen und bestreite der Insolvenzverwalter infolgedessen den Bestand der Forderung, dann habe er zur Erhebung der Prüfungsklage des Gläubigers keinen Anlass gegeben). Die Anerkennung durch den Masseverwalter erst nach Vorlage von Urkunden gebietet daher grundsätzlich nicht die Anwendung des § 45 ZPO (vgl OLG Wien 3 R 216/96y; RW0000149). Der Anschluss der Urkunden an die Anmeldung ist aber dennoch zulässig und auch höchst zweckmäßig: Der Gläubiger erleichtert damit die von ihm angestrebte positive Prüfung und damit die Feststellung seiner Forderung ( Jelinek in Koller/Lovrek/Spitzer[Hrsg], IO 2zu § 103 IO Rz 14).

Unabhängig von der Vorlage etwaiger Urkunden bedarf es im Rahmen der Forderungsanmeldung jedenfalls aber einer genauen Bezeichnung der einzelnen Beweismittel, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können (vgl OLG Linz 1 R 1/20b) – werden wesentliche Beweismittel nicht bezeichnet, ist der Masseverwalter im Interesse der Insolvenzgläubiger verpflichtet, die angemeldete, nicht bescheinigte Forderung zu bestreiten (vgl OLG Graz 2 R 56/00y). Unter dem Aspekt des § 45 ZPO kann von einem Insolvenzgläubiger – der die Interessen der anderen Insolvenzgläubiger zu wahren hat – verlangt werden, dem Masseverwalter die ihm leicht verfügbaren Mittel in die Hand zu geben, um die Forderung prüfen zu können (OLG Graz 2 R 56/00y). Es geht dabei darum, ob die Forderungsanmeldung (zB durch Gliederung von Rechnungsdaten und Rechnungsbeträgen) „unschwer den Vergleich mit der Buchhaltung erlaubt hätte“ (OLG Wien 10 Ra 138/03t) und ob „einfache Erhebungen“ des Masseverwalters die gewünschten Informationen liefern hätten können (OLG Wien 8 Ra 79/06f). Je weniger der Kläger dem Beklagten die Möglichkeit gegeben hat, die Berechtigung seines Begehrens zu überprüfen, umso eher wird die Klage als vom Beklagten nicht veranlasst zu qualifizieren sein. Wesentlich ist somit, inwieweit der Masseverwalter über Unterlagen und Informationen verfügt, um eine Überprüfung der geltend gemachten Forderung vornehmen zu können (vgl OLG Wien 10 Ra 138/03t). Meldet der Gläubiger mehrere Forderungen oder eine aus mehreren Teilbeträgen zusammengesetzte Gesamtforderung an, muss er die Anmeldung aufgliedern – diese Aufgliederung bezieht sich auf die Beträge der Kapitalforderungen, auf diese jeweils entfallenden Zinsen- und Kostenforderungen und auf die den Forderungen zugrundeliegenden Tatsachen ( Jelinek in Koller/Lovrek/Spitzer[Hrsg], IO 2§ 103 IO Rz 11). In aller Regel ist die Klage vom Beklagten etwa dann nicht veranlasst worden, wenn er vom Kläger vorher nicht zu jenem Verhalten aufgefordert wurde, das dieser in der Folge zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, aber auch, wenn eine solche Aufforderung zwar dem Beklagten zuging, es ihm aber bis zur Klagserhebung aus objektiven Gründen nicht möglich sein konnte, die Berechtigung des klägerischen Ansinnens zu überprüfen bzw ihm nachzukommen, was nicht nur bei komplexer Sachlage, sondern etwa auch in Fällen der Rechtsnachfolge von praktischer Bedeutung ist ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 45 ZPO Rz 2).

Im konkreten Fall führte der Kläger (nach dem unbekämpften Sachverhalt) im Rahmen der Forderungsanmeldung aus, er habe in mehreren Teilzahlungen einen Betrag in Höhe von EUR 28.150,00 an die Schuldnerin per Banküberweisung bezahlt. Er unterließ es dabei allerdings, die zur Überprüfung der anspruchsbegründenden Zahlungen dienlichen Überweisungsbestätigungen zu bezeichnen und darzulegen, wie sich die überwiesenen Teilbeträge beziffern, wann die jeweiligen Überweisungen stattfanden und von welchem Konto diese Überweisungen getätigt wurden. Eine Aufgliederung der der Forderung zu Grunde liegenden Tatsachen (sohin die konkret getätigten Zahlungen) erfolgte nicht. Weiters gab der Kläger in der Forderungsanmeldung einen überhöhten Forderungsbetrag an (vgl Klagseinschränkung ON 7/S 3, 2. Absatz), welcher für den Masseverwalter insgesamt nicht nachvollziehbar sein konnte. Eine nachvollziehbare korrigierte Darstellung erfolgte seitens des Klägers dann erst im Rahmen des Schriftsatzes vom 24. März 2025 (ON 7). Es wäre für den Kläger ein Leichtes gewesen, dem Beklagten diese näheren Informationen über die Teilbeträge und die Überweisungsmodalitäten schon im Rahmen der Forderungsanmeldung zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der Anmeldung eines überhöhten Betrages, der fehlenden Information über die überwiesenen Teilbeträge und des Umstandes, dass drei von vier dieser Überweisungen vom Konto einer D* zur Anweisung gebracht wurden, war der Beklagte in einer Gesamtbetrachtung nicht in der Lage, die angemeldete Forderung infolge einfacher Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt ist daher die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach keine Veranlassung des Beklagten zur Klagsführung vorliege, nicht korrekturbedürftig.

Das Anerkenntnis im Sinn des § 45 ZPO muss weiters sofort, also bei erster Gelegenheit (dazu Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.281 mwN) erfolgen. Dahinter steht der Gedanke, dass ein Beklagter, der zur Klagsführung keinen Anlass gegeben hat und darüber hinaus den vom Kläger erhobenen Anspruch sofort anerkennt, sich idR auch dann dem Begehren des Klägers entsprechend verhalten hätte, wenn es außergerichtlich erhoben worden wäre. Dann ist der Kläger als der eigentliche Verursacher des objektiv gesehen nicht erforderlichen Prozesses zu betrachten und soll nach dem kostenrechtlichen Veranlassungsgedanken die entstandenen Kosten tragen ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 45 ZPO Rz 7). Tritt der den Klagsanspruch begründende Tatbestand während des Rechtsstreites ein (zB Fälligkeit) und wird somit erst von diesem Augenblick an der Bestreitung des Beklagten der rechtliche Boden entzogen, ist bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit anzuerkennen, um den Kostenersatz gem § 45 ZPO beanspruchen zu können ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 45 ZPO Rz 8). § 45 ZPO setzt zudem eine rückhaltlose Anerkennung des Klagebegehrens voraus. Eine nachvollziehbare Darstellung samt Beschreibung der konkreten Überweisungen erfolgte nach dem unbekämpft gebliebenen Sachverhalt seitens des Klägers erst im Rahmen des Schriftsatzes vom 24. März 2025 (ON 7), worauf hin der Beklagte bei nächster Gelegenheit mit Schriftsatz vom 31. März 2025 bekanntgab, ein nachträgliches Forderungsanerkenntnis zur FA ** im Betrag von EUR 27.991,00 beim Insolvenzgericht zu S* eingebracht zu haben und dies auch tatsächlich so durchführte. Eine rückhaltlose sofortige Anerkennung ist daher gegeben und wurde dies vom Rekurswerber in dessen Ausführungen zu Recht nicht angezweifelt.

Die bekämpfte rechtliche Ansicht des Erstgerichts, wonach im konkreten Einzelfall der § 45 ZPO zugunsten des Beklagten anzuwenden sei, liegt daher insgesamt im Entscheidungsermessen des Erstgerichts und ist daher ausgehend von den soeben dargestellten Grundsätzen nicht korrekturbedürftig.

In Bezug auf den vorgebrachten sekundären Feststellungsmangel bleibt abschließend neuerlich darzulegen, dass es im Rahmen der Forderungsanmeldung einer genauen Bezeichnung der Beweismittel, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können, bedarf. Die begehrten Feststellungen waren daher letztlich für die korrekte und vollständige rechtliche Beurteilung nicht mehr notwendig und unerheblich, beziehungsweise war für den Rekurswerber damit nichts gewonnen, da es der Kläger im Rahmen der Forderungsanmeldung unterlassen hat, die Überweisungsbestätigungen zu bezeichnen und die diesbezüglichen Umstände darzulegen (dazu bereits oben). Auf den dem Masseverwalter erst später bekannt gewordenen Umstand, dass die Überweisungen im Verwendungszweck einen Hinweis auf die Kaufverträge enthielten, kommt es im konkreten Fall nicht mehr an. Sekundäre Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.

Die Rechtsrüge ist damit unbegründet.

Dem Rekurs des Klägers kommt somit keine Berechtigung zu.

Die Kostenentscheidung für das Rekursverfahren stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Bemessungsgrundlage für die Honorierung und auch für den Erfolg ist das Rekursinteresse. Das ist jener Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung im Kostenrekurs begehrt wird und beläuft sich dabei gegenständlich auf EUR 8.186,01 (§ 11 Abs 1 RATG).

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses resultiert aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.