JudikaturOLG Wien

RW0000149 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juli 2006

§ 103 Abs. 1 KO normiert keine Verpflichtung eines Gläubigers, Urkunden bereits mit der Anmeldung vorzulegen. Die Anerkennung durch den Masseverwalter erst nach Vorlage von Urkunden gebietet daher nicht die Anwendung des § 45 ZPO.

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