RW0000149 – OLG Wien Rechtssatz
§ 103 Abs. 1 KO normiert keine Verpflichtung eines Gläubigers, Urkunden bereits mit der Anmeldung vorzulegen. Die Anerkennung durch den Masseverwalter erst nach Vorlage von Urkunden gebietet daher nicht die Anwendung des § 45 ZPO.