3R72/25s – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Grundbuchssache der Antragstellerin A* B*, geboren am **, **-Straße **, C*, vertreten durch die gesetzliche Erwachsenenvertreterin Mag. D*-B*, **straße **, C*, TZ ** des Bezirksgerichtes Salzburg (hier wegen Ablehnung), über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 26. Mai 2025, Nc*-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antrag, die Rechtssache an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen, wird zurückgewiesen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin erhob, vertreten durch ihre gesetzliche Erwachsenenvertreterin, mit Schriftsatz vom 17. Mai 2024 einen Rekurs gegen die Entscheidung des Bezirksgerichtes Salzburg als Grundbuchsgericht, mit der ihr Antrag auf Anmerkung eines Retentionsrechtes ob der Liegenschaft EZ ** KG ** abgewiesen worden war. In diesem Rekurs lehnte sie „das Bezirksgericht Salzburg, das Landesgericht Salzburg und das Oberlandesgericht Linz“ wegen angeblicher Befangenheit ab.
Mit Beschluss vom 14. November 2024, 5 Nc 23/24p, wies der Oberste Gerichtshof die Ablehnung, soweit sie alle Richter:innen des Oberlandesgerichtes Linz betrifft, zurück und überwies die Ablehnungssache zur Entscheidung über die Ablehnung aller Richter:innen des Landesgerichtes Salzburg und des Bezirksgerichts Salzburg dem Oberlandesgericht Linz.
Mit - rechtskräftigem - Beschluss vom 12. Dezember 2024, 4 Nc 21/24f, wies auch das Oberlandesgericht Linz die Ablehnung, soweit sie sich gegen alle Richter:innen des Landesgerichtes Salzburg richtet, zurück und überwies die Ablehnungssache zur Entscheidung über die Ablehnung aller Richter:innen des Bezirksgerichtes Salzburg dem Landesgericht Salzburg.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Salzburg den Ablehnungsantrag - soweit er sich auf alle Richter:innen und Rechtspfleger:innen des Bezirksgerichtes Salzburg bezieht - zurück.
Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Ablehnung von Richtern nur unter Angabe von konkreten - die Person des abgelehnten Richters betreffenden - Ablehnungsgründen möglich sei. Die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichts sei unzulässig (unter Hinweis auf RS0046005). Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen seien daher nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (unter Hinweis auf RS0045983 [T13]). Diesen Anforderungen werde der Ablehnungsantrag nicht gerecht. Die unsubstantiierte Ablehnung von Entscheidungsorganen des Bezirksgerichtes Salzburg sei daher bereits aus diesem Grund zurückzuweisen ohne dass es einer Äußerung der Richter:innen und Rechtspfleger:innen dieses Gerichts bedürfte. Selbst wenn das Vorbringen der Antragstellerin zur Ablehnung zutreffend wäre, wäre es zur Begründung einer Befangenheit auch nicht als ausreichend anzusehen, weil von jedem Richter eine unbefangene Entscheidung erwartet werden könne, auch wenn eine Partei gegen ihn mit Aufsichtsbeschwerden, Disziplinar- oder Strafanzeigen vorgehe (unter Hinweis auf 5 Ob 9/25x mwN).
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin aus dem Rekursgrund der Nichtigkeit. Weiters wird an den übergeordneten Gerichtshof (somit an das Oberlandesgericht Linz) ein Antrag gestellt, die Rechtssache an den Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt, der Vorlageantrag war zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die Rekurswerberin meint, der angefochtene Beschluss (und alle anderen ihre Grundbuchssache betreffenden Beschlüsse) sei nichtig nach § 477 Abs 1 Z 1, 3 und 9 ZPO. Dazu führt sie aus: „Da einerseits die Rechtsträger Bezirksgericht, Staatsanwaltschaft, Landesgericht Salzburg, Oberlandesgericht Linz und der Oberste Gerichtshof aufgrund deren gesetz-/rechtswidrigen Handlungen zu AZ: 13 Os 45/20x abgelehnt sind, haben sie sich selbst von Gesetzes wegen ausgeschlossen (§ 43 (1) Z 1, 3 (3) StPO, § 47 (1) Z 1, 3 StPO, § 477 (1) Z 1, 3 ZPO, §§ 19, 23, 26 JN, §§ 1, 2, 9 AHG).“
Dazu ist zu sagen, dass der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 20. Februar 2025, 2 Nc 6/25t einen Ablehnungsantrag gegen „alle Richter des Obersten Gerichtshofs einschließlich dessen Präsidenten“ zurückgewiesen hat. Weiters hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 14. November 2024, 5 Nc 23/24p, die Ablehnung, soweit sie alle Richter des Oberlandesgerichtes Linz betrifft, zurückgewiesen. Mit - ebenfalls - rechtskräftigem Beschluss vom 12. Dezember 2024, 4 Nc 21/24f, des Oberlandesgerichtes Linz wurde die Ablehnung aller Richter:innen des Landesgerichtes Salzburg zurückgewiesen. Was also eine angebliche Befangenheit und/oder Ausgeschlossenheit der Richter:innen des OGH, des OLG Linz und des LG Salzburg betrifft, liegt eine entschiedene Rechtssache vor. Die Antragstellerin macht in ihrem Rekurs keine neuen Befangenheitsgründe geltend, weshalb auf die rechtskräftigen Entscheidungen über die bisherigen Ablehnungsanträge zu verweisen ist. Auch was die behauptete Befangenheit von Richter:innen und Rechtspfleger:innen des Bezirksgerichtes Salzburg betrifft (nur damit beschäftigt sich der angefochtene Beschluss), trägt die Rekurswerberin kein einziges Argument vor, das sich mit der erstgerichtlichen Begründung beschäftigt, weshalb es genügt, darauf hinzuweisen, dass auch das Rekursgericht die erstgerichtliche Rechtsansicht teilt. Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Der Antrag, die Rechtssache dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen war schon deshalb zurückzuweisen, weil der Gerichtshof der Europäischen Union kein übergeordneter Gerichtshof im Sinn des § 23 JN ist. Überdies liegt ein reiner Binnensachverhalt vor, weshalb von vornherein ein Vorabentscheidungsverfahren durch den Europäischen Gerichtshof gemäß Art 267 AEUV ausscheidet.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dem Rekursgericht betreffend die in der Rekursschrift enthaltene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof keinerlei Entscheidungskompetenz zukommt.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 24 JN (vgl Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 24 JN Rz 6 mit zahlreichen Nachweisen).