JudikaturOLG Linz

2R86/25t – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache des Klägers A* , geb. **, Pensionist, **straße **, **, vertreten durch Nenning Tockner, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, **, vertreten durch die Wetzl Pfeil Partner Rechtsanwälte GmbH in Steyr, und der auf ihrer Seiten beigetretenen Nebenintervenientin C* GmbH , FN **, **straße **, **, vertreten durch Mag. Jürgen W. Zahradnik, Rechtsanwalt in Lambach, wegen EUR 16.321,28 sA, über die Berufung des Klägers (Berufungsgegenstand: EUR 9.135,20 sA) gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 17. April 2025, Cg*-44, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten und der Nebenintervenientin die mit jeweils EUR 1.458,67 (darin EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erweiterte sein 1985 errichtetes Haus 2005 um einen Zubau. Dabei ließ er ein Flachdach ausführen, bei dem auf die Betondecke eine Dampfsperre, eine Wärmedämmung EPS20, eine Flachdachfolie und eine 4mm-Bautenschutzmatte sowie anschließend sechs bis acht Zentimeter Rundkornschotter 16/32 mm aufgebracht wurden. Die Nutzungsdauer des Daches beträgt 10-20 Jahre.

2018 beauftragte der Kläger die Beklagte mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage (kurz: PV-Anlage) auf dem Flachdach. Die Beklagte wiederum beauftragte die Nebenintervenientin mit der Montage der Anlage.

Mit seiner Klage vom 5. Jänner 2024 begehrt der Kläger zuletzt EUR 16.321,28 Schadenersatz im Wesentlichen mit der Behauptung, die Beklagte habe die PV-Anlage auf dem Flachdach nicht fachgerecht montiert. Durch Druckstellen und Perforierungen der Dachhaut sei es erstmals 2019 und noch einmal 2021 zu Wassereintritten gekommen. Nach weiteren Wassereintritten 2023 sei die PV-Anlage demontiert und fünf Löcher in der Dachhaut, die durch Druckstellen der PV-Anlage verursacht worden seien, festgestellt worden. Die Beklagte hafte, weil sie für die Anlage entweder nicht die für die vorhandene Dachkonstruktion (Dachhaut mit Kies) passende Montageart gewählt habe oder weil sie ihrer Prüf- und Warnpflicht nicht nachgekommen sei. Dem eigenen Vorbringen der beklagten Partei zufolge, hätte diese ihre Prüf- und Warnpflicht vernachlässigt, sofern für das gefahrlose Aufbringen der PV-Anlage die vorhandene Beschüttung ungeeignet gewesen sein sollte und /oder ein Schutzflies gefehlt hätte. Im Zuge dieser Warn- und Prüfpflicht, wäre es problemlos möglich gewesen, Nachschau zu halten, ob ein Schutzflies vorhanden ist und die Korngröße und Beschaffenheit der vorhandenen Bekiesung zu prüfen.

Die Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung der Klage. Sie brachte vor, der Geschäftsführer der Nebenintervenientin habe die Voraussetzungen für die Montage vor Beginn geprüft. Die Kiesaufschüttung von sechs Zentimetern sei ausreichend gewesen, um die Montagefüße der PV-Anlage, ohne auf die Dichtungsebene vorzudringen, auf den Kies zu stellen. Die Dichtungsebene sei bei der Montage nicht berührt und insbesondere nicht angebohrt worden. Das behauptete Schadensbild an der Dachhaut rühre nicht von der Montage der PV-Anlage her. Das 2005 errichtete Dach habe seinen Lebenszyklus schon zu 80 % verbraucht. Der Anspruch sei verjährt. Die Höhe des Klagebegehrens werde bestritten und der Einwand des Abzugs „neu für alt“ erhoben.

Die Nebenintervenientin verwies auf eine technisch einwandfreie Befestigung der PV-Anlage und auf das zwischen Kies und Dachfolie vorhandene Vlies, sodass durch die Standfüße und die Beschwerung der „Rasenkantensteine“ keine punktuelle Belastung der Dachfolie möglich gewesen sei.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch folgende (soweit bekämpft, kursiv gesetzte) Feststellungen:

Der Geschäftsführer der Nebenintervenientin kontrollierte vor der Montage den Untergrund und stellte fest, dass über der Bautenschutzmatte eine zumindest drei bis sechs Zentimeter starke Schotterauflage vorhanden war. Unter die Bautenschutzmatte schaute er nicht. Ein Abtragen der gesamten Schotterauflage und der Bautenschutzfolie hatte aus technischer Sicht nicht zu erfolgen. Die einzelnen Paneele wurden auf Aluminiumschienen oder -füßen angebracht. Die Aluminiumfüße sind auf der Unterseite auch mit einem Vlies verkleidet. Sie wurden samt der Paneele auf den Schotter gestellt und anschließend mit Rasenkantensteinen beschwert. Der Aufbau des Dachs war für eine derartige Errichtung geeignet. Bei dieser Errichtung musste die unter dem Schotter befindliche Bautenschutzmatte nicht entfernt oder durchbohrt werden.

2019 gab es einen Wassereintritt beim Dach, der von der Dachdeckerfirma, die das Flachdach 2005 errichtet hatte, repariert wurde, wobei bei dieser Reparatur die PV-Anlage nicht angerührt wurde. Eine genaue Kontrolle der Schadensursache durch gänzliches Abtragen des Schotters und Entfernen der Bautenschutzmatte samt Durchführung eines Rauchtests erfolgte nicht. Beim weiteren Wassereintritt 2021 wurde ein Loch und Wasser auf der Dampfsperre gefunden und dies repariert. Die Ursache dieser Wassereintritte kann nicht festgestellt werden. Die Wassereintritte hörten aber nicht auf. Wegen neuerlichem Wassereintritts erfolgte 2023 eine Rauchgasprüfung, ohne ein Loch zu entdecken.

Daraufhin wurde die PV-Anlage und der Dachschotter sowie die Bautenschutzmatte entfernt, wodurch fünf Löcher gefunden werden konnten, die dadurch entstanden sind, dass sich Steine, die bei der Errichtung des Dachs 2005 zwischen der Dichtungsfolie und der Bautenschutzmatte gelegen sind, im Laufe der Zeit durch die Dichtungsfolie gebohrt haben. Die Ursache der Beschädigung liegt darin, dass die Steine unter der Bautenschutzmatte, die 2005 verlegt wurde, gelegen sind. Ob der Druck durch die PV-Anlage für das Durchdringen der Dichtungsfolie ursächlich ist, kann nicht festgestellt werden .

Rechtlich verneinte das Erstgericht den Schadenersatzanspruch mangels Kausalität der Handlungen der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin. Die erste Ursache der Schäden sei das Vorhandensein von Steinen zwischen der Dichtungsfolie und der Bautenschutzmatte, welches nicht auf Arbeiten der Beklagten oder der Nebenintervenientin zurückgegangen sei, sondern auf die seinerzeitige Errichtung durch das Dachdeckerunternehmen.

Die Frage, ob der Druck der PV-Anlage die Durchdringung der Dachhaut bewirkt habe, habe nicht geklärt werden können, sodass auch hier keine Kausalität des Verhaltens der Beklagten oder der Nebenintervenientin vorliege. Aus der ÖNORM N7778:2011 sei nichts zu gewinnen, weil der Hinweis, dass die Dachabdichtung nicht beschädigt und die Funktionstüchtigkeit nicht eingeschränkt werden dürfe, keinen Hinweis auf eine Ursache der Beschädigung gebe. Ein Schadenersatzanspruch sei daher zu verneinen.

Auch liege keine Verletzung einer Prüf- und Warnpflicht vor, weil der Geschäftsführer der Nebenintervenientin den Untergrund kontrolliert habe und der Aufbau des Daches für die Errichtung der PV-Anlage geeignet gewesen sei. Der Sachverständige DI D* habe ausgeführt, dass aus technischer Sicht und der ÖNORM B 2210 Untergründe, auf denen aufgebaut werde, mit einfachen Mitteln zu prüfen seien und eine Abtragung des gesamten Kieses und die Entfernung der Schutzmatten keine einfache Prüfung sei. Die Prüf- und Warnpflicht sei auch nicht zu überspannen und es habe im vorliegenden Fall, wo keine gegenteiligen Umstände vorgelegen seien, davon ausgegangen werden dürfen, dass der Untergrund unter der Bautenschutzfolie vom seinerzeitigen Dachdeckerunternehmen fachgerecht, dass heißt auch ohne Vorhandensein von Steinen zwischen der Dichtungsfolie und der Bautenschutzmatte ausgeführt worden sei. Eine Verletzung der Prüf- und Warnpflicht sei daher der Beklagte und der Nebenintervenientin nicht vorzuwerfen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, der Klage im Umfang von EUR 9.135,20 sA stattzugeben. In eventu wird ein Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen in ihren jeweiligen Berufungsbeantwortungen die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Bevor auf die einzelnen Gründe der Berufung eingegangen wird, ist zur Übersichtlichkeit der Berufungsentscheidung zunächst auf die Rechtsrüge einzugehen und Folgendes voranzustellen:

Der Kläger stützt seinen Schadenersatzanspruch zum einen auf die Wahl einer unrichtigen Montageweise der PV-Anlage durch die Beklagte und ihre Nebenintervenientin zum anderen auf eine Missachtung von Prüf- und Warnpflichten.

Zur Montage:

Zur Frage der sorgfaltsgemäßen und fachgerechten Verlegung der PV-Anlage auf dem Flachdach steht unbekämpft fest, dass der Aufbau des Daches für die von der beklagten Partei und ihrer Nebenintervenientin gewählten Form der Montage (Aluminiumschienen und -füße an der Unterseite mit Vlies verkleidet, auf den Schotter gestellt und mit Rasenkantensteinen beschwert) geeignet war (US 3). Der Vorwurf des Klägers ließ sich daher nicht erweisen.

Entgegen den Berufungsausführungen, die sich auf einen äußeren Anschein eines Kausalzusammenhangs stützen, ist die non-liquet-Feststellung, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob der Druck durch die PV-Anlage für das Durchdringen der Dichtungsfolie ursächlich war, nicht zu Lasten der Beklagten und der Nebenintervenientin auszulegen. Dem Beschädigten obliegt der Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens. Wenn aber nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Kausalzusammenhang spricht, dann muss die freie Beweiswürdigung den Tatrichter dazu führen, den Kausalzusammenhang als erwiesen anzunehmen, wenn nicht der geklagte Schädiger diesen prima - facie - Beweis dadurch erschüttert, dass er eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Ursache oder eines anderen Ablaufes dartut (RS0022664). Der Anscheinsbeweis beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (RS0040266).

Durch die in der Berufung angesprochenen Gutachten ergibt sich lediglich pauschal, dass bei Schotterdächern immer wieder Schäden nach Errichtung von PV-Anlagen vorkommen. Das hier durchgeführte Beweisverfahren ergab jedoch beim festgestellten Dachaufbau, also einer im Wesentlichen sechs Zentimeter starken Schotterauflage bei Vorhandensein einer Bauschutzmatte keinen zwingenden und unmittelbar nachvollziehbaren Zusammenhang zu den aufgetretenen Perforierungen. Der Berufungswerber lässt unbeachtet, dass die Durchdringung der Dachhaut durchaus auch in Zusammenhang mit dem bereits fortgeschrittenen Alter des Flachdachs stehen könne. Die dem Erstgericht vorliegenden Gutachtensergebnisse bestätigen damit gerade nicht die vom Kläger erblickte prima-facie-Beweissituation.

Zu den Prüf- und Warnpflichten:

Der Kläger bringt erstmals in der Berufung vor, dass jedenfalls ein breites Erfahrungswissen dahingehend bestehe, dass es bei derartigen Montagen von PV-Anlagen auf beschotterten Dächern immer wieder zu solchen Schäden komme. Dies ergebe sich aus den Sachverständigengutachten und es sei jedenfalls ein erhebliches Risiko vorhanden, über das die Beklagte und die Nebenintervenientin im Rahmen der vertraglichen Nebenpflichten aufklären hätte müssen.

Dieses Vorbringen in der Berufung unterliegt dem Neuerungsverbot nach § 482 ZPO. In erster Instanz brachte der Kläger zur Frage der Prüf- und Warnpflicht Folgendes vor (ON 7, 2):

„Dem eigenen Vorbringen der Beklagten zufolge, hätte diese ihre Prüf- und Warnpflicht vernachlässigt, sofern für das gefahrlose Aufbringen der PV-Anlage die vorhandene Beschüttung ungeeignet gewesen sein sollte und/oder ein Schutzvlies gefehlt hätte. Im Zuge dieser Warn- und Prüfpflicht, wäre es problemlos möglich gewesen, Nachschau zu halten, ob ein Schutzvlies vorhanden ist und die Korngröße und Beschaffenheit der vorhandenen Bekiesung zu prüfen .

Unbekämpft steht fest, dass der Geschäftsführer der Nebenintervenientin vor der Montage den Untergrund kontrollierte und feststellte, dass über der Bautenschutzmatte eine zumindest drei bis sechs Zentimeter starke Schotterauflage (Rundkies) vorhanden war. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Klägers ergibt sich keine Warnpflicht der Beklagten und der Nebenintervenientin, weil sie die Schotterauflage geprüft haben und diese ausreichend war und sie bei ihrer Nachschau auch eine Bautenschutzmatte vorgefunden haben. Aus technischer Sicht und den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens des DI D* ist der von der Nebenintervenientin vorgefundene und geprüfte Dachaufbau für die gewählte Montageart geeignet. Auch die Überprüfung war technisch ausreichend und sie entsprach der Ö-Norm B 2110. Ein darüberhinausgehendes weiteres Vorbringen zu Prüf- und Warnpflichten erstattete der Kläger in erster Instanz nicht. Fehlendes Vorbringen kann weder durch Verweis auf eine Urkunde noch durch eigene Berechnungen des Gerichts noch durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens noch durch eine Zeugen- oder Parteienaussage ersetzt werden (OGH 30.3.2006, 8 ObA 18/06i; RIS-Justiz RS0037915 und RS0038037).

Noch einmal ist auf die unbekämpfte Feststellung hinzuweisen, dass bei der Überprüfung des Untergrunds ein Abtragen der gesamten Schotterauflage und der Bautenschutzmatte aus technischer Sicht nicht zu erfolgen hatte, weil dies keine in der ÖNORM B2210 für die Prüfung von Untergründen vorgesehene einfache Überprüfung gewesen wäre.

Vor diesem Hintergrund kommt es entgegen den Berufungsausführungen auch nicht darauf an, in welcher Art und Weise die Steine, die die Perforierungen verursacht haben, unter die Bautenschutzmatte gelangt sind, weil es für die Haftungsprüfung keinen Unterschied macht, ob dies eventuell durch unsachgemäßes Aufbringen der Matte samt Schotterauflage 2005 oder später durch Witterungseinflüsse (Verschwemmungen) passierte. Wesentlich ist nur, dass der Beklagten und der Nebenintervenientin aus technischer und fachkundiger Sicht kein Vorwurf zu machen ist, dass sie die Situation unter der Bautenschutzmatte nicht kontrolliert haben.

Die in diesem Zusammenhang behaupteten überschießenden Feststellungen liegen nicht vor, weil die Beklagte in ihrem Schriftsatz ON 6 ausdrücklich vorbrachte, dass „die Beklagten in Person ihres Subunternehmers E* vor Montagebeginn überprüfte, ob die Beschüttung mit Kies eine Stärke von zumindest sechs Zentimeter aufweist. Aus der Beilage ./B zeige sich überdies, dass eine Bautenschutzmatte vorhanden gewesen sei. In Anbetracht der ausreichenden Stärke der Beschüttung sowie der Bautenschutzmatte, und da auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich gewesen seien, die gegen eine Eignung zur Montage der PV-Anlage gesprochen haben, habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass das bauherrnseitig zur Verfügung gestellte Flachdach geeignet gewesen sei. Die Beklagte sei daher ihrer Prüfpflicht zur Eignung des Montageuntergrunds nachgekommen“ (ON 6,2). Die vermeintlich überschießenden Feststellungen liegen damit nicht vor, weil sie vom Vorbringen der Beklagten gedeckt sind. Damit liegt auch der behauptete Verfahrensmangel nicht vor.

Zur Tatsachenrüge:

Auf die gewünschte Feststellungsergänzung, wonach die fünf Löcher im Bereich, wo die PV-Anlage montiert gewesen sei, gefunden worden seien, kommt es wie bereits oben zur Rechtsrüge ausgeführt, nicht an. Das Beweisverfahren ergab nicht, dass die in geeigneter und ordnungsgemäßer Weise montierte PV-Anlage für die eingetretenen Perforationen der Dachfolie, wo auch immer sie aufgetreten sind, ursächlich gewesen wäre. Die gewünschte Feststellung ändert damit nichts an der Abweisung des Schadenersatzanspruchs.

Soweit der Kläger die non-liquet-Feststellung bekämpft, es könne nicht festgestellt werden, ob der Druck durch die PV-Anlage für das Durchdringen der Dichtungsfolie ursächlich sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass zu dieser Frage zum einen der Sachverständige F* G* keine Auskunft geben konnte, zum anderen nach Sachverständigen DI D* eine Berechnung des Drucks aufgrund der Lastverteilung durch die sechs Zentimeter Schotterauflage im gegebenen Rahmen unmöglich ist (SV* DI D*, ON 36, 5). Entgegen den Berufungsausführungen ist daher im konkreten Fall eben nicht eindeutig und klar, dass die aufgetretenen Perforationen durch ein falsches und ungeeignetes Montieren der PV-Anlage zu Stande gekommen sind. Die pauschalen Vermutungen der Sachverständigen H* und I* zur allgemeinen Montagesituation auf Schotterdächern tragen im konkreten Fall keine kausale Verursachung des Schadens durch die Montage.

Auf die ausführlichen Ausführungen zu einem allfälligen Missverständnis in der Beweiswürdigung des Erstgerichts betreffend die Gutachten ist nicht näher einzugehen, weil die Beweiswürdigung klar, übersichtlich und nachvollziehbar erfolgte (§ 500a ZPO).

Die Berufung bleibt erfolglos.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Ein Streitgenossenzuschlag für die Berufungsbeantwortung der Nebenintervenientin gebührt nicht, weil der Rechtsanwalt weder zwei Parteien vertreten hat, noch ihm zwei Parteien gegenübergestanden sind.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Umstände des Einzelfalls den Ausschlag gaben.