JudikaturOLG Linz

11Ra19/25f – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
11. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **, vertreten durch Zauner Schachermayr Koller Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Verein B* , **gasse **, **, vertreten durch Hawel Eypeltauer Gigleitner Huber Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Kündigungsanfechtung, in eventu Feststellung und EUR 9.292,07 sA, über den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 31. März 2025, Cga*-65, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie nunmehr zu lauten hat:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 4.838,63 (darin enthalten EUR 806,44 an USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“

Die Kosten des Rekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die Klägerinbegehrte mit ihrer Klage vom 10.4.2024 die Unwirksamerklärung der vom beklagten Verein am 23.3.2024 zum 30.6.2024 ausgesprochenen Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG. Mit Schriftsatz vom 5.7.2024 (ON 23) begehrte die Klägerin zudem hilfsweise die Feststellung der Haftung für den Vermögensschaden auf Grund der Kündigung des Dienstverhältnisses zum 30.6.2024 sowie die Zahlung von EUR 1.000,-- als Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung, und zwar jeweils gestützt auf § 17 Abs 1 Z 7 iVm § 26 Abs 7 GlBG, weil die Auflösung des Dienstverhältnisses ausschließlich aufgrund der Weltanschauung der Klägerin erfolgt sei. Mit Schriftsatz vom 28.1.2025 (ON 50), modifiziert mit Schriftsatz vom 7.2.2025 (ON 56), dehnte die Klägerin das Eventualbegehren um ein Zahlungsbegehren im Betrag von EUR 8.292,07 sA betreffend den ihr aufgrund der Kündigung entstandenen Vermögensschaden (Verdienstentgang) im Zeitraum 1.7. bis 31.12.2024 aus.

Mit dem in der Hauptsache in Rechtskraft erwachsenen Urteilwies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab und verpflichtete es die Klägerin zum Kostenersatz in Höhe von EUR 8.579,76. Zur Kostenentscheidung führte es aus, dass grundsätzlich das Kündigungsanfechtungsverfahren als betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinn des § 50 Abs 2 ASGG zu sehen und ein Kostenersatz gemäß § 58 Abs 1 ASGG in erster und zweiter Instanz ausgeschlossen sei. Allerdings sei mit Schriftsatz ON 23 eine Klagsausdehnung erfolgt, die eine Kostenersatzpflicht begründe. Die Kosten des Beklagten ab diesem Zeitpunkt und auf Basis dieser Bemessungsgrundlage seien richtig verzeichnet worden; dagegen habe die Klägerin keine Einwendungen erhoben. Die Klägerin sei damit zum Ersatz dieser Verfahrenskosten verpflichtet.

Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Zuerkennung eines Kostenbetrags von nur EUR 320,02 brutto.

Der Beklagte beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs wendet sich gegen eine vollständige Kostenersatzpflicht der vom Beklagten verzeichneten Kosten.

Dazu ist auszuführen:

1.1 Der Beklagte beansprucht Kostenersatz ausschließlich für den Zeitraum nach der erstmaligen Klagsausdehnung mit Schriftsatz ON 23. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war in diesem Zeitraum sowohl das Klagehauptbegehren als auch das (ausgedehnte) Eventualbegehren. Beim Klagehauptbegehren handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach § 50 Abs 2 ASGG, für die einer Partei gemäß § 58 Abs 1 ASGG ein Kostenersatzanspruch an die andere nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zusteht (vgl Neumayrin ZellKomm³ § 50 ASGG Rz 28 und § 58 ASGG Rz 2). Beim Eventualbegehren handelt es sich demgegenüber um keine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinn des § 50 Abs 2 ASGG, sondern um eine (Individual-)Arbeitsrechtssache nach § 50 Abs 1 ASGG, wofür die Kostentragungsregeln der ZPO gelten ( NeumayraaO § 58 ASGG Rz 1).

1.2 Hier liegt demnach eine Kombination von Streitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG (Anfechtung der Kündigung gestützt auf Sozialwidrigkeit) und Streitigkeiten nach § 50 Abs 1 ASGG (Schadenersatz/Feststellungsklage nach dem GlBG) vor. Bei einer Kombination der Klagstypen des § 50 Abs 2 (§ 58 Abs 1) ASGG mit einer Klage des Arbeitnehmers, für die bereits in erster Instanz nach dem § 2 Abs 1 ASGG die §§ 40 ff ZPO gelten, richtet sich die Kostenentscheidung nach den allgemeinen Regeln über die Verfahrensverbindung und bei einem Eventualbegehren nach den dafür geltenden Regeln ( Köck in Köck/Sonntag, ASGG § 58 Rz 5).

2. Der Streitwert für das Hauptbegehren wurde vom Erstgericht über (fristgerechte) Einwendung des Beklagten mit EUR 105.000,-- festgesetzt (ON 12.4/S 2). Demgegenüber betrug der Streitwert für das Eventualbegehren zunächst EUR 11.000,-- (mit EUR 10.000,-- von der Klägerin bewertetes Feststellungsbegehren [vgl ON 23/S 5] zuzüglich Zahlungsbegehren) und EUR 19.292,07 ab der Ausdehnung des Zahlungsbegehrens mit Schriftsatz vom 28.1.2025. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Ausführungen im Rekurs, das Eventualfeststellungsbegehren im Schriftsatz vom 5.7.2024 sei auf § 105 ArbVG gestützt worden, im diametralen Widerspruch zum Inhalt dieses Schriftsatzes stehen.

3.1 In den Verhandlungen vom 10.7.2024, 18.9.2024 und 15.1.2025 spielte das Eventualbegehren eine völlig untergeordnete Rolle und ist dieses daher insbesondere unter weiterer Berücksichtigung der Streitwertverhältnisse in kostenrechtlicher Hinsicht zu vernachlässigen. Demnach steht dem Beklagten insofern nur der im Rekurs ausdrücklich eingeräumte Kostenersatzanspruch von EUR 31,49 netto zu.

3.2 Demgegenüber verweist die Rekursbeantwortung zu Recht darauf, dass sich der Verfahrensgegenstand nach der Verhandlung vom 15.1.2025 ausschließlich auf den mit dem Eventualbegehren geltend gemachten Schadenersatz beschränkte. Demnach steht dem Beklagten für den Schriftsatz vom 5.2.2025 und die Verhandlungen vom 12.2.2025 und 31.3.2025 vollständiger Kostenersatz im Gesamtbetrag von EUR 4.000,70 netto zu; der Beklagte hat nämlich dafür Kosten nur auf Basis des jeweiligen Streitwerts für das Eventualbegehren verzeichnet.

4. Zusammengefasst ergibt dies einen Kostenersatzanspruch des Beklagten von EUR 4.032,19 netto bzw EUR 4.838,63 brutto. In teilweiser Stattgebung des Rekurses war daher die angefochtene Kostenentscheidung auf diesen Betrag zu korrigieren.

5. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO iVm § 11 RATG. Ausgehend von einer Obsiegensquote von knapp über 45 % sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.

6. Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.